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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1724
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1724 Vier ennctbirg. Vogteien.

Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 785. a. 22. (16.87.) Hinsichtlich der Einnahmen >»^der Vertheilung der Zölle, Landsteuern, Audienz- und Sitzgelder durch die Gesandten von Zürich und L»^'läßt es die Mehrzahl der Gesandten beim alten Brauch bewenden. Da die Gesandten von Glarus, B»»'Freiburg und Svlothurn keine Instruction dafür haben, nimmt man es in den Abschied. Absch-

2. Freiheiten der llnterthanen.

Art. 2«!. (1636.) Es ist berichtet worden, das; etliche ennetbcrgische Unterthanen die erlangteheit in Beziehung auf den Auf- und Abruf der Münze», die Bestrafung der Blutschande, der heimlich^Kläger u. s. w. mißbrauchen. Es wird dieß a<1 rsleroinlnm genommen, damit die Obrigkeiten diegebühr beseitigen können. Die ennetbirgischen Gesandten sollen sich über das Eine und Andere informierund, was sie erfahren, in den; Abschiede heimbringen. Absch. 788. >1. 2 t. (1637.) Glarus rügt deUebelstand, das; die Unterthanen von Ort zu Ort laufen und sich Privilegien durch Ortsstimmcn g^ ^lassen. Unter Ratisicationsvorbehalt wird erkannt, das; die Unterthanen, wenn sie künftig ein Anliefhaben, sich an den Landvogt zu wenden haben, welcher es an die Gesandten gelangen lasse» wird. ^haben es dann in den Abschied zu nehmen und die Obrigkeiten ihre Gesandten »ach Baden darüber Z»struicren. Dawiderhandelnde sollen um 260 Kronen gebüßt werden. Absch. 822. 6.

it. Justizsache,».

Art. 25. (1625.) Da gegen die 1594 aufgestellte Ordnung, nach welcher die Unterthanen, ^sie Rcchtshändcl halber in die Orte reiten, alle zwölf Orte besuchen sollen, sich der Mißbrauch eingesw^hat, das; dieselben, wenn sie sieben Stimmen haben, die andern fünf Orte nicht mehr besuchen,unter Ratisicationsvorbehalt festgesetzt, das; die Parteien alle zwölf Stände zn besuchen haben, widrige»!die Stimmen ungültig sind. Absch. 363. 1. 2<». (1626.) Es wird das 1590 zu Baden erlasseneneuerdings bestätigt, nach welchem Lauts und Mcndris betreffende Händel nicht nach Luggarus und s» ^die Luggarus und Mainthal betreffen, nicht nach Lauis gezogen werden sollen. Absch. 390. o. 27-Den Gesandten fällt es ans, das; in diesen Landen die Blutschänder häufiger mit Geld als amstraft werden, das; auch die verschiedenen Verwandtschaftsgrade nach einer Satzung vom 26. Julianders statuiert werden, als es in der Eidgenossenschaft Gebrauch ist. Jene Satzung wird daher »» ^Abschied genommen, damit die Obrigkeiten künftig die Gesandten darüber instruieren können. Absch-28. (1631.) In Beziehung auf die festzusetzende,; Verwandtschaftsgrade beschließt die Mehrheit, ^künftig Vater und Mutter für den Stamm und nicht für einen Grad gezählt werden sollen. Die Gcs»" ^von Bern und Schaffhausen »vollen es bei der den 26. Juli 1609 zu Lauis gemachten Ordnung vcrblassen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 559. o. 2it. (1631.) t. Damit manConfiscationen und Bußen halber um civilische, criminalische und malefizische Sachen sich zu verhalten ^so verabschiedet man auf Ratification der Obrigkeiten hin, daß in Zukunft, sobald die GesandtenLand kommen und der ordentliche Ruf zu Lauis ergangen ist, welcher sich auch ans die andern drei Zortischcn Vogteien erstrecken soll, der Landvögte Gewalt dergestalt still gestellt sein soll, das; die ^6"alsdann allein alle vorfallenden bußwürdigen Sachen und Confiscationen zu verhandeln Gewalt )Was in dieser Zeit fallen wird, soll in drei gleiche Theile gethcilt werden und der erste den ObricG'