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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
12?. (1658). Anzeige des Bischofs von Konstanz, daß Zürich an gewissen Orten mit Kriegömunitionsich verfaßt mache, Kaiserstuhl bedrohe, und daß die Unterthanen in Güttingen dem badischen Receß nichtFolge leisten. (S. Absch. 274. o.). — 128. (1663). Da in Bünden Werbungen statthaben, ist in dendeutschen Vogteien das Wcrbverbot in Erinnerung zu bringen. Absch. 375. i. — 121». (1663).Kriegerische Anordnungen für die gemeinen Vogteien auf den Fall einer Ruptur. (S. Absch. 384. e.).
— 131». (1664). Den Landvögten wird Austrag ertheilt, den überhandnehmenden Kricgswerbungenzu wehren. (S. Absch. 394. g.).— 131. (1664). Alt-Landvogt Amrhhn berichtet über seine Verhandlungenmit Oberst Rost von Coustanz, Obervogt Zweher zu Klingnau, dem Obcrvogt von Rheinau und demLandeshauptmann Zurlauben wegen Arbon, Rheinau, Kaiserstuhl, Baden u. s. w. (S. Absch. 404. rvrv.).
— 132. (1672). Es wird nöthig befunden, allen Landvögtcn zu insinuiren, daß sie der Werbungenund Pässe halber sich streng an das dießfalls Verabschiedete halten. Absch. 546. r. — 133. (1672).Geheimen Werbungen sollte durck Strafandrohungen vorgebeugt werden. (S. Absch. 554. ß.). —13^t (1672). Auch die gemeinen Vogteien sollen sich für den Kriegsfall berei,t halten. (S. Absch. 554. Ii.).
— 13A. (1674). Wenn die Mehrheit der Orte die neue öffentliche Volkswerbung in den gemeinenHerrsc haften erlaubt habe, soll dieselbe ihren Fortgang haben dürfen. (S. Absch. 579. p.). — 131». (1674).An die Kosten des lezthin nach Basel gemachten Auszugs mag den cnnetbirgischen Vogteien zur Ver-theilung auf die Orte ein Beitrag auferlegt, für die Zukunft soll aber eine Ordnung gestellt werden,was die gemeinsamen Vogteien, besonders auch Baden, Bremgarten, Mellingen, Rapperöwhl u. s. w. zuleisten haben, damit nicht die ganze Last aus den verbündeten Orten liegen bleibe. Absch. 592. k.
— 137. (1674). Antrag, daß die durch die Zusäze nach Basel erlaufenen Kosten nicht bloß von denhohen Obrigkeiten getragen, sondern pro rata, auch ans die Vogteien verlegt werden sollen. Absch.593. s. — 138. (1677). In den deutschen Vogteien darf die Werbung von Freicompagnicen durchunbekannte Werber nicht gestattet werden. Indem dieses Verbot den Landvögten zu handhaben aufge-tragen wird, werden sie erinnert, bei diesen Conjuncturen eine milde Regierung gegen die Unterthanenzu führen. Absch. 685. k.
1». Münzwesen.
Art. 131». (1652). Die aufgestellte Münzorvnung ist auch in den Vogteien zu publicircn. (S.Absch. 82. s.).
1V. ReligionS- und Glaubenssachen; Geistliche; Klöster; landfriedliche
Streitigkeiten.
(VIS. Man sehe auch Landvogtei Thurgau Art. 421—554, und Vogtei Nheinthal Art. 221—290.).
Art. II« (1649). Der thurgauischc Span ist bei der Tagsazung wieder in Anregung zu bringen,sonst könnte Zürich durch Temporisircn zum Vortheil kommen. Absch. 7. in. — IUI. (1649). Aufdas nach lezter badischer Jahrrechnung von den Schicdorten und jüngst auch von Bern erlassene Schrei-ben, die thurgauischen Sachen betreffend, wird, wie schon im April und Juni und dann am 19. August1648, geantwortet, daß Zürich allcrvordcrst die zwei verlangten Hauptpunkte zugeben solle; wenn dieß ge-scheheil sei, können dann Abgeordnete der regierenden Orte zusammentreten, um ebenso in freundlicher