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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Juni 1680.

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Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

Beckenried. 7. Juni.

LandcSarchtv Schwyz.

Gesandte: Uri. Sebastian Muheim, Landammann; Karl Emanuel Beßler, Pannerherr. Schwyz.Jakob Weber, Landammann; Franz Betschart, alt-Landammann. Nidwalden. Joh. Ludwig Lusst,Landammann; Karl Leodegar Lussi, Pannerherr; Franz Ackermann, Landeshauptmann; Joh. Jakob Stultz,Commissär, alle drei alt-Landammann.

». Die begonnene Verhandlung über den Zinnenzoll wird von Schwyz mit dem Anzüge unter-brochen, herkömmlich haben die Tagsazungen der III Orte in Brunnen stattgefunden; Schwyz könne sichaber auch einen Umgang gefallen lassen zwischen Treib, Brunnen und Beckenried. Uri erwidert, die Tag-leistung sei nicht mehr nach Brunnen ausgeschrieben worden, weil die Kanzlei von Schwyz wegen desPlacets für den Pfarrherrn von Camorino sich nicht an den Beschluß der Conferenz gehalten, und weilSchwyz der Beschwerde des Landammanns Muheim über die ihm von einem gewissen Sigerist zu Jngen-bohl widerfahrene schimpfliche Bedrohung nicht Rechnung getragen habe. Schwyz entschuldigt den erstemVorwurf als Mißverständniß, den zweiten als Folge einer für Schwyz ehrverlezlichen Aeußerung desLandammanns Muheim an öffentlicher Landögemcinde zu Uri. Muheim entgegnet, er habe von demSempacher Brief und von dem Bund der alten Orte als freier Mann gesprochen, mit gebübrendemRespect, könne aber mißverstanden worden sein. Nidwalden vermittelt, dem Orte Uri die Bestimmungdes Versammlungsortes zu überlassen, in Hoffnung, dieses verdrießliche Geschäft werde beiderseits in Ver-gessenheit gestellt. I». Nach Verlesung mehrerer Schreiben von Lucern wird dahin mit dem Gesuche ge-antwortet, den Ziynenzoll abzuschaffen; wenn das nicht geschehe, so verlange man eine kategorische Er-klärung , ob Lucern darüber in das eidgenössische Recht eintreten wolle; zugleich möge Lucern melden,welche andere Klagepunkte eS gegen die III Orte habe. Wenn Lucern nicht entspricht, soll die Sachevor die hohen Gewalten gebracht, etwa ein Markt in Küßnacht angeordnet und der Besuch des Marktesin Lucern verboten werden, v. (S. u. Bellenz :c.). «I. An die Stelle des abwesenden LandammannsBeroldingen wird Schwyz für das parmesanische Rechnungsgeschäft einen andern Saz ernennen, e. Dawegen der Aufwerfung einer Schanze und eines Grabens in Rapperöwhl zwischen den Bürgern Mißver-ständniß entstanden ist, soll jedes Ort zur Aufnahme eines Augenscheins Jemand nach Rapperswyl senden.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Bellenz -c. e Art. 618.