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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1134 Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

8. (1653.) Obgleich die nencrwählten Landvögte dießmal wegen der ausgebrochenen Unruhen ihre Eidean verschiedenen Orten abgelegt haben, so hat es dabei doch die Meinung, daß deren Huldigung sürohinwieder zu Baden vor den Gesandten zu geschehen habe. Ibid. ll. 8. (1653). Die Vlll-örtischeKonferenz in Zug hatte zum Zwek, die Beschwerden der Unterthanen in den Vogteien zu erörternnnd bezüglich der Verwaltung dieser Vogteien die nöthigen Reformen zu berathen. (S. Absch. 199. n.).1V (1653). In Bezug auf die Klagen und Beschwerden der Grafschaft Baden und der Landvogtei derFreiämter wurde unterschieden zwischen denjenigen, welche die hohen Obrigkeiten, denjenigen, welche dieAmtleute, und denjenigen, welche des Drittmanns Rechte betreffen; die leztern, nämlich Zinsen. Lehen,Gerichtsherreu u. s. w. berührend, so sollen diese jeweilen, mit Vorbehalt des Appellationsrechtes, denAmtleuten zugewiesen werden; die erstem dagegen werden besonders erörtert und auf solche Weise fürjede Vogtei die erforderliche Reform angeordnet. (Man sehe diese Landvogtei-Reformen bei den betreffen-den Vogteien). Ibid. e. IT. (1653). Damit die Obrigkeiten fürdcrhin mit dem HauSrath inden Schlössern keine Kosten mehr haben, soll derselbe den Landvögten käuflich überlassen werden undjeder neue Landvogt verpflichtet sein, denselben um einen bescheidenen Preis seinem Amtsvorgänger abzu-nehmen. Die Reparaturkostcn der Gebäulichkeiten tragen die regierenden Orte auch künftig wie bisher.Ibid. s. 12. (1653). Da bei etlichen Orten im Gebrauch ist, bei der Wahl der Landvögtediese mit einem Wahlgeld zu belegen, wofür sie sich dann zum Nachtheil der Unterthanen aus der Land-vogtei zu entschädigen suchen, werden die Obrigkeiten ersucht, zu Abschaffung dieses Mißbrauchcs ihrNachdenken walten zu lassen. Ikid. 1. 13. (1653). Hinsichtlich der Tagsazungsgesandtcn unddes Geschäftsganges auf eidgenössischen Tagen wird eine Verordnung verabredet. (S. ibid. u.).>4. (1653). Der Klage, daß die Entscheide und Urtheile der Tagsazungen von der Kanzlei zu Badenmit beschwerlichen Taxen belegt werden, ist dadurch zu begegnen, daß in jedem einzelnen Falle die Taxevon den Gesandten bestimmt wird. Ibid. v. IS. (1654). Die zu Zug gemachten Reformentollen von den Obrigkeiten beförderlich in Berathung genommen werden, damit die neuen Landvögte,deren Aufritt bevorstehe, sich darnach verhalten können. Absch. 117. n. 1«. (1654) Bei neuerErdauerung der im October v. I. auf der Konferenz zu Zug entworfenen Reform der Landvogtei-verwaltungen und Nuzungcn ist man einig, daß in dieser Angelegenheit ein Beschluß gefaßt werden müsse,in dem Sinne, daß die alten und neuen Reformen und Moderationen mit einander verglichen und fürjede Vogtei nach Ilmständen und Bedürfniß die einzelnen Punkte in ein Compendium zusammengetragenwerden, damit Jedermann wisse, wie er sich zu verhalten habe. Diese Arbeit soll mit möglichster Be-förderung an die Hand genommen werden. Für jezt verständigt man sich über einzelne einschlagendenPunkte, jedoch, da die Instructionen auseinander gehen, lediglich auf Ratification hin. Absch. 119. a.

(1654). Der die Hausgeräthe in den Landvogteiwohnuugen betreffende Vorschlag findet insoweitBedenken, daß zwar immerhin das Abschen darauf zu richten sei, ungebührliche Unkosten abzuschaffen, aberauch den Landvögten keine unleidlichen Beschwerden aufzulegen. Ibid. b. 18. (1654). DerTarif der Kanzleitazcn in den Vogteien soll auf der Jahrrcchnungstagsazung behandelt werden.UM. e. 18. (1654). lieber die seit einiger Zeit in etlichen Orten den Landvögten gemachten Wahl-anslagcn wird Bericht gegeben, zu welchem Ende und in welcher Form es geschehen sei. Dabei, wurdeerklärt, werde man sich aller Bescheidenheit befleißen; wenn aber etwa durch Mehrheitsbeschluß des ge-