Deutsche gemeinsame Vogteien im Allgemeinen.
Inhaltsübersicht.
t. Verwaltung im Allgemeine»; NechnungSsachen. Art. t—65.
2. Rechts- und Gerichtssachen. 66—73.
3. Leibeigenschaft und Fall. 79.
4. Abzug. 30—35.
5. Polizeisachcn. 36—III.
6. Juden. 112.
7. Handel und Verkehr; Geleit. 1l3 und 114.
8. Kriegswesen. 115—138.
9. Münzwese». 139.
10. Neligions- und GlaubeuSsacheu; Geistliche; Klöster; land-friedlichc Streitigkeiten. 140—200.
11. Verkauf in todte Hand. 201.
12. Verschiedenes (Zinsfuß, Gülerbereinigung, Zehnlcnsachcn -c.).202-208.
1. Verwaltung im Allgemeinen; Rechnungssachen.
Art. I. (1649). Auf geschehenen Anzug, daß die Obrigkeiten einiger Stände ihren zu erwählen-den Landvögten große Geldauflagcn ansczen, was die Folge haben müsse, daß die Landvögte wieder durchBedrükung ihrer Unterthailen sich zu entschädigen suchen, weßwegen künftig solche Anlagen unterbleibensollten, entschuldigt sich Uri, daß die großen Unkosten für Stege und Wege die dortige Obrigkeit veranlaßthaben, auf die Landvogtei eine gewisse Anlage zu machen, und nimmt die Sache all rekeroiulum. Absch.U). gg. — 2. (1649). sKatholische Orte.Z In Dingen, welche die Religion berühren, soll man sehen,daß die Mehrheit der zu wählenden Ausschüsse katholisch sei. (S. ibid. eeo.) — 3. (1659). Diekatholischen Orte wollen künftig die Wahl von Ausschüssen möglichst vermeiden und dagegen darauf halten,daß aus den einzelnen Orten Gesandte verordnet werden. (S. Absch. 27. gg.). — Ä. (1652). Es wirdin den Abschied genommen, daß die Landvögte in den gemeinen Herrschaften besonders die evangelischenUnterthanen durch Bußen, abgedrungene Geschenke u. s. w. sehr bedrängen und oft die größten Lasterunter der Bedingung des Uebertrittes zur katholischen Religion unbestraft lassen. Absch. 89. k. —S. (1653). In Betracht, daß die gemeinen Herrschaften wegen allzuscharfer Regierung schon seit längererZeit und besonders neuerdings Unzufriedenheit geäußert haben, wird ein Ausschuß deren Beschwerdenuntersuchen und Bericht erstatten. (S. Absch. 99. b. '-.). — «. (1653). In Betracht der obwaltendenZeitumstände wird den Landvögten geschrieben, daß sie in Strafen und andern Sachen mit aller möglichenBescheidenheit verfahren, damit den Unterthanen die Ursache nicht benommen werde, sowohl Liebe alsFurcht gegen die Obrigkeit zu bezeigen. Absch. 94. e. — 7. (1653). Was wegen der UnterthanenKlagen und Beschwerden zu machen sei, um den Zorn Gottes abzuwenden und so Ruhe und Frieden imBaterland zu erhalten, wird auf die nach Zug angesezte Konferenz verschoben. (S. Absch. 193. e.). —