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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
1119
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Juni 1680.

U19

Gemeineidgenössische Jahrrechnungs-Tagsazung.

Baden. 3«. Juni.

Staatsarchiv Lucern. Mg. Absch. Bd. I.XVI, kol. lt8.

Gesandte: Züri ch. Jol). Heinrich Escher, Burgermeister; Joh. Kaspar Landolt, Sekclmeister.Bern. General Sigmund von Erlach, Schultheiß; Oberst Joh. Rudolph von Dießbach, des Raths.Lucern. Eustachius von Sonnenberg, Schultheiß; Joh. Thüring Göldlin, Venncr. Uri. SebastianMuhcim, Landammann; Johannes Epp, des Raths. S ch w h z. Jakob Weber, Landammann; Joseph Janser,des Raths. Untcrwaldcn. Johann von Deschwanden, alt-Landammann, und Peter Enz, deö Raths,von Obwalden; Joh. Ludwig Lussi, Landammann, von Nidwaldcn. Zug. Joh. Walthard Staub,Kirchcnpfleger, und Christoph Andermatt, des Raths. Glaruö. Daniel Bussi, Landammann; Joh.Peter Weiß, Statthalter. Basel. Joh. Ludwig Krug, Bürgermeister; Joh. Christoph Burkhard, Dreier-Herr. Freiburg. Johann Castella, Sekclmeister; Joh. Franz Philipp von Lanthen, genannt Heid,des Raths. Solothurn. Joh. Georg Wagner, Schultheiß; Franz Pictor Besenval, Venncr. Schaff-hause n. Joh. Konrad Neukomm, Statthalter; Joh. Jakob Stockcr, Sekclmeister. Appenzell. Joh.Konrad Geiger, Landammann von Jnner-Rhoden; Ulrich Schmid, Landammann von Außer-Rhoden.Abt von St. Gallen. Fidel von Thurn, LandeShofmeister. Stadt St. Gallen. Tobias Scho-bingcr, Kirchcnpfleger.

z». Der eidgenössische Gruß eröffnet die Verhandlungen. I». Hinsichtlich des Münzwcsens bleibtes bei dem leztjährigen Abschiede, nur klagt Schaffhausen über den durch Herabsczung der deutschenMünze erleidenden Schaden. Andere rügen, daß, obschon alles Münzen eingestellt sein sollte, dennocheinige Orte zu münzen fortfahren und die guten groben Silbersorten in schlechte Handmünzc umändern,ein Vorwurf, den Bern zur Ehrenrettung seiner Münze, deren Gehalt seit zwanzig und mehr Jahrengleich geblieben sei, von sich ablehnt. Schwhz und Schaffhausen nehmen dabei Anlaß, ihre Ocrtli zurCirculation in ihrem vollen Nennwerth zu empfehlen. Allein es bleibt bei dem frühern Beschlüsse, wo-nach jedes Ort nur auf dem eigenen Gebiete seine Münze bei dem angeseztcn Schrot schüzen möge, imklebrigen die Ocrtli auf cilf Luccrner Schillinge gewcrthet bleiben, e. Auf die zwei vom SanitätS-tribunal von Mahland eingegangenen Erinncrungöschrcibcn wird, nach Antrag eines zur Vorbcrathungder Angelegenheit ernannten Ausschusses, zum Schuze sowohl der Gesundheit als des freien Handels undWandels beschlossen, wie 1668, 1669 und 1679 an den Gränzen der Orte selbst und der Zugewandtenund der deutschen Vogteien strenge Aussicht anzuordnen und zu beobachten, namentlich die kleinern Rhein-fähren sorgfältig zu überwachen, die jenseitigen Bewohner und Regierungen davon in Kcnntniß zu sezen,auch den Bischof von Constanz zu ähnlichen Anordnungen einzuladen. In Bezug auf Reisende sollennur solche Passiren mögen, welche beweisen können, daß sie aus unverdächtigen Orten kommen und da-selbst wenigstens vierzig Tage sich aufgehalten haben; vermögen sie dieß nicht zu erweisen, so werden siezurükgewicsen oder haben außerhalb achtzig Tage Quarantäne zu leisten. In der Ausfertigung der Fcdc