Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
1121
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1680.

1121

Versehen wieder gutgemacht werden solle. I». Der französische Gesandte wird auch erinnert an die Be-schwerde Basels wegen der Posten, wegen der Beschränkung des Kornkaufs im Elsaß, wegen der Stei-gerung und Vermehrung der Zölle; serner an die von 1636 und t637 herrührenden und andere generaleund particularc Ansprachen. Er sagt seine Verwendung zu, kann aber hinsichtlich der Post keine Hoff-nung machen, da dieselbe königliches Regal sei. l. Der Genfer Abgeordnete, alt-Shndic Jakob Dela-rive, hält einen Vortrag über die zwischen Savoyen und Genf entstandenen Mißverständnisse und na-mentlich über die Nichterfüllung der der Deputation nach Turin gemachten Verheißungen und die fort-dauernde Bcdrängniß Genfs und seiner Angehörigen zu St. Victor und Chapitre. Der Vortrag wurdedurch einen Ausschuß empfehlend dem savohischcn Gesandten Grcißh übergeben sammt einem an die Rc-gentin gerichteten Schreiben. Grcißh sezte aber der Darstellung Genfs noch einige Bemerkungen ent-gegen : In den Präliminarien vor der Abordnung der Gesandtschaft nach Turin habe man allerdings ver-sprochen, in die Sache selbst einzutreten, und sie mit Ruhe zu erdauern sei man im Begriffe gewesen, alsdie Gesandten, ohne gebührende Satisfaction geleistet zu haben, nach Genf zurükkehrten und die Ver-handlung unterbrachen; bei der folgenden Reise haben die Genfer Gesandten auf Herstellung des Ver-trags von St. Julien gedrungen, ungeachtet sie laut der von ihnen anerkannten Sentenz des französischenAmbafsadors kein Recht auf das von ihnen angesprochene Haus zu Corsingc haben, also mit sich selbstin Widerspruch kommen; obwohl savohischer Scits davon ausgegangen wurde, daß der Trattat von St.Julien keine Gültigkeit mehr habe, sei doch den Minister« Befehl gegeben worden, zwar nicht aus Schul-digkeit, sondern des Friedens wegen so zu verhandeln, als wenn derselbe noch in Kraft bestände;Genf aber wolle sich-nicht mit dem Inhalte des Vertrags zufrieden geben und keinerlei billige Gegen-cntsprcchung sich gefallen lassen, sondern am Vertrage selbst festhalten, als wenn ohne diesen kein Friedeje hätte bestehen mögen; aus allem diesem ergebe sich, daß die Rcgcntin kein Vorwurf von Unbilligkeittreffe u. s. w. k. Die Gesandten von evangelisch Glaruö bringen vor, ihre katholischen Mitland-leutc haben seit drei oder vier Jahren der Verträge sich zu einschlagen begonnen, über die ihnen indenselben zugesprochenen, für die Evangelischen nachtheiligen Berechtigungen hinaus sich in die neue Re-gierung des Rheinthals eingelassen, im Defcnstonalwcscn von den evangelischen Mitlandlcutcn sich gc-söndert, dem gemeinsamen Landvogt in Utznach und Gastcr Mannschaft auszuheben nicht gestatten wollen,auch für sich Gebote und Verbote ergehen lassen u. s. w.; die Eidgenossen mögen also die katholischenMitlandleute zu Beobachtung der Verträge und Bräuche anhalten und das Ort Glaruö bei seinen Rechtenschirmen. Die katholischen drei Abgeordneten geben die geklagten Thatsachen zu, legen aber die Schuldden Gegnern bei, welche ihre Mehrheit zu Unterdrükung der Katholischen benuzcn; daher denn auch dieKatholischen die vornehmlich aus dem Vertrage von 1623 entsprungenen Mißverständnisse in gleicherWeise, wie jener Vertrag zu Stande kam, und nicht durch gleiche Säze vor vier oder mehr Orten wollenentscheiden lassen, sondern auf die XII Orte sich berufen. Hinsichtlich der angeführten besonder» Punkteerklärt die katholische Gesandtschaft, ihrerseits habe man nur insoweit zu der neuen RegicrungScinrichtungim Rhcinthal gestimmt, als die Landvogtei zu besezen der Reihenfolge nach, laut Vertrag von 1623, denKatholischen zugestanden; im Defenstonalwesen seien sie immer bereit gewesen, einem einmüthigen Be-schlüsse beizustimmen; Gebote und Verbote geben sie keine gesöndcrt, ausgenommen, daß man keine Frei-heiten vergeben solle; die Mannschaft und die Pässe in Gaster und Utznach betreffen Anstände, die nicht

141