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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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vergeben werden; indessen wird sich bei der nächsten RcchnungSstellung des gewesenen Landvogts Wirzzeigen, ob der gedachte Frcihcitsbrief den regierenden Orten an ihren Gefällen und Nuzungcn Abbruchthue, Absch, 144. n. 122. (1655). Alt-Landvogt Wirz übergibt nach mündlicher Berichterstattungein Project über die den Gcrichtöherren und der Landschaft vor einem Jahr crthciltcn Freiheiten. Absch.146. 7^. 123. (1655). (In Zürich allein"). Die Gesandten von Zürich können zu der Erläuterungeiniger Artikel der den Gcrichtöherren ertheilten Ortsstimmeu nicht conscutiren, da sie hiezn nicht instrnirtsind. Diese Erläuterung betrifft die Artikel über die Kanffertignngcu, die Feiertage, Gerichtsbarkeit undStrafcompctcnz Idüt. III. 124 (1656). Von den Amtleuten ist der Bericht eingegangen, daß etwelcheSachen, worüber der hohen Obrigkeit die niedcrgerichtliche Gerichtsamc zusiche, wenig oder gar nichts ein-tragen, während deren Verkauf ein Namhaftes einbrächte. Absch. 187. i. 123. (1658). Im Namendes GerichtshcrrcnstandeS beschweren sich Joh. Friedrich von Breiten-Laudenberg zu Salenstcin, Landcö-lieutenant, und Joh. Ludwig Härder, Landrichter und des GerichtShcrrenstandeS Schreiber, daß der ab-getretene Landvogt Jost Zweifel der Stift Bischofszell ein Urtheil gegeben habe, gemäß welchem die vomLandvogt besiegelten Obligationen den von den Gcrichtöherren besiegelten, auch wenn diese älter seien,im Rechte vorangehen; denn wenn es bei dem sein Verbleiben haben sollte, werde die in aller Welt ge-bräuchlicheAntcriorität invertirt und mißwcchselt". Darauf wird mit Mehrheit jenes Urtheil als unzu-lässig erklärt und den Klägern Erstattung ihrer Kosten zuerkannt, von einige» Ständen aber, bei welchendie Stift Bestätigung jenes Urthcils erlangt hat, der Eutscheid verschoben. Absch. 251. II. 121».(1658). Verhandlungen zwischen Abgeordneten der X Malefizorte und des Abts von St. Gallen überStrafbefugnis! im Thurgau. (S. Absch. 266). 127. (1659). Da die sämmtlichen Gcrichtöherren Vor-habens >iud, ihre Angelegenheit der gerichtsherrlichen Besieglung halber mit den nöthigen Bcweisschriftenan die regierenden Orte gelangen zu lassen, so wird dicß in den Abschied genommen, den Obern über-lassend, ob sie dießfallS nach Baden instruiren wollen. Absch. 289. Ii. 128. (ZK59). Dem LandvogtHirzel werden bei Vorlegung der Rechnung bon Schultheiß Pfhffcr einige Punkte vorgehalten, die erdahin beantwortet: 1) Feiertagsbrüche zu bestrafen sei er nicht im Falle gewesen, indem darüber nichtsregulirt sei und selbst katholische Landvögte darin ungleich gehandelt haben. 2) Die Reparaturen imSchlosse hätten nur zu größerm Schaden verschoben werden können. 6) Die Amtleute haben allen Ver-handlungen beigewohnt oder seien, wenn dieß nicht sein konnte, später davon in Kenntniß gesezt worden.4) Von Annahme ungebührlicher Geschenke wisse er nichts. 5) Mehr Gerichtöherrcnbnßcn zu beziehensei ihm nicht gelungen, er wolle aber künftig daö Möglichste thun. 6) Den Lehcnöempfang der HerrschaftWeinfeldcn möge Zürich selbst verantworten Weiter reichte er zugleich ein Memorial ein, betreffendeinige Punkte, über welche die regierenden Orte ihn ehestens informircn möchten. Er meldet nämlich:l) daß der Bischof in seinen nieder» Gerichten in Egnach ein hochobrigkcillichcs Urtheil durch niedcrgericht-liche Sentenz entkräften und daß in Folge dessen sei» Obcrvogt einem Bauern die Ernte verbieten ließ unddieß keineswegs als Neuerung betrachtet wissen wolle; 2) daß der Bischof daselbst die Judieatur überZchntenstrcitigkciten anspreche; 6) daß man in den Abt-St. gallischen nieder» Gerichten Verwundungen,wenn sie nicht den Tod zur Folge habe», nicht als malcfizisch wolle gelten lassen; 4) die Gcrichtöherrenund Collatoren erlauben sich inkleinfügcn" Dingen Neuerungen, bei welchen keine Regel vorhandensei, wie man sich z» verhalten habe; 5) bei der Herrschaft Berg begehre der Bischof Sönderung des Lehens