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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Thurgau.

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i» (1655). Zürich und Lueern stellen den Antrag, daß der Landvogt Jakob Wickhard wegen der vonhui begangenen Fehler Andern zum Exempel bestraft werden solle; denn er habe für den LandfricdcnS-bruch wegen Schcltnngcn eine Strafe von 50 Gulden und eben so viel Verehrung bezogen, aber nichcverrechnet, von einem 600 Gulden betragenden Gantbrief 4< Gulden Sicgclgeld und der Landschreibcreben so viel Schreibgeld genommen, der Stadt Zürich BriefKilbibrief" genannt, einen wegen an einemsechsjährigen, an den Folgen gestorbenen Kinde verübter Nothzucht zum Schwerte vcrurthciltcn Studcrvon Emmishofen geledigt, von seiner ConsiScation 350 Gulden verrechnet, doch weiter noch 330 Guldenbaar und an Briefen ungefähr 600 Gulden empfangen, von des Brunncrö Abzug in Dießcnhofen die 470Gulden aus der Rechnung fallen lassen; ferner habe er keine gcthciltcn Bußen in Rechnung gebracht, auöden fischingcn schen Gerichten nur >8 Gulden in der Rechnung verzeichnet, aber noch weiter 150 Guldenerhalten zu haben eingestanden. Die Mehrheit der Gesandten beschränkt sich auf einen ernstlichen Ver-weis gegen den Landvogt und Ermahnung zu künftigem bcsserm Verhalten. Ibiä. ii. 11» (1655).Dem gewesenen Landvogt Wirz sind die Kosten für Herreise nach Baden und Berichterstattung von demjezigen Landvogte in Rechnung zu bringen. Ibiä. äää. II. (1655). Die Füßli'schc Schuld soll, dader gemmingen'sche Verkauf abzugsfrei ist, auö anderweitigen Mitteln abgetragen werden. Ibiä. inmiu.

12. (1656). Weil dem alt-Landvogt Wirz übertragen ist, den in Zürich in Arrest gehaltenen Land-vogt Wickhard und seine Amtleute wieder cinzusezen, wird ihm empfohlen, den Untcrthanen die Ungebührzu untersagen, auch zu verschaffen, daß die katholischen Gcrichtsherrcn und andere katholische Angehörigeihre Beschwerden verzeichnen und nach Lucern einsenden. Absch. 176. u. 13. (1656). Gesuch desLandvogtS Wickhard, ihm für den durch den Krieg erlittenen Schaden das Amt zu verlängern oder eineandere Vergütung zu gewähren. (S. Absch. 180. u.). 11 (1656). Daö Gesuch dcS LandvogtS Wick-hard um einige Entschädigung des erlittenen Schadens wird in den Abschied genommen; inzwischen soller den Schaden nach dem Stand des Inventars angeben und den Sachen nachfragen. Absch. 182. o.13. (1656). Die Gesandten von Schwhz haben gegen die Vcrwilligung protcstirt, daß dem alt- und neu-Landvogt des Thurgau miteinander gehuldigt werde, zumal in der vorgeschlagenen Form. Ibiä. x.K». (1657). In Bezug auf die von alt-Landvogt Wickhard verlangte Entschädigung wird der Entscheidder Rechtssäze abgewartet, unterdessen dem jezigen Landvogt geschrieben, daö der Obrigkeit hcimgefallcneLeibding nicht zu verwenden, dabei aber auch über den rcstircnden Einzug der übrig gebliebenen buß-würdigen Sachen oder Gefälle Rechenschaft zu geben. Absch. 200. m. 17. (1657). Landvogt Wick-hard wird mit seiner verlangten Vergütung abermals auf später vertröstet und daö Begehren in denAbschied genommen. Absch. 212. s. 18. (1657). Dem alt-Landvogt Wickhard wird ein Rccomman-dationsschreiben an den gegenwärtigen Landvogt im Thurgau bewilliget. Absch. 235. g. Iii (1658).Dem Stadtlieutcnant Füßli von Zürich sollen die schuldigen 1200 Gulden auö den thurgauischcn Kammcr-gefällen bezahlt werden. Absch. 251. t. 21». (1658). Dem alt-Landvogt Zweifel wird zwar das Geld,das er von dem neuen Nachrichtcr für das Lehen bezogen haben soll, überlassen; doch sollen künftig nurdw hohen Obrigkeiten selbst oder derselben Gesandte zu Baden die Nachrichtcr in den gemeinen Vogtcicnernennen haben. Ibiä. >v. 21 u. 22. (1658). Als der neue Landvogt Hirzcl beeidigt wurde,äußerten die Geiandtcn der katholischen Orte, er werde doch nicht, wie man sage, dem Landschreibcr einen

Substituten der andern Religion geben, die Feiertage und anderes abthun, sondern alles beim Alten

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