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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
(1659). Glarus wird insinuirt, die starke Auflage auf die Landvogtwahlcn einmal abzuschaffen. Absch-290. n. — 3V. (1659). Den Landvögten wird befohlen, der Reform gemäß der Verehrungen sich zumüßigen, unnöthige Kosten abzuschneiden, die Unterthailen mit Bußen bescheiden zu halten. Und. uu.— 31. (1659). Es soll auf ein Mittel Bedacht genommen werden, daß kein Landvogt. der einegemeinsame Vogtei erhalte, mit Auflage einer großen Summe Geldes beschwert werde, wie solchesvon Glarus zum dritten oder vierten Male geschehen ist. Absch. 390. k. — 32. (1659). Der Anzugwird in den Abschied genommen, bei gemeinen Tagleistungen die Parität der Ausschüsse zu vermeiden,weil durch diese nach und nach und ganz unvermerkt die Gleichheit und Parität der Stimmen von denUnkatholischen präteudirt werden möchte. Absch. 361. r. — 33. (1666). Es soll Vorsorge getroffenwerden, daß fürderhin in religionsgemischten Vogteien der Landschreiber jederweilen katholisch sei, wennder Landvogt der andern Religion ist, um zu verhüten, daß der Religion Eintrag geschehe. Absch.366. ggg. — 34. (1666). Es soll allen Laudvögten in den gemeinen deutschen Vogteien zugeschriebenwerden, der alten Regierung nachzufahren und dieselbe zu beobachten. Und. lzlldl). — 33. (1661).Obwalden beantragt, daß die Bcsezung der Schaffnereien und dergleichen Aemter nicht bei denKonferenzen behandelt werde, sondern nach alter RegieruugSwcise den Obrigkeiten vorbehalten bleibe.Absch. 319. o. — 3«. (1661). Ermahnung an Glarus wegen Wahlauflagen bei Ernennung derLandvögte. (S. Absch. 327. o.). — 3?. (1662). Katholisch Glarus dringt auf Nöthigung der Landlcutcder andern Religion zu Beobachtung der Rcligionöverträge, besonders auf das Zwangsmittel, keinen Land-vogt der andern Religion auf die gemeinen Herrschaften mehr zuzulassen, bevor den Beschwerden abge-holfen sei. Absch. 347. i>. — 38. (1662). Aus Autrag Obwaldcns wird nöthig erachtet, die Aus-wirkung der Ortsstimmen für die Landschreibereicu in den gemeinen Herrschaften und Vogteien dahin zubeschränken, daß nicht den Söhnen der Landschreiber überhaupt, sondern nur einem genannten Sohne dieNachfolge zugesichert werde, um so den Schein der Erblichkeit dieser Stellen zu vermeide». Absch. 358.tt. — 38. (1666). In den Abschied, ob in den deutschen Vogteien die in den ennctbirgischen bestehendeOrdnung einzuführen sei, daß der Landvogt von allen Gefällen zwei, die Obrigkeit aber einen Theil notwund ohne alle Kosten beziehen solle. Absch. 442. 7. — 4V. (1667). Die im Ausschreiben auf dieTagsazung nach Baden von Zürich angeregte Reformation aller gemeinsamen sowohl diesseitigen als ennct-birgischen Vogteien ist wegen der vielen Mißbräuche und Uebclstände Bedürfnis und in der Weise vor-zunehmen , daß die Obrigkeiten mehr Nuzeu davon empfangen und die Uuterthancu mehr Trost. Absch.451. l. -- 41. (1667). Die vielfachen Exorbitanzen der Amtleute in den gemeinen Vogteien bewogenden Vorort Zürich, durch Burgermeister Waser die evangelischen Orte an die Nothwendigkeit von Re-formen zu erinnern. Es wird beschlossen, die Sache den sämmtlichen Orten zur Berathung zu communi-circn. Absch. 452. d. — 42. (1667). Die XIII Orte finden, daß eine Revision der in Zug vor-genommenen Reform der Landvogteien, sowohl der deutschen als der cnnetbirgischcn, wirklich zeitgemäßsei, und nehmen ein zu solchem Zweke ausgearbeitetes Memorial in den Abschied. (Vgl. die betreffendenVogteien.) Absch. 453. ^ — 43. (1667). Die Revision bezüglich der gemeinen Herrschaften bleibtwegen der vielen andern Geschäfte verschoben, obgleich bereits ein Ausschuß hiezu verordnet war.Absch. 459. k. — 44. (1667). Es wird dem Abschied einzuverleiben für gut befunden, ob nicht zwek-mäßig und thunlich wäre, in den deutschen Vogteien den gleichen Modus einzuführen, wie er in den