Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1135
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

1135

meinen Mannes den Landvögten zu hohe Auflagen zugemuthet werden, seien sie dieselben zu leisten nichtverpflichtet und müßten die Orte Bedenken tragen, einen solchen Landvogt anzunehmen. Ilnll. p.

2V (1654). Die nach Verglcichung der schon früher bezüglich der Vogteien gemachten Ordnungenund Reformationen in Compendien zusammengetragenen Reformen der Vogteien Baden, Thurgau undFreiämter wurden all rntitiennlluin genommen. Bezüglich der Vogteien Rhcinthal und Sargans konnteman diese Reform wegen der eingetretenen Difficultätcn jezt nicht vornehmen. Idill. g. 21.(1654). Der Nuntius Caraffa warnt die katholischen Orte vor den Ucbergriffen Zürichs in den ge-meinsamen Vogteien. (S. Absch. 126. m.). 22. (1654). Anläßlich einer Beschwerde Uri's über ein-zelne Punkte der zu Zug gemachten Reform der Landvogteiverwaltung des Rheinthals werden auch dieandern dort gemachten Vogteireformen vorgenommen und theilweise in einzelnen Artikeln abgeändert.(S. den A n h a n g.) Beim gleichen Anlaß melden die Gesandten von Unterwalden, daß ihre Oberndamit nicht einverstanden seien, daß bei Stellung der Rechnung sowohl der Landvogt als auch die Ge-sandten seines Ortes abtreten müssen. Man läßt es aber bei dem zu Zug gemachten Abschied bewenden.Absch. 122. Ir. 23. (4654). Die Verordnung gegen das Praeticiren der Landvögte wird aber-mals in Erinnerung gebracht, da man in Zukunft streng daran halten werde. Ibid. x. 24.(1654). Die Kanzleitarife der Landvogteien sollen zum Zwcke der Prüfung und Revision auf diefolgende Jahrrechnung nach Baden eingesandt werden. Ibid. cc. 23. (1655). Da die Unter-vögte und andere Amtleute und obrigkeitliche Diener Schenkwirthschaft betreiben, wodurch der Obrig-keit viele Sachen Hinterhalten werden, wird ihnen geboten, entweder die Aemter oder die Wirtschaftenaufzugeben. Absch. 146. n. 2«. (1655). Für weitere Berathung der Reform in den deutschenVogteien wird der 19. September*) nach Bremgartcn angesezt. Behandelt werden sollte: 1) daß dieHandwerker, welche bei den alten Preisen geblieben sind, leidlicher gegen die Bauersleute verfahren sollen;2) daß für die Ehrschäze eine erträgliche Taxe bestimmt werde; 3) daß die Leibeigenschaft abgelöst undnicht der Fall zwei- oder gar dreifach gefordert werde; 4) daß die besonders im Thurgau auflaufendengroßen Kosten moderirt werden; 5) daß die begonnene Reform bezüglich der Kanzleien fortgeführt werde;6) daß von dem Weinertrag auch der hohen Obrigkeit etwas zu verrechnen sei; 7) daß zur Beschränkung derTrölerei nur Leute, die mit Zeugnissen von den Gemeinden versehen sind, bei den Gesandten vorgelassenwerden; 8) daß, wie herkömmlich, Sachen unter 46 Gulden inappellabel sein sollen; 9) daß die Land-gerichtSknechte des Thurgaus dem Landvogt jährliche Rechnung geben; 16) daß die Gotteshäuser bei ihremhergebrachten Recht bleiben, neue Gesuche abgewiesen werden sollen; 1t) jedes Ort mag diese Reformpunktedurch weitere vermehren und auf der Confercnz in Berathung sezen lassen; 12) Zürich verlangt auchBehandlung der von den katholischen Orten verschobenen Beschwerden der protestantischen Glaubens-genossen in den gemeinen Vogteien; 13) soll die Frage behandelt werden, ob die Laudvögtc und ihreWeiber den Maleficanten selbst für Fehler, die ingruliabiles sind, das Leben schenken dürfen. Ibid. kk.

2?. (1658). Die Ernennung der Scharfrichter steht der hohen Obrigkeit zu, uicht dem Landvogte.(S. Thurgau Art. 26). Absch. 251. >v. 28. (1659). Dem Landschrciber in Baden wird empfohlen, dieLandvögte und die Appellationen frühzeitig in Baden eiutreffeu zu lassen. (S. Absch. 289. d.). 2tt.

') Die landfriedlichen Streitigkeiten scheinen den Zusammentritt dieser Confercnz verhindert zu haben. (S. Absch. 153. ».).