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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

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sammt einem Substituten 3 Gulden, dem Landammann und Landwcibel jedem 2 Gulden und den ludnern für das erstemal 1» Bazcu bezahlt werden. 2) Die Landvögtc sollen ans obrigkeitliche Kosten nir-gends hinreiten, um Gericht zu halten, außer wenn es sich um die Jurisdiction oder die Laudmarchenhandelt, wobei dann das gleiche Taggeld bezahlt wird. 3) Bei Augenscheinen mag der Landvogt m.t de.»Landschreiber auf Gesuch der Parteien zugegen sein, wofür aber elfterer nur 2 Gulden, lcztcrcr w cuals Taggeld nehmen darf. 4) Die LaudgerichtSmäntel, welche große Kosten verursachen und doch nn'getragen werden, sollen abgeschafft sein und dafürRöckli" nach Art derjenigen der BUcn gegcwerden; den beiden aufwartenden Dienern zu Frauenfcld aber bleiben die Mäntel. ?) Der Nachrichlcrund Wasenmeister erhält fürdcrhiu nicht mehr als alle zwei Jahre 60 Gulden; für jeden aber, den ermit Feuer hinzurichten hat. bekommt er noch dazu 2 Gulden. 6) Den LandgerichtSknechtcn sollen kc.neGänge vergütet werden, als wenn sie vom Landvogt geschikt worden stnd, was sie zu bewei cn ?a en,alsdann beträgt ihr Taglohu 25 Schillinge. 7) Die Entschädigungen an die Landgerichtsknechtc fürSpeisung der Gefangene» beträgt täglich 5 Bazen. 8) Da die niedere Gerichtsbarkeit über eine Masse zer-streuter Höfe und Häuser den regierenden Orten wenig abträgt, so wird die Fiagc aufgeworfen, o w cnicht verkauft werden sollte, was sehr vorthcilhaft wäre. 9) Da im Thurgau vieleverlegene Lchengutcrsind, so sollen dieselben wieder bereinigt werden. 10) Auf die Jahrrcchnuugcn sollen jewcilcn nur derLandvogt, Landschreiber und Landammann kommen. 11) Damit die Obrigkeiten mit dem Hausrath undWcingeschirr in den Landvogteischlössern fürdcrhiu keine Unkosten mehr haben, soll selbes dem Landvogtkäuflich überlassen werden und jeder neue Landvogt verpflichtet sein, es leiuem Amtsvorgänger um einenbescheidenen Preis abzunehmen. 12) Es soll dem Landvogt und Laudschrcibcr in Zukunft verboten sc.»,von bußwürdigen Sachen Verehrungen abzunehmen; was aber Ehr- und Gewehr- und Thurmsra e elanget, so dürfen sie dicßfalls die Bescheidenheit brauchen, jedoch nicht höher als die Buße betragt.Was den eingeklagten Uebclstand betrifft, daß manche Untcrthancn zwei, ja sogar drei Falle entrichtenmüssen, so kann dieses nicht wohl anders gehoben werden, als daß künftighin Leute, welche aus einerJurisdiction in eine andere ziehen, sich vorher von der Leibeigenschaft ihres bisherigen Lcibhcrrn lcdigen.1-1) Der Landvogt soll bei seinem Ausritt außer von seinen Angehörigen nur von sechsPferden" begleitetund die üblichen Gastereien abgestellt sein; der Empfang soll ebenfalls nur mit sechs Pferden geschehen,nämlich zwei GcrichtShcrrcn, zwei Landrichter und zwei aus der Stadt. 15) Im klebrigen soll es bei denfrüheren Moderationen, namentlich bei der von 1626, verbleiben. Absch. 109. e. 7kl. <1654). Dazufolge der in Zug verhandelten Reform der Landvogteien der Landwcibel im Thurgau. ein guterkatholischer Mann, nicht mehr auf der Jahrrcchnung zu Baden zu erscheinen hätte, so soll mau trachte»,diese Aenderung wieder aufzuheben. Absch. 115. ll. 71». (.1654). Die Reformation der LandvogteiVerwaltung wird abermals vorgenommen und durchberathen. (Mau sehe den Wortlaut dieser Refoim imAnhang.) Absch. 119. <z. 77. (t667). Reformproject: 1) Geheime Kundschaften mögen zwar auf-genommen, aber auf dieselben hin soll nicht gerichtet werden; nur auf öffentlich, vor Landgericht oder wosich'S sonst gebührt, abgelegte Kundschaften hin kann gerichtet werden; 2) Ehr'- und Gewchrstrasen dürfen nichthöher als mit 25 Gulden belegt werden; 3) die Umwandlung der Geld- in Tburmstrafc, wo elftere nichterhältlich ist oder zu Abbruch der Nahrung von Weib und Kinder gereichen würde, wird gutgeheißen, in derWeise, daß ein Tag und eine Nacht 1 Gulden compensiren. Nahrung: Wasser und Brod; 4)in den