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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1726
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Vier ennetbirg, Vogteien.

zuwider Banditen liberieren, Salva Conducta geben und ähnliche den Obrigkeiten vorbehaltene Dinge be-willigen, indem solches ohne obrigkeitlichen Specialbefehl den Gesandten nicht zustehe und weder Geschehtnoch Künftiges für gültig anzusehen sei. Absch. 922. k. 30. (1640.) Da die ennetbirgischen Untertham"glauben, daß, wenn Einer außerhalb des Bezirks und der Jurisdiction der regierenden Orte einen Todtsch^an einer ausländischen Person begehe, ein solcher Todtschläger von den Landvögten nicht sollte beurlh^und gestraft werden, so trägt Lucern darauf an, man möchte auf künftiger Jahrrechnung zu Baden dich"Fall in Berathung ziehen, damit die Amtleute sich künftig zu verhalten wissen. Die Gesandten der üblich"Orte nehmen diesen Antrag in den Abschied. Absch. 928. o. 37» (1645.) Bisher sind die Fälle,man auf vorhergehende Worte oder in einem Zanke aufeinander schießt, aber nicht trifft, nur für criiwMgehalten worden; ob sie künftig criminell oder malefizisch bestraft werden sollen, wird den Herren und Ob^"anheimgestellt. Absch. 1066. 6. 38. (1645.) Da Gemeinden und Parricularen ihre Anwälte in ^Orte schicken um Freiheiten, Liberationen u. s. w. zu erhalten lind, wenn sie die Mehrzahl der Stiw>m"erlangt haben, die andern Orte nicht mehr besuchen und abschlägige Antworten Hinterhalten, so wirdordnet, daß die Sachen, für welche Ortsstimmen ausgewirkt werden sollen, vorher vor die Gesandten ^bracht und in den Abschied genommen werden, daß diejenigen, welche in die Orte gehen wollen, alle Lbesuchen und ihre Gegenpartei davon in Kenntniß setzen und bei den Orten alle Antworte«?, die sie bMerhalten haben, vorzulegen schuldig seien. Tritt der Fall ein, daß die Ankunft der Gesandten nicht abg^wartet werden kann, so ist der Necurs an die Obrigkeiten sofort zuzulassen. Itzick. i. 30. (1645.)Folge der Hinweggebung der Stimmen an die ennetbirgischen Unterthanen entsteht ziemlich große lliM ^nung. Es wird deßhalb in den Abschied genommen, ob nicht künftiges Jahr die Gesandten aller Orte >Befehl versehen werden sollten, daß man, zuinal wenn es Regalia betrifft, die Stimmen nicht beson^ "sondern auf den Tagsatzungen insgesammt geben und sich hiefür verpflichten solle. Wenn dann ein il»^than von Ort zu Ort etwasausbringen" will, hätte er bei dem ersten anzufangen und der Ordnungalle zu begrüßen. Absch. 1069. i. 70. (1646.) Wenn die ennetbirgischen Unterthanen Angclegenh'^betreffend Regalien, Befreiungen oder Ordnungen, haben, sollen selbige zu Baden angebracht, in den 'schied genommen und auf nächster Tagsatzung darauf geantwortet, aber nicht mehr besondere Stimmen idergleichen Sachen ertheilt werden. Wenn einer wegen Streitigkeit oder Rechtsübung vor die Orte bcg<9 'soll er die Gegenpartei auch citieren, widrigenfalls er nicht angehört werden soll, auch nicht blossondern alle Orte begrüßen. Es soll alsdann bei der Erkanntniß der Mehrzahl der Orte verbleiben.dieser Verfügung zuwider ist, soll kraftlos und ungültig sein. Die Landvögte und Amtleute sollenTodtschläger mehr nachsehen, sondern geinäß Statuten und Ordnungen und trotz allen Prätexte» ^Exemtionen auf jeden, der einen Andern tödtet, zu tödten versucht oder befiehlt, greifen und mit ihm " ^dem Recht procedieren. Diese Erklärungen werden den Landvögten überschickt mit dem Befehl, ^publicieren und zur Nachricht für künftige Landvögte und Amtleute in den Vogteiarchivcn zu verwa'Absch. 1098. o. 41. (1646.) Da die Unterthanen oft, wenn sie Ortsstimmen ausbringen wollen, ^ ^sie von der Mehrzahl derselben sie erlangt haben, die übrigen Orte nicht mehr besuchen, oder die si^ungünstigen Stimmen nicht vorweisen, so wird erkannt, daß alle diejenigen, welche wegen Rcchtshä" ^die Orte kommen vermöge der alten Decrcte alle Orte besuchen und der Gegenpartei Kenntniß davon gund die früher erhaltenen Ortsstiminen vorweisen sollen. Dieß soll durch offenen Ruf publiciert w ^Die Gesandten von Zürich, Lucern und Uri nehmen es in den Abschied. Absch. 1095. k. 72. (