Thurgau. 1533
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" ^staugener Abschied besage deutlich, daß die Religionssachen in den geineinc» Herrschaften dein Stimmen-""hr der regierenden Orte nicht unterwerfen seien. Deßhalb und um der früher vorgebrachten Grunde»MM, djc fünf Orte von der franenfeldischen Erkanntniß abstehen und es bei dem mehr als hnwr iahrigeii Posseß und dem alten Herkommen verbleiben lassen, widrigenfalls Zürich das eidgenössische'"cht vorschlagen müßte. Durch die von den fünf Orten der Jndieatur halber eingebrachten Abschiede^""de nichts bewiesen; dieselben seien von Zürich als der einen Partei des Landfriedens entweder nichtchchlehciße» oder durch spatere Perabscheidungcn lind durch die spätere Praxis ungültig gemacht worden.
König von Frankreich und den uninteressierten Orten zu Gefallen wolle Zürich die gütliche Vcrhand"g dem Rechte vorgehen lassen. Die unparteiischen Orte möchten aber, da die fünf Orte bei ihrer frü-5'r abgegebenen Erklärung verbleiben, sie dahin weisen, daß sie das anerbotene eidgenössische Recht annebbis zu dessen Ausführung Alles in den vorigen Stand gesetzt werde. Dabei wiederholeMuch die früher gethane Protestation und behalte sich vor, daß die bewilligte gütliche Verhandlung ihmseinen Neckten noch sonst schaden solle. Gegenüber der Erklärung der fünf Orte behalte sich^llich ^ Glaubensgenossen i» den gemeinen Herrschaften vor. Der von den fünf
angezogene thnrganische Vertrag von 1532 sei nicht in allen Punkten, zumal in Bezug auf den 19.s >kel der ehegerichtlichcn Sachen halber in Kraft verblieben, sondern es seien seit Errichtung desselbendiese», Punkte Acndernngen vorgenommen worden. Zürich sei immer bereit, die Bünde, den LandfriedenMd die Abschiede zu halte», und glaube, auch in diesem Fall Alles gethan zu haben, was von dem König
Frankreich und den unparteiischen Orten mir Fug von ihm begehrt werden könne. Die katholischen^üschuldigen sich, daß dieses Geschäft nicht zu Anfang der Tagleistung vorgenommen worden sei.
Orte
^ Erkanntniß von Franenfeld betreffe, so hätten sie als ordentliche Richter und rechtmäßig genrtheilt.riiid gewillt, sich zu einer Partei machen zu lassen. Wenn mit den Abgesandten des Bischofs
^ de^ Abtes etwas tracticrt werden könne, seien sie dessen zufrieden, und sie würden ihr Bestes dabei thun." ^rzng auf die Jndieatur in Neligions- und Landfriedenssachen geben der im Jahr 1531 errichtete^iede, sowie spätere Rechtssprüche, Verträge und Abschiede genügenden Aufschluß. (Zum Beweisdir ^ ^ Orte eine ausführliche schriftliche Dednction ein.) Auch die fünf Orte seien gewillt,terii^^ Landfrieden zu halten; derselbe gebe so klaren Aufschluß, daß es eigentlich keines wei
" Rechtens bedürfe. Gütliche Mittel oder auch das Recht wollten sie nicht ausschlagen, aber mit demsta> ^ ^ Entscheidung durch das Stimmcnmehr und des alten Herkommens. Der Bischof von Eon,^ ^ uninteressierten Orten vorgeschlagene Suspension nicht bewillige und die
^ silnein Abgesandten bereits gethane Protestation wiederhole. Der sanctgallische Abgesandte ist blos"Ullisrilluin instruiert und hat Befehl, zu protestieren, wenn etwas Präjudicierliches vorgenommenl>u unparteiischen Orte ersuchen Zürich und die fünf katholischen Orte, daß sie ihnen diese Hand-
ll ohne Vorbehalt übergeben möchten, dein König von Frankreich und ihnen, den uninteressierten Orten,'^sonder,,, Gefälles. Sie wollen alsdann auf Mittel bedacht sein, die Parteien gütlich zu vergleichen.mWgt ,mch erhaltenem Befehl ein. Die Gesandten der fünf Orte sind nicht so weit instruiert undiieu^" dcßhalb Bedenken, weil die Sache mehr den Bischof und den Abt berühre, von denen sie kei-^ ^rfehl hätten, ihre Rechte zu comprvmitticren. Wenn aber die unparteiischen Orte gütliche Mittel^^chlagen, so wollten sie dieselben all rokersnllmn nehmen. Was die Jndieatur durch die Mehrheit der'""ue» in Religionssachcn betreffe, so sei dies; eine ausgemachte, erörterte, vor und nach dem Landfrieden