Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
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wälschen Vogteien geübt wird, nämlich daß die Landvögte von allen Gefällen und Bußen zwei Theilesammt allen Kosten haben und der Obrigkeit ein Theil netto zukommen solle. Absch. 459. an. —4Z. (1669). Den Obrigkeiten wird empfohlen, an jedem Ort durch einen Ausschuß aus den alten Land-Vögten der gemeinen Herrschaften und andere geeignete Männer einen Rathschlag abfassen zu lassen, wiedie gemeinen deutschen Vogteien wegen zunehmenden Kosten und abnehmender Ertragenhcit rcformirt,nämlich „auf den Schrot" der Vogtei Lauiö eingerichtet werden möchten, damit doch den Obrigkeiten auchetwas Gewisses zu Gutem erschießen möchte. Das Ergebniß wäre dann bei nächster Zusammenkunft zu-sammenzutragen und so ein Project daraus zu formircn, das der obrigkeitlichen Ratification zu unter-breiten wäre. — Zug und Glaruö finden eö billig, daß man ihre Landvögte gleich regieren lasse, wieihre Vorgänger, bis der Umgang an den Vorort Zürich gelange. Absch. 496. kk. — 4l». (167V).Bei der Präsentation der glarner'schen Landvögte Busfl für Thurgau und Bachmann für Sargans erklärtenZürich, Lucern und Uri, sofern bis Matthiastag die schwere Wahlauflage wenigstens um die Hälfte remedirtsei, den Aufritt gestatten zu wollen; Schwhz, Unterwalden und Zug gaben die Huldigung für dicßmalnoch, jedoch zum lezten Male, zu; dabei soll aber an Glaruö geschrieben werden, daß, wenn die Rcme-dirung inzwischen nicht eintrete, künftig kein Landvogt mehr aus Glaruö admittirt werde. Absch. 596. o.— 47. (1679). Weil das Wort Regal bei den Landvögten in den gemeinen Herrschaften in Schwungkommen und hoch gezogen werden will, wird selbiges als ungewohnt gänzlich aberkannt und läßt manes Ehr' und Gewehr, auch der Thurmlösung halber bei der gemachten Ordnung verbleiben. Hüll,ee. — 48. (1679). Landammann Lussi, alt-Landvogt im Thurgau, und sein Mitgcsandter LandammannLeu protestircn laut erhaltener Instruction ihres Ortes gegen das zu Gunsten des Salzherrn Steinergefällte Urtheil (und geben die Protestation schriftlich ein); denn dieser hätte gegen Landvogt Lusfizur Zeit, als er noch unter der Jurisdiction der VII Orte stand, seine Klage bei den VII Orten an-bringen sollen; da dieß damals nicht geschehen sei, so habe er den Beklagten in Unterwalden zu suchenund sei auch der von den VII Orten verhängte Arrest auf die Güter des Beklagten aufzuheben. Indemnun aber Steiner seinen erlangten Receß mit der Vertrauenserklärung vorlegt, daß da, wo der Richter sei,auch der Executor sein werde, wurde beschlossen: Wenn Herr Lussi nicht vor seiner Abreise dem Steiner1249'/» Louisthalcr sammt jezt ergangenen Kosten bezahle, soll er zu keiner Gesandtschaft und Sessionzugelassen werden und dem Herrn Steiner gestattet sein, Lussi und seine Erben, wo er sie in unsererHerren und Obern eigenen und gemeinen Landen betrete, sammt Leib und Gut zu arretiren; ebenso sollauch der Salzhändler G. Trachöler von Schwhz, dem seine in Unterwalden befindlichen Mittel wiederholtarrestirt wurden, wie Schwhz berichtet hat, gegen alle Nidwaldncr unbedenklich mit Arrest zugelassen sein;endlich ist auch die Forderung der thurgauischen Amtleute aberkannt; an Unterwalden soll der Beschlußin besonderem Schreiben mitgethcilt werden. Zu diesem Schreiben stimmt jedoch der Gesandte von Urinicht, weil der dortige Stand durch Ortöstimmc den Steiner nach Unterwalden gewiesen habe, und auchder Gesandte von Zug erinnert sich, daß von seinem Stande dem Herrn Lussi eine Ortöstimmc abge-geben worden sei, und nimmt daher die Sache all rktdronllum. Ibill.-aaa. — 4D. (1679). Land-ammann Lussi bcharrt auf der von Unterwalden aufgestellten Behauptung, daß ein Landvogt nach ge-schehener Rcchnungsabnahme und Abgang von der Landvogtci nicht mehr unter der Jurisdiction der
regierenden Orte stehe, sondern beim Gerichtsstand seines Ortes gesucht werden müsse. (S-Absch. 515. n.).—
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