Thurgau.
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so nämlich, daß, wenn der Lehenmann wegen Felonie sein Lehen verwirkt habe oder ihm vom Lehenherrndie Belehnung versagt werde, oder zwischen Lehcninhabern wegen Lehengütcrn Stteit entstehe, das Lebcn-gericht darüber entscheide; es dürfe das von den regierenden Orten um so unbedenklicher zugegeben wer-den, als es sich dabei gar nicht darum handle, einen unbedingten Gerichtszwang auf alle und jede Fälleauszudehnen, vielmehr die bezeichneten Lehcnstreitigkeiten nur selten, alle zehn oder zwanzig Jahre einmaloder nie vorkommen, gerne auch die Appellation an die regierenden Orte zugestanden, jedenfalls der ozug der Urtheile bei dem Landvogteiamt nachgesucht werde; es begehre überhaupt der Fürstabt m ) randeres als jenes alte Recht, bei welchem die Orte selbst 1480 ihn gegen die versuchten Eingriffe derStadt St. Gallen geschüzt haben. Die Sache wird von den regierenden Orten zur Einholung der In-struction in den Abschied genommen. Absch. 358. I. - ZV3 (1662). Junker HanS von Ulm zu Wel-lenberg klagt über den wegen eines streitigen Grundzinses der Kirche Lustorf von dem Collator derselben,dem Abte von Fischingen, ohne Vorwissen des Klägers bei den Ständegesandtcn ausgewirkten Entschci ,und stellt das Gesuch, dem alt-Landvogt Amrhhn und dem neuen Landvogt Arnold eure neue Untersuchungund Entscheidung des Streitfalls zu übertragen. Uri und Schwhz lehnen ab; Zürich, Unterwalden undGlarus stimmen zu; Zug und Lucern referiren. linst. <1ä. — IVA. (1664). Die Bauern pr ten ircnZehntfreiheit. (S. Absch. 405. d.). - ZV» (1667). Eine vom Landschrciber vorgelegte Bescheinigung,laut welcher ihm vom Landvogt das Jagdrccht und etwelche „vcrstnkte niederen Gerichte lchenweise überlassen wurden, wird zur Confirmirung in den Abschied genommen. Absch. 459. v. — TV«. (1673). ESkömmt in Frage, ob. da die Mehrzahl der Güter im Thurgau Lehe» der Klöster und der Ger.chts-herren ist. der Konsens zu Verpfändungen, der ans sechs Jahre beschränkt zu werden pflegt zur Siche-rung der Creditoren und zu Verhinderung von Plakereien für die Schuldner nicht aus zwo o ^ "reJahre zu erstreken sei. In den Abschied. Absch. 567. lek. - I«? (1677). Wegen des zwischen dem Pfarrervon Werdbühl und dem Kaplan zu St. Barbara zu Constanz entstandenen Zehntenstreitö, worüber LandvogGöldli ein Urtheil gefällt hatte, das vor den Bischof gezogen und nachher au den Legaten appellirt wordenwar, erhält der Laudvogt Befehl, das Urtheil Göldli'S und die Sentenz des Legaten zu vollziehen. Absch.669. n. — 1V« (1677). Wenn in dem Zehntenstreit von Wcrdbühl von dem Caplan bei St. Barbarazu Constanz wirklich nach Rom appellirt worden ist, soll der Landvogt sich an den Nuntius wenden und unterdessen die streitige Frucht hiuter den Drittmann legen lassen. Absch. 673. Ilirll. (S. auch Art. 592).
3. Justizsachen; Recht und Gericht.
Verhältnis; zu den Gerichtsherren; Competcnzanstände; LandrechlSsachen; Freiheiten und Privilegien.
Art. ZV!». (1649). Laut Abschied von 1646 kann von den Niedern Gerichten nicht an die Ge-richtsherren appellirt werden, es wäre denn, daß ein Gerichtsherr sein dicßfälligeö Recht erweisen könnteWeil jedoch die Offnungen und die Verträge mit einander in Widerspruch sind, haben Landvogt nnLandschreiber sich zu erkundigen und Bericht zu geben. Absch. 10. stst. — 11V (1649). In den Abjchie ,daß, wenn die Gerichtsherren den Verkauf ihrer Gerichtsherrlichkciten selbst siegeln, wie bei Mammcrts-hofen geschah, leicht Sachen mit unterlaufen könnten, welche die hohe Obrigkeit nicht gestatten darf. linst,«o. — III (1649). Es wird nicht rathsam'erachtet, die zcrstükelten und verlegenen GrafschaftsgerichteZu verkaufen oder zu verleihen. Mst- kk- - ,12. (1649). Indem die im vorigen Jahre erhobene