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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1723
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Vier ennetbirg. Vogteien. 1723

^genommen wenn neue Nechtsame vorgebracht werden, so wird doch dieser Verordnung zuwiderhandelt. Damit dieselbe wieder in Kraft trete, wird die Sache in den Abschied gesetzt. Absch. 980. d.

' (1642.) Da durch die Zögerung derjenigen, welche vor den Gesandten etwas zu thun haben, Zeit^ orcn geht und Kosten verursacht werden und die Meisten ihre Beschwerden erst dann vorbringen, wenn^^^"dten auf dem Punkte sind, abzureisen, so wird beschlossen, einen Ruf ergehen zu lassen des Jn-Aut/ ^ der etwas vor den Gesandten zu thun hat, künftig innerhalb der zwei Tage, nachdem derk>a ergangen ist, sich bei dem Gesandten von Zürich zu melden habe, der dann den Tag zur Be-w'g sein^ Sache ansetzen wird. Wer sich zu dieser Zeit nicht meldet, dem soll seine Sache im Rechtachtet^" Absch. 981. n. IS. (1643.) Es wird von den katholischen Gesandten für nöthig er-iüteu Gebrauch wieder zu beobachten, daß die katholischen Gesandten in Anwesenheit der unka-^ scheu keine Sache verhandeln, welche die Religion oder die Geistlichkeit betreffen, sondern dieselbe ohneAu Zuthun austragen. Absch. 1003. d. 1K. (1645.) Weil die Herren und Obern mit den vier3 «eu große Kosten und wenig Nutzen haben, wird der Antrag gestellt, diese sollten die Kosten der^ tragen, da die jährlichen Gesandtschaften zu ihrem Besten in das Land kommen. Der Antrag

in den Abschied genommen. Absch. 1066. k. 17. (1646.) Dein Abschied von Basel wird auf Be-Gesandten der 1642 verabschiedete und 1643 bestätigte Artikel 7 beigefügt:Die Gesandtenaßen ^ ^^echnungen ennet Gebirgs sollen keine Erkanntnisse, so von unfern Herren und Obern hiew Orten oder ihren Gesandten auf den Tagsatzungen ergangen, nicht annehmen noch aufheben, glei-Geb' ^ Herren Gesandten auf Tagsatzungen dießseits des Gebirgs, was von den Gesandten ennetzu 5 ^kannt wird, nicht annehmen; es sei denn Sach, daß einer neue Rechtsame habe, soll hie ußentrxff erkennt werden. Datum Baden 2. Dccember 1586". Absch. 1095. x. 1». (1646.) In Be-^thaltz ^'"achten Vorschlags, die Unterthanen sollten die Kosten tragen, welche während des Auf-llH ^ Gesandten in ihrem Lande auflaufen, läßt es die Mehrzahl der Gesandten bei der bisherigen'3 bewenden. Basels und Schaffhausens Gesandte referieren. Idiä. i.

o. Rechnungssachen.

Art

' (1618.) Nachdem seiner Zeit in den Vogteienharwährt Gebirgs" die Vcrtheilung dersalle,, Strafen dahin abgeändert worden war, daß der Kammer ein, dem Landvogt zwei Drittel zu-sich. . ' wofür dieser aber die im Malefiz auslaufenden Kosten zu tragen habe, so wird nun, da esdie ^ ^^ Landvögtc aus Scheu vor den Kosten die Uebelthäter nicht mit Ernst verfolgen,^)ält > ^"3 wieder eingeführt, nach welcher der Landvogt ein, die Kammer zwei Drittel der Bußen^ Verpflichtung der Uebsernahinc jener Kosten. Absch. 21. x. 211. (1620.) 1. Es soll nichtsvich^ werden, daß der Gesandte Zürichs bei der Jahrrechuung das Geld allein einnehme und abtheile,ZvKez ^ ^ immer noch zwei von den Gesandten und den Landschrciber zuziehen. 2. Da wegen des^t>e Mißbrauch eingerissen ist, soll jedes Ort Befehl geben, daß es damit wie früher gehalten

"ünüich die Zoller 1000 Ducatonen in Specie erlegen, oder daß der Zoll anders verliehen werde.^ auf d ^ dahin war es gebräuchlich, daß die Gesandten von Zürich und Lucern

^ Jahrrcchnungen an Zöllen, Landsteuern, Sitz- und Audienzgeldern Eingenommene vertheiltcn.^ ander ^"trag, daß diese Function der Reihe nach bei allen Gesandten umgehen solle, weil ein Ortn in der Regierung gleichstehe. Die Gesandten von Zürich und Lucern protestieren dagegen. Der

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