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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
SV. (1671). Die Angelegenheit zwischen Lussi und Steiner veranlaßt den ratificationövorbchältlichcnBeschluß, daß ein Landvogt dieß- und jenseits des Gebirgs, wenn er seine Rechnung abgelegt habe undseines Eides entbunden sei, von keinem Unterthanen oder Partieularen bei den regierenden Orten weiterrechtlich angesprochen werden möge, dagegen wegen hochobrigkeitlichen Interessen zu allen Zeiten in Badenvor den regierenden Orten Antwort zu geben schuldig sei. Particulare haben den Landvogt in solchenFällen bei seiner natürlichen Obrigkeit zu suchen. (S. Absch. 523. in.). — S1. (1671). Zürichs Anzuguud Anfrage, ob, da es mit kommendem Jahre die Regierung des Thurgauö übernehme, auch die Reformin Kraft treten und in gleicher Weise auch in den andern Vogteien mit der Regierung des Vorortesdieselbe in Kraft treten solle, gibt zu dem erneuerten Beschlüsse Veranlaßung, daß alle ähnlichen Reformenund neuen Regeln in den gemeinen Herrschaften bei der vorörtlichen Vogteire'giernng ihren Effect erhaltensollen. Allein was Ehr' und Gewehr betrifft, so soll es, fand man, in allen Vogteien nach den für dieGrafschaft Baden getroffenen Bestimmungen gehalten werden, nämlich: bei großen gleichsam malefizischenFehlern mögen Landvogt und Amtleute den Fchlbaren Ehr' uud Gewehr abnehmen und sie etwas zahlenlassen, doch nicht so viel als die sonstige Buße beträgt, und es soll dieß jederzeit in der Rechnung an-gedeutet werden. ES soll ferner das in Baden zu erlegende Huldigungsgcld der Landvögte noch zu ver-rechnen gestattet werden, bis die Vogtciregicrung an Zürich kömmt, dann aber nicht weiter. Weil, wie dieAmtsrechnung des Landvogtö Bussi zeigt, die Gesandtschaften in die Vogteien große Kosten verursachen,soll man künftig solche Gesandtschaften möglichst ausweichen, wenn dieß aber nicht möglich ist, doch jedemGesandten nicht mehr als 1 spanische Dublone für den Tag in Rechnung bringen, den betreffendenLandvögten und Amtleuten aber mehr nicht als die Zehrung vergüten; solche Gesandten sollen auchkeine Händel abmachen, die uppelluinlo vor die Jahrrcchnung nach Baden gehören. Diese Beschlüssesind in alle Vogteien mitzuthcilcn. Ikill. n. — S2. (167t). Weil die deutschen Vogteien den re-gierenden Orten so gar nichts ertragen, wird der Anzug gemacht, in denselben das bei den cnnet-birgischcu Vogteien gebräuchliche Verfahren einzuführen, wo die Landvögte alle Unkosten tragen undz. B. in Lauiö von 3(16(1 Kronen Einnahme, wozu auch die Confiscationen gehören, den hohen Obrig-keiten 1666 Kronen, dann von den 3666 Kronen den Amtleuten acht Procent (dem Landschrciber vier,dem Statthalter zwei, den beiden FiScalen zwei Proccnt) zufallen, ferner von Strafen über 12 Kronenden Amtleuten zum Voraus fünfundzwanzig Procent überlassen und unter sie so vcrtheilt werden, daßvon 1(1 Kronen 4 der Landschrciber und je 2 der Statthalter, die beiden Fiöcale und die beiden Gcrichts-schreiber beziehen, wobei dann aber die Scssclgeldcr bei den Shndieaten und die Schreibtaxcn besondersberechnet, auch die Besoldungen, Almosen und dergleichen Ausgaben allein aus dem obrigkeitlichen dritte»Theilc bezahlt werden. UM. x. — S3. (1672). In den Abschied, daß die Botenlöhne für Parti-cularbefehle der regierenden Orte in die Vogteien erst bei Ablegung der Rechnung beigebracht werdensollen, damit entschieden werden könne, ob sie aus der allgemeinen Rechnung vergütet oder von dembetreffenden Orte getragen werden sollen. Absch. 546. eo. — S4. (1672). Hinsichtlich der Verant-wortlichkeit der Landvögte nach Ablegung der Rechnung und Abgabe der Vogtciregicrung läßt manes bei dem lcztjährigcn Abschiede verbleiben. UM. M. — SS. (1673). Bezüglich der Kosten derLandvögte und Amtleute uach Baden hat es die Meinung, daß, wenn die obrigkeitlichen Sachen verrichtetsind uud eine oder die andere Partei des Laudvogts und der Amtleute serner begehrt oder nöthig hat, so