Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
1141
Partei, die ihrer Gegenpartei nicht Streit verkündet hätte, ein Urtheil bewilligt werden. Absch. 638. es.— 78. (1677). Antrag: Zu Abschneidung von Trölhändeln sollen künftig die Kläger bei Citationennach Baden oder in die Orte den Beklagten Vertröstung an's Recht geben. Absch. 673. uau.
3. Leibeigenschaft und Fall.
Art. 7». (1653). Der Uebclstand, daß manche Unterthanen zweifach, ja fälliger Güter wegensogar dreifach mit dem Leibfall belastet sind, läßt sich zwar nicht wohl heben, indessen soll künstig keinEinzügling in einer Gemeinde oder Vogtei zugelassen werden, er habe sich denn von seinem bisherigenLeibherrn geledigt; ebenso müssen sich auch diejenigen Leibeigenen ledigen, welche aus der EidgenossenJurisdiction oder in eine andere Vogtei ziehen. Absch 169, I.
4. Abzug.
Art. 8V. (1656). Der Abschied von 1644 wird durch die Bestimmung ergänzt, daß, wenn dieHinterlassenschaft verstorbener Geistlicher an Geistliche fällt, kein Abzug genommen wird, wohl aber, wennWeltliche sie beerben. Absch. 27. i. — 8t. (1653). In Abänderung der im 8. 24 enthaltenenBestimmung des Abschieds vom Juli 1644, betreffend die Abzüge, wird angetragen und in den Abschiedgenommen, daß hinsichtlich der Heirathsgütcr und des verfangenen und ererbten Gutes, das aus dengemeinen Vogteien in die Gebiete der eidgenössischen Orte oder ihre Vogteien übergehe, die Reeiprocitätaufgehoben und künftig von allem solchen Gut fünf Proccnt Abzug genommen werden solle. Absch.85. 8. — 82. (1653). Entgegen dem Mehrheitsbeschlüsse, daß von allem weggezogenen Gute, sowohlvom Hcirathö- als Erbgut, Abzug entrichtet werden solle, nämlich von dem, welches auS der Eidgenossen«schaft geht, 16, von dem, welches in ein zugewandtes Ort geht, 6, von dem, welches in die regierendenOrte oder in das Gebiet ihrer Unterthanen geht, 5 Proccnt bezahlt werden, und nur da Abzugsfreiheitstattfinden solle, wo obrigkeitliche Verträge dießfalls abgeschlossen worden sind, will Zürich auch die Ur-barien als urkundliche Zeugnisse für die Abzugsfrcihcit anerkennen und die Heirathö- und die frei ver-fangenen Güter abzugsfrci halten; Bern und Zug erklären, ohne Vollmacht zu sein. Indem ferner dieMehrheit einverstanden ist, daß verfallene Abzüge nach bisheriger Uebung geleistet werden sollen, be-hält sich Schwvz sein Recht auf den Abzug von der Comthurei Lcuggern vor. Absch. 169. e. —83. (1659). Die Scharfrichter von Zürich, Lucern und Fraucnfcld verlangen Abzugsfreiheit. (S. Absch.296, tt.). — 84. (1663). Entgegen der Ansicht, daß der Abzug dem Leibe nach falle, wie herkömmlich,erklärt Schwhz, für die Ansicht instruirt zu sein, daß der Abzug von dem Gute in der Botmäßigkeit, daes liegt, genommen werden solle. Absch. 379. u. — 8». (1672). Auf die Frage des Gesandten vonGlarus, ob in den Abschieden über Anwendung des Fall- und Abzugörechtes auf Prädieanten in dengemeinen Herrschaften Bestimmungen vorhanden seien, antwortet Zürich, des Fallrechtes halber wohl,nicht aber der Abzüge wegen, daß aber herkömmlich von den Prädicanten kein Abzug genommen werde.Absch. 544. n.