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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
Auslegung seiner eigenen Worte nicht gelten lassen, sondern die angelegte Strafe exequiren wolle, gegendie katholischen Priester, die fortwährend ungestraft durch ihre Schmähungen den Landfrieden verlezen, ingleicher Weise verfahren werden müsse, und hierauf der ganze Verlauf der Sache von dem Landvogt vonBaden vorgetragen und die Frage gestellt worden war, ob man darüber durch Mehrheit entscheiden oderdem Landvogt die weiter» Verfügungen anbeim stellen wolle, forderten Zürich und Bern, daß man denAbschied von 1651 künftig gegen alle Geistlichen beider Confessionen gleichmäßig handhaben solle, widrigen-falls sie sich veranlaßt sähen, von sich aus gegen solche Landfricdcnsbrecher zu erlaubten Mitteln zu greisen;unterdessen, und bis man sich darüber erläutert habe, Protestiren sie gegen jede dem Prädicantcn vonGcbcnödorf gedrehte Execntion. Die Gesandten der V katholischen Orte und katholisch Glaruö bezeugtenhierauf, daß sie de» Vorfall bedauern, daß ihnen aber auch über die Geistlichen katholischer Confessionkeine Gerichtsbarkeit zustehe, dieser Mangel an Berechtigung auch schon bei Errichtung des Landfriedensbekannt gewesen sei, aus dem Landfrieden hiemit nicht die Verpflichtung gefolgert werden könne, ihreGeistlichen zu Verantwortung und Strafe zu ziehen; gleichwohl seien sie erbötig, die Priester und Or-dcnSlcute, wenn sie wider den Landfrieden sich verfehlen, bei ihrem eompcnten Richter zu herzeigen, er-warten aber zugleich, daß dem Landvogte kein Hindernis in den Weg gelegt werde, nach Befinden gegenden Prädicantcn in Gebcnsdorf vorzufahren; eS möge dieser dann ja die Appellation ergreifen. Indemendlich die katholischen Gesandten gegen die Anwendung der Parität in solchen Strafsachen sich verwahrten,bcharrtcn auch Zürich und Bern auf ihrer Protestation. Absch. 366. n. — I8A. (166l). Beschwerdenwegen Beeinträchtigung der evangelischen Glaubensgenossen in den gemeinen Vogteien. (S. Absch. 326. k.).— Z8Z (166l). Bern bringt abermals die Bestrafung des Prädicanten zu GcbenSdorf in Anzug undverlangt, daß ihm die Strafe gänzlich nachgelassen werde. Bei Störung des Landfriedens durch Katho-lische verfahre man auch nicht so strenge; Beweis hiefür, daß ein gewisser Schmid, der unlängst Spott-redcn gegen Zürich und Bern ausgestoßen habe, nur mit 36 Pfund bestraft worden sei, die ihm sogarbis auf 4 Pfund erlassen worden seien. Bern verlangt Parität und Gleichstellung der evangelischen undkatholischen Geistlichen in dieser Beziehung Zürich und auch evangelisch Glarus schließen sich dieser An-sicht an, unter Hinweisung, daß sie nichtenlsprechenden Falls ein Ezempel statui»en würden, „darob sichein anderer zu erspieglen hcte." Die katholischen Orte hingegen wollen zwar zugeben, daß Schmid imBetretungöfallc strenger bestraft werde, aber auf einen grundsäzlichen Beschluß lassen sie sich nicht ein.Dem Prädicant zu Gebensdorf wollen sie die noch ausstehende Buße erlassen. Absch. 327. 66. — >8«,(1662). Die eingelangten Klagen wegen Clansnr der Fraucnklöster Bernhardiner Ordens im Thurgau,den Freiämtern und an andern Orten werden dem Ordensprovinzial zu Cisterz und dem Generalvicarzu St. Urban mit der Bitte übermittelt, die Klausur aufzuheben. (S. Absch. 358. rr.) — 187. (t662).Die in besonderer Session der katholischen Orte verhandelte Angelegenheit wegen Clausur der Frauen-klöster Cistcrzienser-OrdcnS wird all rekoronlluin genommen. (S. Absch. 371. i.). — 188. (1663). Be-züglich der vom Nuntins und dem Generalvicar, Abt zu St. Urban, eifrig betriebenen Clausur derFrauenklöstcr Cisterzienser-OrdenS in der Eidgenossenschaft und ihren Vogteien läßt man es bei dem be-wenden, was Uri dem Legaten dießfalls überschrieben hat. (S. Absch. 374. k.). ^ 1811. (1666). Eswird in Frage gestellt, ob die Klöster und Comthurcien fremdländische Verwalter haben dürfen. (S.Absch. 434. n.). — (1676). Von Zürich wird vorgetragen, wie, veranlaßt durch die vor einigen