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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1162
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Thurgau.

Stadt Constanz über Steuerbelastung ihrer im Thurgau gelegenen Güter stellt der Landvogt den Berichtentgegen, daß die eingeklagte Besteuerung keine Neuerung sei und sogar eine Rechtsverhandlung darüberstattgefunden habe. Daher wird als das Zwekmäßigste erachtet, durch den Landvogt gegen die StadtConstanz die Erwartung auszusprechen, daß die Steuerleistung ferner nicht verweigert werde, wobei manjedoch der Meinung ist, daß eine Steuerforderung an die im Utwhler Handel aufgelaufenen Kosten aller-dings unbillig wäre. Absch. 120. b. 00 (1654). Das von Constanz an die VII regierenden Orteeingelangte Schreiben, die Forderung enthaltend, daß die dortigen Bürger von den im Thurgau liegendenGrundstüken Steuer zu bezahlen nicht pflichtig seien, wird einstweilen mit einer Empfangsbescheinigung erwidert.Absch. 122. 1. O? (1659). Die von Unterwalden unter den regierenden katholischen Orten veranlaßt«! Er-örterung, ob die Herrschaft Weinfelden Lehen der regierenden Orte und die LehcnScmpfahung von Zürichversäumt worden sei, wird, weil Zürich diese Behauptung widerspricht, verschoben, bis ein katholischerLandvogt zur Regierung kommt. Absch. 290. dbb. 00. (1660). Die Auflagen in den Quartierenwerden nach Proportion der Güter und zwar so bezogen, daß der Lchenmann sein Bctreffniß dem Eigen-thümer in Abzug bringen und der Quartierhauptmann, nachdem er den Säumigen zum dritten Mal ge-mahnt hat, nach den Gantrechten sich bezahlt machen mag. Absch. 306. 2. 00 (1660). Der Land-vogt soll in den Frauenfelder Archiven nachschlagen, ob die Herrschaft Weinfelden Lehen der regierendenOrte sei, und das Resultat nach Lucern berichten. Absch. 306, «.äug.. 100 (l6b'1). Ein Abgeord-neter des Domcapitels zu Constanz sucht die Unrichtigkeit des im verflossenen Februar vom Landvogtwegen des streitigen Kleinzehntenö zu Landschlacht erlassenen Urtheilö nachzuweisen und bittet, bei dernach Baden gelangenden Appellation das Domcapitel in seinem Rechte zu schüzcn und die von Land-schlacht anzuhalten, entweder ihre Befreiung vom spänigen Zehnten zu beweisen oder diesen an das Dom-capitel zu entrichten. Wird zur Jnstructionserthcilung nach Baden in den Abschied genommen. Absch.325. g. 101. (1661). Zwischen der Domstift Constanz und der Gemeinde Landschlacht wird ent-schieden, daß dem vom Landvogte am 15. Februar 1661 gefällten Urtheile gemäß der Hcuzehntcn lautUrbar von 1626 gegeben, dasselbe aber auf die zwischen den Bewohnern von Landschlacht aufgerichtetenBriefe nicht ausgedehnt, der Zehnten von Wein, Flachs, Hanf, Obst, Rüben nach Uebung erstattet wer-den soll. Absch. 327. nu. 102. (1662). Der St. gallische Landeshofmeister Fidel von Thurn legtim Namen des Abtes ein Gesuch und Project ein, des Inhalts: Die Stift St. Gallen besize eine MengeStammlehen, Schildlehen und gemeine Lehen im Algäu, Hegau, Schwabe», Breisgau, Zürich und Thur-gau und habe von Alters her bei den über Lehen entstandenen Streitigkeiten einem Lehengerichte vonzwölf Männern sammt einem Stabhalter die Entscheidung übertragen, bis 1636 der Inhaber der Herr-schaft Wängi, als Vasall und Lehcnmann seinem Rechte mißtrauend, bei dem Landvogtciamt im ThurgauSchuz gesucht habe, worauf die Sache vor die regierenden Orte nach Baden gezogen, dort zwar das Rechtdes Lchenherrn nicht submissive sondern nur demonstrative erwiesen, faclisch aber durch Urtheil von 1638die lchcngerichtliche Botmäßigkeit der Abtei suspcndirt worden sei; Abt Pius habe sich protostuncl«, gegenein Urtheil verwahrt, das von einem Richter in eigener Sache gesprochen worden sei und den Verträgenvon 1501 und 1575 zuwiderlaufe, doch ohne andern Erfolg, als daß die im Thurgau gesessenen Vasallenund Lehenleute immer mehr die Lehen als Eigcnthum behandeln, verkaufen, verpfänden und vererben,selbst den Lchensempfang unterlassen, somit die Abtei in ihren Rechten gekränkt und benachtheiligt werde;daher an die Stände das Ansuchen gestellt werde, ihren Verbündeten seine Lehenrcchte ausüben zu lassen,