Vier ennetbirg. Vogteien. 1725
andere den Gesandten, der dritte aber dein Landvogt, in dessen Verwaltung der Fall sich begeben hat,Wren, M dein Zusähe, daß von dem obrigkeitlichen und der Gesandten Drittheil fiir die Kosten nichtsLyogen werdeil solle, sondern daß der Landvogt selbige aus seinem Thcil allein zu bestreite» habe. Zürich,^», Basel, Svlothurn und Schaffhauseil, welche ihre Gesandten kostenfrei halten, behalteil sich vor, denselbensolche» Bußen oder Cvnsiscationen zu geben, was ihnen belieben wird; sonst läßt man es bei denSahungen und Ordnungen gänzlich verbleiben. 2. Es wird sodann verordnet, daß die ennctbirgischensandte,, nicht Gewalt haben sollen, die Zölle vor Ablauf der hiezu bestimmten sechs Jahre zu verleihen.^ ^ gleichwohl geschieht, soll es keine Kraft haben, sondern ungültig sein. Absch. 561. <z. (1632.)
Anwälte der vier Vogteien bitten nm Modification und Milderung der die Blutschande betreffenden^ 'ülng, welche 1631 gemacht worden sei. Nach derselben sollten alle, welche mit Verwandten bis in den^ ei, Grad sich fleischlich vergangeil haben, am Lebeil gestraft werden. In dieser Ordnung werden Vater. Butter nicht für den ersten Grad, sondern für den Stamm gerechnet, während in der Ordnung von^ diese als erster Grad gelten. Daher werde der vierte Grad nach der Ordnung von 1609 zum dritten^ Ordnung voil 1631. Ucberdieß sei auch keine Abstufung der Strafe für fleischliche Vcrgehungcn'icheii Blutsverwandten, Verschwägerten, „Gcvätterteu". Das Ansuchen wird in den Abschied genommen.
595. il. 3l. (1633.) Da 1631 die Gesandten erkannt hatten, daß fleischliche Vergehen in.dem
' Geschwisterkinder folgenden Grad, als den dritten all jus cmnoiUouin ebenso, wie die mit den Ge-
^ßcrlindern begangenen Vergehen, d. h. mit dem Tode solleil bestraft werden, während sie nach alten
^ Niigen mit 20 Kronen hätten können gebüßt werden, so erkennen die Gesandten in Folge der 1632
^ Anwälten der vier ennetbirgischen Vogteien eingegebenen Supplication, daß diejenigen, welche sich
l>rit im zweiten oder einem nähern Grad fleischlich vergehen am Leben, die sich mit einem im
.. ^ 6lrad vergehen auf andere Weise bestraft werden sollen. Der Gesandte von Basel, ohne Instruction,
^bsch. 633. o. 32. (1634.) Was wegen der euuetbirgischeil Libcratioucu der Banditen und
^Billigungen, verbotene Waffen zu tragen, welche den Statuten und gemachten Ordnungen zuwider
^ i>c>i ennetbirgischen Gesandten ohne Specialbefehl, viclmal auch von den Landvögtcu gegen einiges
^ gegeben und erlaubt werden, verhandelt worden ist, wird jeder Gesandte zu berichten wissen. Damit
' Statuten gemäß gelebt lind dergleichen hochschädliche Liccnzen und Bewilligungen nicht mehr gestattet^i>c»
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»»d ^ ^ Sache in den Abschied stellen. Absch. 694. o. 33. (1635.) Die alten Ordnungen
"i>rigkeitlichcn Satzungen wegen der Liberationcn und der Bewilligung der verbotenen Wehren werden^ur voil den Landvögten, sondern auch zu Zeiten von den Gesandten selbst, welche in selbige Lande
^ ^ich werden, wenig gehaudhabt, woraus dann bisweilen großes Unheil entsteht. Es wird deßhalb ver-
^>edet, daß man gänzlich bei den alten Satzungeil und Verordnungen bleiben solle. Jedes regierende
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. ^il stineil Gesandten dieß ii, die Instruction stellen lassen und zugleich befehlen, den der Banditen^ wit dem Halls Mailand aufgerichteten Tractat zu erneuern ss. Polizeiliches Art. 52.) und zu vcr-
daß das Eine und Andere fleißig beobachtet werde. Absch. 745. k. 3't. (1639.) Da die Un-
glauben, daß, wenn Einer von ihnen außerhalb der Jurisdiction der regierenden Orte an
einer
^^chcn Person einen Todtschlag begehe, nicht vom Landvogt gestraft werden solle, diese Ansicht aberAtse ^ ^sandten nicht getheilt wird, so wird für nothwcudig erachtet, daß die Obrigkeiten darüber klarel^^ümgen geben. Absch. 902. o. 33. (1640.) Es wird für nöthig erachtet, den Landschrcibern inü»d Luggarus zu schreiben, daß sie künstig darauf achten möchten, welche Gesandten den Statuten