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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

der Stadt conferiren, Ibid. se. t»3. (1668). Bei Anregung etwelcher Neuerung betreffend Ehr' undGewehr protestirt Zug, das gegenwärtig den Landvogt hat, wider alle Neuerungen in der Landvogtei-verwaltung, in der Meinung, daß man mit Einführung derselben zuwarten solle, bis die Regierung wiederan Zürich komme. Absch, 479. rv. <»4. (1679). Da des Scharfrichters Behausung baufällig ist, möchtewohl angemessen sein, ihm ein Stük Geld zu geben, damit er sich eine bessere Wohnung einrichte; auchdürfte die Stadt Frauenfeld, deren Malefiz er ebenfalls bedient, dazu zu contribuiren angehalten werden.Absch. 596. bb. st979). Bei Vorlegung der Amtsrechnung erinnern die III Städte, daß derLandvogt seine zwanzig Proccnt nicht von der ganzen Einnahme, sondern erst von dem (Überschüsse be-zichen sollte. Einige Orte wollen den alten Brauch fortbestehen lassen, andere nehmen die Bemerkungin den Abschied. Ibid. lele. i»<». (t67l). Die Mehrheit der Orte ist geneigt, an ein neues Scharf-richterhaus je 59 Gulden zu steuern. Uri, Glarus, Freiburg und Solothurn wollen den Scharfrichterauf seine Kosten bauen lassen, und keinen Beitrag leisten; denn wenn er das nicht wolle, so werden sichgenug andere zu der Stelle finden, die danü ohne der Obrigkeiten Kosten bauen. Absch. 523. s. <»7.(1672). Hinsichtlich der Frage wegen Erbauung einer Nachrichterwohnung zu Frauenfeld wird festgesezt,daß der Nachrichter die Wohnung selber zu bauen habe, ihm aber oder seinen Erben beim Abgang vonseinem Amt vom Nachfolger der dannzumalige Werth der Wohnung vergütet werde. Absch. 546. 8.«8. (1673). Bei Landvogtshuldigungen sollen die Unterthanen wie auf einer Musterung sich stellen mitWehr und Ueberwehr. Absch. 567. v. 1»?» (1673). Dem Landvogt wird gestattet, die äußere Schloß-mauer gegen die Mühle der Nolhdurft und Bescheidenheit nach zu verbessern. Ibid. oc. 71». (1673).Da dem Anscheine nach Zürich sich die Herrschaft Thurgauschier gar allein impatroniren will", die gegen-wärtigen Conjuucturen aber zu Contestationen nicht geeignet sind, so wird dieser Anzug für jczt einfachpro memoria in den Abschied gcsczt. Absch. 572. I>. 71. (1677). Bei Ablegung der Malefizrechnunghat Landvogt Peregrin von Bcroldingen verschiedene Bedenken zu verantworten. Erst nach Abreise derOrte Bern, Freiburg und Solothurn wird die Rechnung abgenommen, mit der Erinnerung, sich künftigmehr der thurgauische» RcgierungSbräuche zu befleißen, die Gefangenen nicht so lange aufzuhalten, solcheDinge in Gemeinschaft mit den Amtleuten zu vcrrichteu. Einem Mädchen der Herrschaft Tobel, daö durchdie Strafe arm wurde, sollen 299 Gulden restituirt, auch waS ihm am Gütchen der Waiseurechnung halberermangelt ersezt, daher der Comthur zu Einleitung der RechnungSrevision ersucht werden. Absch. 673.dd. 72. (1679). Auf neue Anregung des Laudvogts wird beschlossen, daß zum Bau des Scharfrichter-hauses jedes der X Orte 59 Gulden steuere, Frauenfcld Holz und Fuhrwerk und Frohnarbeit übernehme.Absch. 713. o. 73. (1679). Der Landschreibcr des Thurgau's findet, es sei der löblichen Orte un-würdig, daß der Schultheiß von Frauenfcld bei hohen Festen und Umgängen die Präcedenz ausübe. Sourtheilcn auch die Gesandtschaften, besonders mit Hinsicht auf Brcmgartcn, wo die Stadt noch mehr Rechtehabe als Frauenfcld und doch dem Landschreiber die Präcedenz vor dem SdMltheißen nicht bestrittenwerde. Um indessen einer Werbung um die Standeöstimmcu vorzubeugen, wird der Abschluß verschoben.Ibid. xx.

Landvoqteircform.

'Art. 74. (1653). Die Confcrenz in Zug vom 29.24. Octobcr erließ folgeude Verordnung,betreffend die Landgrafschafl Thurgau; 1) Der Landvogt reitet jährlich nur einmal für drei Tage in das