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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
kk. Polizeiliches.
Art. 8t» (1649). Maßregel» gegen das fremde Gesindel. (S. Absch. 19. c.). — 87. (1649).Wegen des heillosen räuberischen Gesindels soll auf nächster Tagsazung berathschlagt werden. (S. Absch.18. c.). — 88. (1649). Auftrag an die Landvögtc hillsichtlich des herumziehenden Gesindels vonZigeunern, Heiden, Kanncngießcrn u. s. w. (S. Absch. 20. e.). — 8t». (1650). Bcrathung wegenanzustellender Betteljagden und Abnahme dieses Gesindels auf venetianische Galeeren. (S. Absch. 27.s. u !>.). — t»t». (1650). Den Laildvögten der gemeinen Vogteien wird aufgetragen, durch ein Mandatdas überhandnehmende Schwören und Fluchen bei hoher Strafe zu verbieten und in der Vollziehungstreng zu sein. Absch. 27. M. ?»t (1651). Ansczung einer Betteljagd auf den 8. und 9. Mai. (S.Absch. 42. «.). — t»2. (1651). Es solle» Maßnahmen gegen das fremde Bettelgesindel gefaßt werden.(S. Absch. 43. I.). — i»3 (1652). Verfügung wegen des fremden Gesindels. (S. Absch. 72. in). —5»A (1659). In den Abschied, ob man auf den Herbst eine allgemeine Bctteljagd anordnen solle. Absch.290. x. — !»S. (1661). Das Verbot wegen der fremden Bettel- und Steuerbricfe ist zu erneuern.Absch. 325. I. — ttt». (1661). Besprechung wegen Verjagung des lästig fallenden fremden Lum-pengesindels. (S. Absch. 327. f.). — t>7. (1662). Verfügungen wegen des herumziehenden Gesindels.(S. Absch. 358. g.).—t»8. (1665). Veranstaltung einer Bcttlcrjagd. (S. Absch. 420. e.)— t»t». (1667).Es sollen die nöthigen Vorkehren zur Vertreibung des unnüzen Gesindels, der Heiden und Zigeuner ge-troffen werden. (S. Absch. 459. oo.). — It»t» (1669). Verordnung gegen fvemdc Bettler und Stcucr-sammlcr. (S. Absch. 496. m.). It»I (1670). Es soll eine allgemeine Bctteljagd angeordnet werden.(S. Absch. 506. Z.). — It»2 (1673). Verdächtiges Gesindel ist an den Kränzen abzuweisen, das imLande ergriffene an die Orte, von wo eö herkam, zurükführen zu lassen. (S. Absch. 567. I.). — IM!.(1674). Maßregeln gegen das Eindringen von Bettelgesindel. (S. Absch. 585. Ic.). — It»Ä (1674). Er-neuerung des Beschlusses wegen Abhaltung des BettclgcsindelS. (S. Absch. 593. n.). — It»H (1675).Daö Tabaktrinken und der Verkauf von Trinktabak sowie das Brennen dürren Obstes und der Früchteund der Verkauf von Branntwein bei Kirchen und an Kirchwegen wird bei Strafe und Confiöcation inden gemeinen Herrschaften verboten. Absch. 622. ll. — IM». (l676). Fremde Bettler sind weg-zuweisen, einheimische, nur wenn sie ein obrigkeitliches Zcugniß haben, zu dulden. Absch. 638. ll. —It»7 (16(6). Verordnung gegen das Bcttelgesindel. (S. Absch. 650. cl.). — I<»8 (1677) Verord-nung gegen fremde Arme und Vertriebene und gegen das herumstrolchende Gesindel. (S. Absch. 673. o.)— IM». (1678). Jedes Ort soll wegen des fremden Gesindels Ordnung schaffen. (S. Absch. 697. ll.).I 4«. (1679). Verordnung wegen des BettelgcstndelS, der Heiden und Zigeuner. (S. Absch. 713. d.).—III. (1680). Ebenso. (S. Absch. 727. ä.).
t» Juden
Art. 112. (1653). Wo in den Vogteien noch keine Juden sind, soll künftig denselben auch nichtgestattet werden, sich niederzulassen; wo schon Juden sind, sollen doch keine neuen Juden aufgenommen,vielmehr soll darauf gesehen werden, daß die vorhandenen nach Deutschland zurükkehren. Absch.109. k.