Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen. 1145
Weise sich zu vergleichen, wie Bern solches in Bezug auf die Reußstreitigkeiten anerbiete. Den StädtenFrciburg und Solothurn wird im Besonder» bemerkt, daß, sowie der Streit auf gleiche Säzc gestelltwerde, die Judikatur und die katholische Majorität und damit auch die Religion gefährdet sei. Absch-12. e. — 142 (1649). Lucern bezeichnet den Stand des thurgauischen Geschäfts als Streit über zweilandfriedlichc Punkte, Judikatur und Mehrheit, mit besonder»! Bezug aus die Altarcinsezung zu Lustorf.(S. Absch. 18. b.). — 443 (l649). Bern mahnt ohne Erfolg zur Ausgleichung dcö thurgauischenStreits. (S. Absch. 2(1. i. u. t.)..— 444 (1651). Die katholischen Orte sehen in den thurgauischenStreitigkeiten als Hauptsache an Zürichs Widerstand gegen die Einsezung des Altars in Lustorf und seineParteinahme im Ulwyler Handel; Nachgiebigkeit wäre für Zürich nur eine Ermunterung, den Land-frieden ganz zu durchlöchern. (S. Absch. 69. d.). — IAA. (1652). Die V katholischen Orte mißbilligendas einseitige Vorgehen Zürichs in Bezug auf seinen Versuch mit dem Bischof von Constanz und demAbt von St. Gallen besonders über ReligionSsachen zu tractiren, und verlangen Bericht über die Ein-gitterung des Chors in Sulgen. — Der Wunsch des rhciuthalischen LandvogtS Fecr, Instruction zu er-halten, wie er wegen Publicirung des Mandats sich zu benehmen habe, indem Zürich einigen Bestim-mungen desselben die Vollziehung nicht gestatten wolle, wird von den V katholischen Orten auf die Jahrrechnungverschoben. — Da Verchclichungcn oft zum Religionöwechscl Vcranlaßung geben, wünschen die V katholischenOrte, daß darüber gcsezliche Bestimmungen aufgestellt werden. (S. Absch. 69. a, li, ct.). — 441» (1652). Die ka-tholischen Orte verzichten auf den Antrag, daß über den Religionswechsel allgemeine Beschlüsse gefaßt wer-den, empfehlen dagegen den Landögtcu, den katholischen Frauen gegen die Zumuthung eines ReligionS-wcchselö Schuz zu gewähren. (S. Absch. 72. r.). — 1/17. (l653). Den Borschlag Zürichs, in dengemeinen Herrschaften die Beschwerden schriftlich verzeichnen zu lasse» und auf nächster Jahrrechnung einTribunal zur Erledigung derselben aufzustellen, finden die katholischen Orte für bedenklich. (S. Absch.192. e.). — 148. (1654). Schmerzlich wird bedauert, daß Zürich die Klöster, namentlich auchWcttingcn und Illingen, durch Vcrlezung ihrer Rechte immer mehr schwäche und so „auszurotten"trachte. Es wird deswegen als beklagenswcrth angeschen, daß die Anwälte der Gotteshäuser, alssie »erschienener Jahre zu Baden klagend gegen Zürich auftreten wollten, nicht angehört und auf spätereZeit vertröstet wurden. Um den Gotteshäusern Schuz zu gewähren, müssen künftig die katholischen Orteau der Stimmenmehrheit halten und die „gleichen Säzc" ausweichen. Absch. >29. c. — 44i4 (1654).In Bezug auf die durch die Unkatholischen vielfach beschwerten Gotteshäuser wird eine besondere Kon-ferenz der katholischen Schirmortc derselben beliebt, um ihnen wider Zürich beizustehen. Absch. 133. Ii.
ZSV. (7655). Der päpstliche Nuntius empfiehlt den katholischen Orten Einigkeit, besonders gegen dievon Zürich in den gemeine» Herrschaften den Gotteshäusern widerfahrenden Bedrükungcn. (S. Absch.144. a.). — 4S4 (1655). Die schriftlich zusaniniengestellten Beschwerden der Evangelischen im Toggcn-burg, im Rhcinthal, im Tanneggeramt und in Arbon und Horn werden von Zürich den andern evan-gelischen Städten mitgethcilt und zur Erwägung cmpsohlcn. Absch. 145. <i. — I!52 (1656). DieGesandten von Zürich und Bern, auf einer Eonferenz zu Aarau versammelt, formulircn ihre Begehrenin Bezug auf die gemeinen Herrschaften. (S. Absch. 173. o.). - I SN. (1656). In den von Zürich er-hobenen, auf die gemeinen Herrschaften bezüglichen ReligionSbeschwerdc» wird zu unterscheiden sein, was
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