1166
Thurgau.
vom Eigenthum, zum Nachtheil der Creditoren bei Auffällen; 6) die Gemeinde Emmishofen bitte um dieErlaubniß, eine evangelische Kirche zu bauen; 7) über die Haltung der Feiertage seien Vorschriften Be-dürfniß; 8) der Stift Constanz Unterthanen habe er bei Einnahme der Huldigung nicht nur zum Land-geschrei, sondern auch zu Beschwörung von Treue und Gehorsam überhaupt, doch mit Vorbehalt der Rechtedes Bischofs, angehalten, Absch, 290, r. — 12?». (1660). In Folge der von den constanzischen Ober-vögten Junker I, A. Wirz von Rudcnz zu Gottlieben und Junker I. Sebastian Rcding von Bibcreggzu Arbon erfahrenen Widersprüche stellt Landvogt Hirzcl den Antrag zu einigen Erläuterungen, in welcherForm nämlich in Auffällen die Kosten bezahlt werden sollen, ob die bei dem Landvogte anhängig gemachtenStreitsachen wieder vor den nicdcrn Stab gezogen werden mögen, und ob Scheltungen zu Arbon undGüttingen von den dortigen Gerichten examinirt und erkannt werden sollen, und ob dabei ein Landvogtnicht befugt sei, die Kundschaften vor sich zu bescheiden und zu examiniren. Es wurde entschieden, daßnur obrigkeitliche Kosten bei Ausfällen vorgehen, Kosten der Parteien und Ausprecher aber den gemeinenSchulden gleich stehen; daß alle Civilsachen bei dem nieder» Gericht den Ansang nehmen und entschieden,die Scheltsachen an die Hobe Obrigkeit gebracht, von dieser aber die etwa damit verbundenen Civilsachenvor den nieder» Stab gewiesen, daß endlich über Scheltungen und Einziehung von Kundschaften zu Arbonund Güttingen die alten Verträge beobachtet werden sollen. Die constanzischen Abgesandten erklären,ohne Instruction zu sein; übrigens seien Verträge um diese Dinge vorhanden, die man billig beobachtenwerde. Absch. 306, x. — 131». (1662). Auf eine von der Stift Kreuzlingen vcranlaßte Citation weigertsich Fraucnfeld vor Landvogt Amrhhn Antwort zu geben, weil die Stadt und ihre Angehörigen immediateunter den VII Orten stehen. In der Meinung, daß in der Landvogtei Niemand exemt sei, in ersterInstanz vor einem jeweiligen Landvogt Recht zu nehmen, wird gefunden, Fraucnfeld habe, wenn es seineExemtion nicht erweisen könne, dem Prälaten vor dem Landvogt Rede zu stehen. Absch, 355, ä. — 131.(1663). Auf den von.Landammann Schorns gegebenen Nachweis, daß laut frühcrm Beschlüsse der VIIOrte von Seite des Gotteshauses St, Gallen Niemand aus dem Thurgau in sein Land oder vor dasGotteshaus citirt, auch von dem Fürstabt kein Richter in das Thurgau geschikt werden dürfe, wird in dasauf das Lehengericht bezügliche Begehren nicht eingetreten. Absch. 379, 8. — T32 (1668). Weil sichetwelche GerichtSkerren aus dein Thurgau und der Grafschaft Baden öffentlich in der Session gestellt, derParteien sich angenommen und wider den Landvogt „gefochten" haben, wird zu Händen der Obrigkeitenin den Abschied gestellt, ob das künftig mehr zugelassen werden solle. Absch. 479, bb. — 133. (1668).Dem Landvogt wird zugeschrieben, er solle den Gerichtöherren verdeuten, daß sie das badische Project,obwohl von Zürich consirmirt, zu vollziehen sich nicht sollen gelüsten lassen, bevor die Obrigkeiten sichdarüber ausgesprochen haben. Inzwischen soll der Landvogt an der obrigkeitlichen Autorität nichts ver-nachlässigen, (S. Absch. 484. n.). — 134, (1669). Die Hauptvcranlassung zur Conferenz der V ka-tholischen Orte vom 22. Juni war die Beschwerde des Landvogtö über die von einigen Orten den geist-lichen und weltlichen Gerichtöherren bewilligten Ortsstimmen, welche den hochobrigkeitlichen Rechten, be-sonders den Landvögten und zunächst dem neuerwähltcn Landvogt auö Glarus sehr nachtheilig seien, sowohlin Betreff der Einzüglinge, als auch der Ehehaften, der Feiertagsbrüche und besonders der Bestimmung,daß in Streitfällen über die Frage, ob eine Sache niedergcrichtlich oder hochgerichtlich sei, das aus Unter-thanen zusammengesezte Landgericht entscheiden, also der Landvogt dem Urtheilsspruche der Unterthanen