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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

angegeben werden, wie viel für Ehr' und Gewehr eingenommen wurde, und zwar soll überall mit den

Landvogten Zürichs der Anfang gemacht werden, wie bereits im Thurgau mit Landvogt Waser geschehen.Absch. 6c>0. Iid.

2. Rechts- und Gerichtssachen.

Art, Mi. (1652). Auf erhaltene Kunde, daß Landvögte bisweilen den Nnterthanen bei Processendie Appellation sperren, wie z. B. dem Schmied zu Bettwhl in den Frciämtern geschehen ist, wird aufGutheißen hin gefunden. es dürfe keinem Nnterthanen, wenn er nicht seine Streitsache in Compromißübergeben habe, die Appellation an die Obrigkeiten vorenthalten werden. Absch. 69. ll. <;?(1653). Da wiederholt Streitigkeiten entstanden sind wegen der Frage, wer bei Handänderung u. vgl.von Gränzgrundstüken die betreffenden Actenstüke auszufertigen und zu siegeln habe, ob die Behördender gelegenen Sache oder diejenigen, in deren Jurisdiction der Eigcnthümer wohnt, so wird der von denVögten und Amtleuten eingereichte Vorschlag zur Rcgulirung dieser Frage in den Abschied genommen.Absch. 85. 1. <»8. (1653). In der Ungewißheit, ob Zürich und Glarus zu der Ansicht sich bequemen,von den in den Landvogtcien der Frciämter und Baden begonnenen Inquisitionen für die andern Vog-teien abzustehen, wurden an alle Landvögte Warnungsschreiben abgesandt. Absch. 94. Z. <ZS (1653).Acnderungen zu treffen, daß die Landvögtc für Ledigung aus der Gefangenschaft und Wiederzustellungvon Ehre und Gewehr nicht über die obrigkeitliche Buße hinausgehen, daß dagegen den Landvögten auchein Thcil der Bußen überlassen und so die Erträgnisse der Landcsverwaltung für die regierenden Ortegesteigert werden, sowie andere Abänderungen vorzunehmen, wird auf den nach Zug angesezten Tag ver-schoben. Absch. 163. t. 7». (1659). Da die Uebung aufgekommen ist, daß die Landvögte Ap-pellationen über Streitigkeiten sogar von unter 46 Gulden Werth gestatten, fällt der Antrag in den Ab-schied, künftighin keine Appellation unter 106 Gulden zu bewilligen. Absch. 290. rr. 71. (1668).ES wird verordnet, daß man künftig in zutragenden Fällen von Rechtshändeln jederweilen von Freund'und Schwagerschaft wegen abtreten solle. Dieses ist in den meisten Orten also üblich, hier aber wurdees nicht allezeit obscrvirt. Absch. 479. W- (1671). Gegen Eheeinsegnungen von Leuten aus

anderer Botmäßigkeit ohne glaubhafte Bescheinigungen sollen die Obrigkeiten Verbote erlassen. (S. Absch.520. I.). 73. (1672). Bei Auffällen sollen weder die hochobrigkeitlichen noch die gerichtsherrlichenBußen den Lidlöhncn und verbrieften Schulden vorangehen. Absch. 546. ee. 7A. (1673). ZuVerhütung großer Kosten der armen Nnterthanen wird verordnet, daß bei Appellationö- oder andernSachen die Parteien zu Baden oder in den Orten ohne Beistände erscheinen sollen. Absch. 567. eeo. 7». (1673). Da sehr ungleiche Reden geführt werden über die Urtheile, die in den Orten nachVerhör der Parteien oder auch in Baden ausgefällt werden, daß sie nämlich so wenig Bestand habenund oft auf Anhörung der einen Partei geändert werden, so wird in Bedenken gegeben, daß keine Parteiohne Vernehmung der Gegenpartei angehört oder wenigstens kein Rcceß ausgestellt werde. Ibiä.

7t». (1674). Den streitenden Parteien aus den Vogteien wird verboten, ihre Händel

durch so kostbare Bciständer, Vögte oder Procuratoren, wie sie sich auch nennen, zu betreiben, wie dasin dem Endinger und Würenlinger Handel geschehen ist. Absch. 610. m. - 77. (1676). Die Bei-ständer bei Appellationen sollen abgeschafft sein, statt derselben Fürsprecher in den Orten gesucht, keine