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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

Anhalten seines Standes beeidigt, die Huldigung aber im Thurgau bleibt aufgeschoben, bis Schwhz dieverlangte kategorische Antwort, sich dem Defenfional fügen zu wollen, gegeben hat. Absch. 697. o.Ali. (l678). Schwhz ersucht die beiden Orte, den ihm wegen der Huldigung im Thurgau widerfahrenenSchimpf mitzubcherzigcn und dazu mitzuhelfen, daß die Huldigung von dem Landvogt noch vor demWinter vorgenommen werden könne. Uri ist dazu crbötig; Nidwalden bleibt bei der bereits gegebenenErklärung. Absch. 70?. <1. A7. (1678). Hinsichtlich der dem schwhzerischen Landvogt ins Thurgau,Joh. Walther Gaffer, versagten Huldigung konnte bei gegenwärtiger Confercnz, die hauptsächlich dieserAngelegenheit wegen zusammengetreten war, eine Verständigung nicht erzielt werden; doch wurde an Zürichder Autrag gestellt, den Befehl zur Vornahme der Huldigung zu geben. (S. Absch. 704. n, u. e.)A8. (1680). Alt-Sckclmeistcr Wirz von Obwalden wird als Landvogt in Huldigung genommen. Absch.727. äcl.

n. Allgemeine Verwaltungssache»; Landvogleircsorm.

Art. All. (1649). Bei Abnahme der von Landvogt Arnold von Spiringen den X Orten ab-abgclegten Malcfizrechnung beschweren sich Bern, Freiburg und Solothurn, daß in die Rechnung derMalcfizortc Sachen gesezt werden, welche in die Rechnung der VII Orte gehören; worauf durch einenAusschuß die Ausgleichung gemacht wird, daß in die Rechnung der X Orte nicht kommen sollen der Spicl-lcute Mantel, die Almosen an die Eollectanten des Gotthard, der Grimsel und des St. Bernhard. Die12 Gulden Reisceutschädigung an den Landvogt alle zwei Jahre zur Huldigung nach Baden in die Rech-nung der X Orte aufzunehmen, sind lcztere zufrieden, wenn ihren Gesandten gestattet wird, bei der Hul-digung auch mitzusizcn. Absch. 10. ua. !5U. (1649). Ob die eingesessenen GcrichtSherren und dieBeamten und Bedienten der Klöster und der eidgenössischen GcrichtSherren dem Landvogte auch huldigensollen, fällt in den Abschied. Idicl. st. iZA. (1650). Alle eingesessenen GcrichtSherren sollen gehaltensein, alle zwei Jahre dem Landvogte zu huldigen, in der Weise nämlich, daß die geistlichen GcrichtSherrendie Huldigung durch ihre Beamten leisten. Wer hierin den Gehorsam verweigert, dem wird weder Rechtnoch Gericht gehalten, bis er sich der Huldigung unterzieht. Uri behält sich vor, daß diejenigen GcrichtS-herren, welche Bürger oder Landleute der regierenden Orte sind, zur Leistung der Huldigung nicht ver-pflichtet sein sollen. Absch. 27. p. (1656). ES wird beantragt, auf Wiederherstellung der übelzugerichteten Wohnung deö Landvogts zu dringen. (S. Absch. 178. o.) »Alt. (1656). Antrag, die Land-schaft Thurgau zwischen Zürich und den andern regierenden Orten mit Bcrüksichtigung der Religion zuthcilen. (S. Absch. 178. o.). ?A. (1658). Da bei Abnahme der von Landvogt Jost Zweifel vorgelegtenVII- und X-örtischcn Rechnung keine Bußen aus den St. gallischen und bischöflich constanzische» nieder»Gerichten aufgeführt waren, stellten die aus den VII und den X Orten mit der Rechnungsprüfung be-auftragten Herren den Antrag, zu untersuchen, welche Straffällc überhaupt malefizisch seien. Die Amt-leute verwiesen auf den Vertrag von 1555 und die darin enthaltenen Specialicn; ergänzt wurde diesesVerzeichnis noch aus den ältcrn zu Baden gelegenen Rechnungen. Das Verzeichnis wurde dem Abschiedeinzuverleiben und den Prälaten von St. Gallen und Constanz sowie den thurgauischcn Amtleuten zurNachachtuug mitjuthcilen beschlossen. Als Bern, Freiburg und Solothurn sich beschwerten, daß die Un-kosten oft die Einnahmen überschreiten, wiesen die Amtleute ebenfalls auf einen darauf bezüglichen Ver-trag, den sie abschriftlich an Zürich zu übermitteln beauftragt wurden. Absch. 251. r. i5». (1659).