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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

I<»7<» Uri. Joh. Peregrin von Beroldingen.

I<»7« Schwhz, Joh, Walther Gasser.

!<»«<> Unterwalde n. Johannes Wirtz.

2. Landschrciber (nach Leu'ö Lexikon, Bd. XV, S. 113 u.

Franz Reding.

Wolf Rudolph Reding (seit 1652).

Art, 2, (1649), Weil Bern, Freiburg uud Solothurn wegen Malefizprocessen dem LandvogteLeodegar Pfhffer 293 gute Gulden schuldig geblieben sind und diese noch nicht bezahlt haben, sollman solcher oft zu Mißhelligkeiten führenden Kosten halben eine Abrede zu treffen suchen, dem Land-vogte aber zur Bezahlung der Restauz behilflich sein. Absch. 7, p. 3, (1659). Die Erben desLandvogts Füßli von Zürich bitten, daß man sie für die Rcstanz seiner lezten Amtsrcchnung statt aufunerhältliche Abzüge auf die 2999 Gulden Ueberschuß der Landsteuer anweisen möchte. Auch der geweseneLandvogt Jakob Leuzinger vo» Glarus bittet um Bezahlung seiner RechnnngSrestanz. Beide Begehrenwerden in den Abschied genommen. Absch. 24. d. Ä (1659). Joh, Jakob und Joh, RudolphFüßli von Zürich erinnern, daß die von ihrem Bater als Landvogt im Thurgau bei Versammlung derOrtsgesandten gemachten Borschüsse nicht zurükbezahlt seien, und erhalten auf die aus der Hinterlassenschaftdes Benedict Härder fällig werdenden 2999 Gulden Abzug eine Anweisung von 1499 Gulden, verlangen aberauch Ersaz der seither aufgelaufenen Zinsen und Kosten, daher ihnen jene ganze Summe von 2999 Guldeneinstweilen assignirt und der Laudvogt zugleicv angewiesen wird, andere noch ausstehende auf etwa 1199Gulden ansteigende Abzüge einzutreibeil und daraus an die Erben des Landvogts Füßli Abschlagszahlungenzu leisten. Statt Abschlagszahlungen zu machen hätte Zürich vorgezogen, die ganze Schuld bis zu ihrerTilgung zu verzinsen. Als die Füßli'schcn Erben mit jenen Anweisungen sich nicht zufrieden geben wollten,wurden ihnen 699 GultDi baar bezahlt und dem Landvogt befohlen, die 1199 Gulden ausstehender Ab-züge beizutrciben. Absch. 27. min. S (1651). Die Füßli'sche Forderung soll aus dem Harder'schcnErbSabzuge entrichtet werden. (S. Absch. 59. II. o.). «». (1654), Dem Gesuche des LandweibclS imThurgau, auch ferner auf die Jahrrechuungcu nach Bade» mitreiten zu dürfen, will nur Schwpz ent-sprechen. Absch, 117, a. 7, (1654). Stadtlieutenant Joh. Jakob Füßli von Zürich wird für dievon seinem Vater für die VII Orte bezahlte Summe von 2399 Guldeu, die sich nun, da I. Christ, vonBcrnhausen die 359 Gulden Abzug nicht bezahlte, aus 2659 Gulden beläuft, auf den Abzug von Lieben-sels angewiesen, der dießmal aus besondern Gründen, die dem Landvogt und dem Anwalte der Ver-käufer mitgetheilt werden, bezogen werden soll. Absch. 122. u. 8. (1655), Glarus präsentirt JostZweifel, des Raths zu GlaruS, als erwählten künftigen Landvogt des Thurgaus, Da jedoch bis zu demAmtSwcchsel ein ganzes Jahr zugewartet werden müßte, eine Beeidigung des LandvogtS also noch nicht ander Zeit, zugleich auch bekannt ist, daß ihm für seine Wahl eine große Geldsumme (für die Laudleutc1899 Silberkronen, in den Landessekel 399 Guldeu) auferlegt wurde, wird die Wahl nicht genehmigt,sondern dem Stande Glarus zugeschrieben, solche Anlagen seien den übrigen Orten um so mehr mißfällig,da anzunehmen sei, daß dieses Geld wieder von den Unterthanen erpreßt werde; sollten daher solcheAnlagen, wenn man sie ganz abzuschaffen unmöglich finde, doch herabgesezt werden. Absch. 146. bb.