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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
1120
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Juni 1680.

(Paßscheins) ist in der ganzen Eidgenossenschaft die gleiche Form zu beobachten, Beschreibung der Person,ihrer Statur, Haare und Jahre; in die fremden Pässe aber ist nur die Unterschrift der untersuchendenStelle einzuzeichnen. Von Waaren und Thieren, besonders Federn, werden auch nur diejenigen einge-lassen, die von unverdächtigen Orten herkommen. Dem Sanitätstribunal wird von diesen AnordnungenMittheilung gemacht und dabei bemerkt, die Eidgenossenschaft habe im Commercium sich von Deutschland,besonders Niedersachsen, Franken, Schwaben, Rheinstrom nicht absöndern können, ersuche aber um Bericht,wenn das Contagium sich weiter verbreite; sie werde ein gleiches thun, wenn ihr etwas bekannt werde. «I. .Nachdem man während des Kriegs aus Mitleid überflussiges Bettler- und Strolchengcsindel geduldet hat,findet man es an der Zeit, desselben sich wieder zu entledigen. Zu diesem Zwcke wird auf den 5. Augusteine dreitägige Bettlcrjagd für die ganze Eidgenossenschaft und die Aufstellung von Profoßen angeordnet,welche in allen Städten, Fleken und Dörfern das aufgegriffene Gesindel einander abnehmen und endlichaus dem Lande liefern sollen. Die Klöster und Spitäler werden gewarnt, daß sie die Fremden nicht durchAlmosen anziehen oder denselben Aufenthalt geben. Von auswärts herkommende Träger von Steuer-und Bettelbriefen sind zurükzuweisen. Hinsichtlich der Einheimischen soll jedes Ort den Seinigcn helfenund ihnen nicht gestatten, Andere zu überlaufen; doch ist christliches Mitleiden zu erweisen Niemandenverwechrt. In den gemeinen Vogtcicn mögen Brandbcschädigte oder von andern Unfällen betroffeneLeute sich bei den Landvögten um Steuerbriese bewerben und bei den regierenden Orten mit denselbenum mitleidige Steuer sich anmelden; doch sollen die Landvögte hierbei sparsam verfahren. «?. Zug undAppenzell J.-Rh. erneuern ihr Begehren um Herausgabe ihrer dem Schirmbriefe anhängenden Siegel.Uri, Schwhz und Obwaldcn treten ab; ebenso auch Zug und Appenzell J.-Rh., sowie katholisch Glarus.Die übrigen Orte erklären, bei dem als zwckmäßig erprobten Schirmwcrk zn beharren, machen sich aberauch kein Bedenken, den Orten, welche dasselbe nicht mehr halten wollen, die Siegel gegen eine Em-pfangsbescheinigung zurükzugcben, wollen es jedoch auch nicht unterlassen, den von dem Schirmwerke zu-rüktretenden Orten mündlich und schriftlich zu Gcmüthe zu führen, daß die Versicherung bundesgcmäßerHilfe auch mit angemessener Hilfsbereitschaft, Organisation, Bewaffnung und Nebung der Mannschaft,Anlegung von Munitions- und Lebenömittelvorräthcn, Bestimmung von Sammelpläzen u. s. w. begleitetsein und dadurch Vertrauen erweken müsse, die betreffenden Mitorte hicmit darüber Verabredungen treffenmöchten, die dem Zweke sowohl als der jezigcn Art der Kriegsführung entsprechen und geeignet seien, andie Stelle des bisherigen Schirmwerks zu treten, in welchem Falle auch die jczt noch am Schirmwerkehaltenden Orte gerne das weniger Gute an das Bessere tauschen und den Beweis leisten würden, daßbei ihnen weder Eifer noch Eigennuz noch Geldspcndung im Spiele gewesen sei. Als dieses den wiedereingetretenen Gesandtschaften eröffnet wurde, erwiderten die einen, daß sie instruirt seien, sich darüber garnicht einzulassen, die andern, daß es bei ihnen an der nöthigcn Kriegsbereitschaft nicht ermangle, k.Die Präposition des französischen Gesandten enthielt nichts von Bedeutung und wurde durch einen Ausschußeinfach verdankt. Hinsichtlich der sowohl vom Kaiser als vom Könige von Frankreich eingesandtenOriginal-Patente, betreffend den Einschluß in den Friedensvertrag (Beilage 18), fanden sich in dem-jenigen Frankreichs nur die XIII Orte specisicirt genannt und der Zugewandten war nicht gedacht,so daß Abt und Stadt St. Gallen sich beschwerten. Der französische Gesandte jedoch verhieß, daß das