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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1157
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IM

Thurgau,

^ daß Landvoat Hirzel am Schlosse zu Fraitcnfcld daö Wappen der regierenden

> e i reiche,, und den Zürcher Schild an dessen Stelle malen ließ, soll er auf eine katholische Eonfcrenzci irt werden, ^Absch^ 207. d. (1050). Der Gesandte von Schwhz wiederholt, daß es mit dem

appe» am schloß anders zugegangen sei, als Lucern vernommen habe, und trägt an, den Landschreiber

<400<^"-rv berichte, wenn der Landvogt Neuerungen vornehme, Absch, 300. c. »7.

). ic III Malefizorte verlangen Bcisiz bei der Beeidigung des neuen LandvogtS, Joseph Amrhhnvo t^ ^ beitrciten einige in der Malefizrechnung enthaltenen Posten der Rechnung des alt-Land-

erkläre», bei dem Herkommen verbleiben zu wollen, wogegen die III OrteHerr ^lbjchiid legen. Absch. 300, Ic. (1060). Da laut vorgewiesenem Conccpt der Erz-

als D ^""^bunk in einem daö Peteröhauser Geschäft berührenden Schreiben die Herren von Zürich(tk0l>"^">" ^ Thurgaus betitelt hat, so soll dies gegen ihn geahndet werden. Idill. 222. 5?».thurn Rcchnuiigsstcllung durch Landvogt Amrhhn verlangen Bern, Frcibnrg und Solo-

dcr» bt> der Huldigung des thurgauilchen LandvogtS mitzusizcu, und Bern stüzt seine For-

wcsc d dauinf, daß der Gesandte Willading bei der Huldigung des LandvogtS Schorns an-

Ansr" ^^"Wesenheit bei der Präsentation und Confirmation des LandvogtS machen sie keinen

ohnc'd^ beschweren sie sich, daß viele Ausgaben in die X-örtische Rechnung gebracht werden,

a nn zu gehören. Appellationen von Schelk und Malefizsachen dagegen wegbleiben. Von den VII^ orrridcit, daß die Theilnahme der III Städte an der Beeidigung des LandvogtS eine den im

den Verträgen zuwider laufende Neuerung wäre, indem laut denselben der Landvogt

M Namens der X Orte schwöre, daß die VII Orte übrigens, wenn wegen Schelk- und

^a^c^zjachen Appellationen geschehen, die III Städte mitrichten zn lassen sich nicht weigern. Absch, 327, n.nel Da die thurgauischcn Landvögtc von Bußen und ConfiScationen die Hälfte für sich zu

ricü Nechnungsvorlage von dem obrigkeitlichen Thcil noch zwanzig Proecnt abzu-

G f">s ^ Gutheißen hip der Obern geordnet, daß wie in Lauiö und anderswo von den

ack l " ^bjtattnng aller Kosten dem Landvogt zwei Theile, der Obrigkeit ein Theil ohne Abbruch^ gen und dasabsonderliche Rödelin" des LandvogtS und der Amtleute abgeschafft sein und alles innn,u"d-!'"!^ ^ch"u"ü gestellt werden solle, Absch, -104, 0. «it. (>000). Bei Abnahme der Rcch-als d^ ^ s ^"dvogts Ehilei kam in Frage, ob der Landvogt so viel von Eriminalsachen nehmen dürfe,^ >e 0 nigkeitliche Buße betrage. Die nähere Untersuchung ergab, daß vor dem Zuger Abschied es sovo it^sV"^' ^ die Sache Ehebruch u. s. w, betraf, was halb civil, halb malefizisch war, der Land-ä )rchstcns für Thurmlösung 25 Gulden nehme» konnte, seit dem Znger Abschiede dagegen dem Land-w^d ^ ^uijchen Sachen der halbe Thcil zukomme und daneben noch zwanzig Procent verrechnet

w>o das. ferner um VIlörtischc Sachen, wie Abzüge, etwa Verehrungen angenommen werden, waser (5d se,, daß das in den lezteii Jährdn gemachte gebeimc Rödclcin etwa auf 200 Gulden sichanse und ans Bußen genommen werde, die nicht in Rechnung kommen und zum Gesellschnsthaltcn^envtichx, werden, auch die Bußentage, laut Ordnung, in dieses Nödclein fallen. Es sei hicmit, da statt" e>bessen,ng eine Verbösening eingetreten, Nothdurft, den Sachen bei Zeiten durch eine außerordentlicher l imcnkunft zu begegnen. Absch. 442. x. «»2. (1006), Uebcr den Bau der Wohnung des Scharf-^ l^rs zu F»aucnfcld sollen der Landvogt und die Amtleute wegen Holz und andern Baumaterialien mit