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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

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solle die verlierende Partei die Kosten tragen. Absch. 567. na. Stt (1673). Betreffs der Bautenan den hochobrigkeitlichen Schlössern und Häusern in den gemeinen Herrschaften soll kein Landvogt etwasohne hohe Nothwendigkeit und Erlaubniß der Gesandten thun. Ibi<I. kd. 37. (1675). UmMißverständnisse unter den Orten selbst zu vermeiden, sollen die einzelnen Orte nicht so leicht Orts-stimmen ertheilen; es soll auch nicht ein einzelnes Ort eine streitende Partei, besonders der Religionhalben, unter seine Protektion nehmen oder badische Urtheile aufheben und so das verderbliche Trölenbegünstigen, wodurch die Unterthancn in Armuth kommen, wie z. B. in des Möndlis und ObcrliS Streit-sache in Sargans oder im Würcnlinger und Endinger Streit; namentlich sollen bei Appellationen dieBeiständer aberkannt sein und dagegen von den betreffenden Parteien in jedem Orte ein Fürsprecher er-beten werden. Absch. 622. y. 3«. (1679), Die Gesandten desjenigen Orts, dem der Landvogtangehört, sollen allein bei Vorlegung seiner Rechnung austreten, in andern Sachen aber nur dann, wennsie' in naher Blutsverwandtschaft zu ihm stehen. Absch. 713. rr.

RechmmgSsachcn.

Art. 3tt (1653). Die Ausstände auferlegter Bußen sollen bei Ablegung der Landvogteirechnungen nichtmehr in Abzug gebracht, sondern ihre Beitreibung den abtretenden Landvögten überlasse» werden, Absch. 163, äll. litt. (1653). Den Landvogteirechnungen sollen fürderhin die neuen und alten Reformationen beigelegt werden,damit man sehe, ob denselben nachgelebt werde; bei der Rechnungsexamination sollen sowohl der Landvogt alsdie Gesandten seines Orts austreten. Lezterer Punkt wird als widersprochen in den Abschied genommen.Absch. 169. m. ttl. (1654), Hinsichtlich des berathschlagten Projektes, daß bei Prüfung der Amts-rechnung der rechnungstellendc Landvogt sowohl als die Gesandten des Ortes, aus welchem der Land-vogt ist, den Austritt zu nehmen haben, wird der Zusaz als zwekdienlich erachtet, daß, wenn in der Rech-nung ein Mangel oder Grund zu einer Klage gefunden würde, alsdann der Landvogt in voller Sizungseine Verantwortung antreten könne. Dabei erklärt Unterwalden, daß wenn man eine solche Ordnungeinführen wolle, bei den Vororten der Anfang gemacht werden sollte. Bern war schon voriges Jahr nichteinverstanden. Absch. 119. o. tt2. (1657). Damit die Landvögtc ab den Kosten kommen, werdenderen Rechnungen so in Behandlung genommen, daß die thurgauische Landvogtcirechnung von Zürich,Lucern, Schwhz, Unterwalden, Zug und GlaruS, die thurgauische Malefizrcchnung der X Orte von Zürich,Bern, Uri, Frciburg und Solothurn, diejenige der Grafschaft Baden von Zürich, Bern, Lueern, Schwhz,Unterwalden, Zug und Glarus, die des Rheinthals von Zürich, Uri, Glarus und Appenzell, die derGrafschaft Sarganö von Zürich, Uri und Glarus, die der Frciämtcr von Zürich, Lueern, Schwhz. Unter-walden, Zug und Glarus behandelt wurden. Absch. 212. o. «3. (1658). Bei Abnahme derRechnung dcö Landvogts Trinkler in den Frciämtcrn wurden zur Reform die allgemeinen Verfügungenfestgesczt: 1) Die Ehrengesandtcn des OrtS, dem der Landvogt angehört, sollen bei seiner RcchnungSPrüfung austreten z 2) die Landvögtc sollen ihre Rechnungen einige Tage vor Ansang der Tagsazung ein-senden oder wenigstens am Tage der Eröffnung derselben in die Kanzlei einliefern, auch möglichcrmaßenalle unnöthigcn Kosten vermeiden. Absch. 25l. I. «». (1673), Die Confirmationsgeldcr, welchevon den Landvögtcn bei ihrer Huldigung den Ehrengesandtcn zu Baden bezahlt zu werden Pflegen,dürfen nicht mehr in die Landvogtcirechnung gebracht werden, sind daher auch in einigen Rechnungengestrichen worden. Absch. 567. M. tt3 (1676). In den Landvogteirechnungen soll sperificirt