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Juni 1680.
bloß die Katholischen berühren, sondern auch das Ort Schwhz, und bis 1653 zurükgehen; das den beidenReligionen gemeinsame Regiment beschränke sich auf die inländischen Angelegenheiten, hingegen in Stan-deösachen, Aemtcrn, Gesandtschaften, Vogteien sei jeder Thcil für sich und haben die Katholischen ihre be-sondere Landsgemeinde und auf der Tagsazung eine halbe Stimme; die Verträge betreffend seien es dieUnkatholischen, die sie nicht halten, wie Beispiele beweisen, indem sie das Söhnlein eines KonvertitenHinterhalten, die Feiertage nicht beobachten, vor den katholischen Ehcrichtcr gehörige Sachen vor den ge-meinen Stab bringen u. s. w. In Erwiderung hierauf sprechen die evangelischen Gesandten ihr Be-fremden aus über Beschwerde», die ihnen bei Hause nie eröffnet worden seien, keinen Grund haben undnur zu ihrer Verunglimpfung vorgebracht werden, verwahren sich mit Berufung auf den Abschied vonl656 gegen eine Entscheidung in der Tagsazung durch Stimmenmehrheit und gegen die Behauptung, daßdem katholischen Theile ein Jnstructionsrccht für die Tagsazungsgcsandtschaft oder die halbe Stimme zu-komme; nur in den von den Verträgen specificirten Dingen seien sie gesondert; was über diese hinausgehe, sei Sache des gemeinsamen Regiments. Schließlich weist die katholische Gesandtschaft den Vorwurfunbegründeter Behauptungen zurük und anerbietet Beweise. Im Austritte von Glarus und bei Be-sprechung der beidseitigen Vorträge fand man räthlich, die beiden Parteien zu ermahnen, daß sie gütlichzusammentreten und auf Ratification ihrer Prinzipalen eine Vereinbarung verabreden möchten. DerVersuch wurde gemacht ohne etwas zu verfangen. Nun riethcn einige Orte, einen gütlichen Spruch durchgleiche Säze einzuleiten; andere wollten eine Entscheidung durch die gesammte Tagsazung aussprechenlassen. Endlich fand man, da beide Theile die Verträge und Sprüche zu halten begehren, und derwesentliche Streit auf die Auslegung deö Vertrags von 16Z3 und seine Anwendung auf die Standcs-und Landeösachcn hinauslaufe, sei es am zweckmäßigsten, vorerst die katholische Gesandtschaft über ihredicßfälligc Ansicht zu vernehmen. Die katholische Gesandtschaft, in Abwesenheit ihrer Gegenpartei be-fragt, was sie unter dem Ausdrnke Standessachcn verstehe, zeigt an: Die Amtleute, als Landammann,Stalthalter, Landcssckelmcistcr und andere gemeinsame Landcöamtöleute und Richter, wenn sie in ihrengesönderlen Landsgemeinden gewählt seien, werden dem gemeinsamen Stand vorgestellt und daraufhinbeeidigt nach alten Bräuchen und Gewohnheiten, auch alle Landesjustizsachen, Civil-, Criminal- undandere allgemeine Landcöordnungcn mit einander verhandelt, außer der Religion; alles übrige sei Stan-dessache, so daß jeder Thcil absöndcrlich darüber verhandeln und tractiren möge, es wäre in oder außer- dem Lande. Als nach Ausstand der katholischen Gesandtschaft diese Erklärung der evangelischen Gesandt-schaft eröffnet wurde, wollte diese über eine solche Auffassung der Standessachcn ohne vorher cingebolteInstruction sich nicht auslassen. Auch andere Orte fanden Bedenken, ohne Instruction weiter vorzugehen,wogegen einige andere meinten, man sollte die crhizten Gcmüther wenigstens einigermaßen dadurch be-ruhigen, daß man eine gütliche Vereinbarung einleite. Endlich verständigte man sich dahin, beide Theilezu freundlicher Beilegung wenigstens der Nebensachen zu ermahnen und, sofern sie sich nicht einigenkönnen, auf einer besonders für diesen Gegenstand auszuschreibenden Tagsazung die Angelegenheit wiederzur Hand zu nehmen. Uri und Schwhz protestircn gegen jedes Ungemach, das aus dieser Verschiebungetwa entstehen möchte. I. Das Gesuch Schaffhausens, seinen Kauflcuten ausnahmsweise von dem lezt-jährigen Abschiede auf nächster Zurzacher Herbstmesse den Verkauf von ungcneztem und ungeschorenemdeutschen und Nördlinger Tuch zu erlauben, wird nicht zugestanden. «». Der neue Stadtcommandant