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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

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7 Handel und Verkehr; Geleit

Art. 113. (1655). Auf Begehren einiger Priester wird, entgegen dem Abschiede von 16^19, er-achtet , daß die Geleitslcutc von dem HauSrathe, den die Priester von einer Pfründe auf die andereführen, kein Geleitsgeld fordern sollen. Absch. 1>16. vv. III (1679). In Bezug auf die Nörd-linger und andere deutschen Tücher, welche ausgespannt und gerahmt, aber uugenezt, in großer Zahlin die Eidgenossenschaft eingeführt werden, sollen mit Rüksicht auf den im Februar 1667 verabschiedetenReceß und den Auftrag, welchen die zürcherischen Tuchschecrcr erhalten hatten, auf allen Märkten derdeutschen Vogteien Acht zu geben und die Zuwiderhandelnden zu vcrzeigen, allenthalben, besonders amZurzachcr Markt, durch öffentliches Mandat Fremde und Einheimische gewarnt und mit Confiöcation be-droht werden. Absch. 719. i.

8. Kriegssachen

Art. IIS (1653). Wie mau es künftighin bezüglich der Kriegslasten mit den Vogteien haltenwolle, soll auf der Konferenz in Zug bcrathschlagt werden. Absch. 163. /. 11t». (1653). Obauch die Klöster für die Kriegslasten in Anspruch genommen werden sollen, wird auf dem nach Zug an-gesezten Tag bestimmt werden. Iblä. ü. 117. (1653). Wenn es wegen Kriegsnoth oder Ge-fährdung der ganzen Eidgenossenschaft oder des Mehrtheilö der Orte zu einem Auszüge kommen sollte,so haben auch diejenigen Vogteien an den Kriegskosteu zu tragen, welche nicht aufgcmahnt waren, wobeiauch die Gcrichtsherrcu besteuert werden möge»; der Klöster wegen aber müsse, wie einige Gesandten be-merkten, der päpstliche Legat berichtet werden, was aber von der Mehrheit verneint wurde. Diese Erläu-terung bedarf der Bestätigung durch die Obern. Absch. 169. i. 118. (1655). Den Land-vögten in den gemeinen Vogteien läßt mau bei äußerster Strafe intimiren, die Verbote wegen der Kriegs-wcrbuugen getreulich zu handhaben und keine Werbungen zu gestatten, wenn nicht die Bewilligung hiezuab Seite des Mehrtheilö der regierenden Orte in authentischer Weise erbracht werde. Fremden Werbernaus Bünden und aus andern Orten her solle mit Strafe an Leib und Gut gedroht werden. Absch.139. Ir. 11!». (1655). Die geheimen Kricgöräthe der V katholischen Orte verabreden die zu ergreifendenMaßregeln in Bezug auf die gemeinen Vogteien für den Kriegsfall. (S. Absch. 162.). I2V (1655).Den Gotteshäusern wird befohlen, ihre Sachen au Wein und Korn in Sicherheit zu bringen. Absch.165. g. 12 l. (1656). Verzeichnis; der Beiträge, welche von den Klöstern, Gcrichtsherrcu, Quar-tieren, Aemtern und Gemeinden katholischer Religion in den deutschen Vogteien zur Anschaffung vonMunitionsvorräthcn erlegt werden sollen. (Das Verzeichniß fehlt). Absch. 187. k. 122. (1656).Den Landvögten wird aufgetragen, unbefugte Werbungen für fremde Fürstenabzustricken" undbie betreffenden Werber zu bestrafen. Ibick. u. 123. (1658). Die auf die Gotteshäuser undHerrschaften angefertigte, aber noch nicht vollzogene Steucrabtheilung soll durch den Landschrciber vonBaden wieder aufgefrischt werden. Absch. 261. 8- 124. (1658). Die auf die Klöster und Ge-richtsherrcu angeordnete Steueranlage soll betrieben werden. Absch. 262. c>. 12S (1658).Berathung der Kricgöräthe von Luecru, Schwhz, Unterwalden und Zug über die zu treffenden Maß-nahmen auf den Kriegsfall. (S. Absch. 264). I2<» (1658). Verabredung zwischen Abgeordnetender V katholischen Orte und dem Abt von St. Gallen für den Fall eintretender Ruptur. (S. Absch. 276).