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Thurgau.
Beschwerde, daß der Landvogt von Khburg einen Thurgaucr wegen Schmähreden abgestraft habe, in gleicherWeise wie damals beantwortet wird, und die neue Klage, daß der khburgische Landvogt eine Frau, dieaus dem Thurgau geflohen sei, aber zur Confrontirung mit ihrem im Gefängnisse zu Frauenfeld fizendenSohne rcclamirt wurde, nicht ausliefere, mit der Bemerkung erwidert wird, laut Verträgen stehe demkyburgischen Landvogte das Borverhör zu, daher er sie vor Beendigung des Vorverhörs nicht auszu-liefern habe, wird Zürich ersucht, diese Verträge zur Einsicht mitzuthcilcn, und unterdessen die Sache uäröt'kronüum genommen. Ibist. eoe. — 113. (165(1). Da nach thurgauischem Erbrechte eine Frau nach demTode ihres Mannes, wenn eheliche Kinder vorhanden sind, nebst ihrem eingebrachten Gute noch einen Kindö-theil von dem eingebrachten und erworbenen Vermögen ihres Mannes, wenn aber keine Kinder vorhandensind, die Hälfte desselben lcibdingSwcisc zieht und es unbillig scheint, daß die kinderlose Frau mehr begünstigtsei als die. welche Kinder hat, wird die Frage in den Abschied genommen, ob eine Acndcrung gemacht werdensolle. Absch. 27. ii. — IIA. (1653). Die Frage, ob in Frauenfcld die Feiertagöbrüche malefizischcr Artzwar von dem Landvogte, diejenigen aber wegen geringeren Vergehen der Müller, Bäkcr, Mczgcr, Schuster,Schneider, Gerber, u. s. w. laut Abschied von l 6(1(1 von der Stadt zu bestrafe» seien, und die Frage, ob,da die Stadt befreit ist, die, welche sich in derselben verbürgten oder niederlassen, sich von der Leibeigen-schaft frei kaufen sollen und mögen, und ob dasselbe auch auf die mit Fraucnfeld verbundenen GerichteAnwendung finden dürfe, wird auf den Tag nach Zug verschoben. Absch. 1(13. oo. — 113. (1653).Wie der beschwerliche Landesbrauch, daß ein „Ehemensch" für das andere zahlungspflichtig sei, abzuändernund darüber ein angemessener Landrcchtsartikcl aufzustellen sei, hat der Landvogt mit den Amtleuten undeinigen mit der Landcsbeschaffenhcit kundigen Männern auf den Tag in Zug zu begutachten. Ibül. tele.
— Iii». (1653). Da die der hohen Obrigkeit zustehenden Niedern Gerichte vieler zerstreuter Höfe derVogtei nichts ertragen, ist die Frage all rokoronstuin zu nehmen, ob dieselben nicht verkauft und aus demErlöse eine ganze Gcrichtöherrlichkeit angekauft werden sollte. Absch. 1(1(1. n. — 11?. (1654). Der pro-jectirte Verkauf einiger zerstreuten Niedern Gerichtsbarkeiten wird bis zu künftiger Jahrrechnung verschoben.Absch. 119. e. — 118. (1654). Dem Landvogt wird auf sein Rathsbcgehrcn, wie er sich gegenüber denGerichtöherrcn verhalten solle, die sich anmaßen, die wegen Scheltwortcn bestraften ttnterthanen von Ent-richtung der Bußen abzuhalten, zugeschrieben, er solle berichten, um was für Scheltworte die Strafenauferlegt worden seien; dabei wird es dann den Obern zustehen, die Sache zu entscheiden. Absch. 134. 6.
— 11t». (1655) Lucern wird ersucht, durch den Landvogt etwa fünf oder sechs Gerichtsherren Vorbescheidenund ihnen insinuiren zu lassen, daß sie die ausgewirkten Ortsstimmcu nicht so mißbrauchen dürfen, wieder Gerichtsherr von Reichenau es versuchte, der die vom Landvogt einem Steckborner wegen Scheltuugauferlegte Buße Hinterhalten wollte. Absch. 135. e. — 12tt (1655). Dem Landvogt wird bezüglich derGerichtsherrcn auf sein Schreiben vom 29. November vorigen Jahres und mit Bezug auf das, was seit-dem von den Gerichtsherrcn eingelangt ist, geantwortet, es scheine rathsam, daß er für einmal mit derSache fortfahre; indessen erachte man für nothwendig, daß sowohl die Gerichtsherrcn als auch der jezigeund der abgetretene Landvogt auf nächster badischer Jahrrcchnung verhört und dann die Gebühr verschafftwerde. Absch. l39. b. — 121. (1655). Der Landvogt theilt mit, daß die Gerichtsherren und die ganzeLandschaft ihr Aeußerstes thun werden, ihren jüngst erhaltenen Frcihcitsbrief zu behaupten, weswegen ein-mürhigcs Handeln Roth thue. Man ist nun der Meinung, es solle nichts von den obrigkeitlichen Rechten