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Mai 1680.
Bestimmung große Unkosten verursachte, wurde der Vortheil entgegen gehalten, welchen die öftereErneuerung des Actes für die Befestigung des Bundes und für die katholische Religion zur Folge habenwürde. Die Gesandtschaft von Schwhz erklärte, entschieden für eine Frist von zwanzig Jahren instruirtzu sein, jedoch die Ansicht der Mehrheit der Obrigkeit hinterbringen zu wollen. Andere Orte waren umso geneigter, die Wünsche von Wallis zu berüksichtigcn, damit nicht durch Stekuug dieser UnterhandlungBern Gelegenheit gegeben werde, für den Tractat Raum zu gewinnen, und trugen zugleich an, zu Er-mäßigung der Kosten die Abordnung jedes Ortes auf zwei Gesandte, mit höchstens acht Pferden (jederein Edelmann mit zwei Dienern) zu beschränken. Den zweiten Punkt, die Hilfeleistungen und Zuzugs-kostcn betreffend, so hat die Erfahrung gezeigt, daß, „so man mit den Unkatholischcn etwas zu streiten hat,sie gewöhnlich andere Prätexte als die Religion vorwenden und aber hauptsächlich allwegen die Religio»darunter verborgen ist; also zu verhüten, daß in Nothfällen nicht erst die Quästion geführt werde, ob cSeigentlich die Religion betreffe, können wir nichts anderes und besseres finden, als daß, wenn man mitUnkatholischen in Zerwürfniß kommt, solches für ein der Religion anhängiges Geschäft gehalten und derhilfliche Zuzug auf Kosten des Angerufenen geleistet werden soll, laut Instrument von 1583." In Bezugauf den dritten Punkt, die Arreste und Schuldsachen, wird die darüber im Abschiede zu Hospital von 1661enthaltene Bestimmung beibehalten. Diese drei Punkte werden Wallis durch einen cxpressen Boten zurKenntniß gebracht, in Berükstchtigung, daß um diese Zeit der gemeine Landrath abgehalten wird. I»«(Die mit Savoyen verbündeten Orte). An die Lieutcnantöstelle in der eidgenössischen Leibgarde zu Turinmeinte zwar Wallis auch Anspruch zu habeu; da jedoch diese Garde von den VI Orten errichtet unddarum in sechs Rotten getheilt ist, mögen zuweilen Walliser in derselben Aufnahme finden, nicht aberBerechtigung zu Acmtcrn erhalten, daher mit den Abgeordneten von Wallis darüber gar nicht eingetreten,wohl aber der Gesandte von Savoyen darauf aufmerksam gemacht und bei der Bundeserncuerung mitSavoyen gebührende Vorsicht geübt werden soll. «. (Alle Orte). Solothurn erbittet Rath gegen die vonBern ihm widerfahrende Beeinträchtigung, nämlich Erhöhung des Zolls zu Uverdon von 6 Bazen vomGütcrstük oder dem Bällcu, auf 20 Bazen vom halben Ballen; ferner Verbot des Weinhandelsnach solothurnischem Gebiet; endlich Einrichtung einer neuen Schifffahrt von Uverdon durch den Neuen-burger- und Bieter See und die Aare hinunter bis in den Rhein, mit wöchentlich zwei großen Schiffen,wobei Solothurn zugcmuthet werde, die Straße für den Rüktrausport der Schiffe durch sein Gelände zugestatten und Güter und Bäume längs dem Ufer verwüsten zu lassen. «I. Dem an Luccrn überschriebenettWunsche der Orte gemäß hatte an der Stelle des verstorbenen Cardinal-Dekanö Francesco Barberini derCardinal Carlo Barberini die Protection der eidgenössischen Nation übernommen. Daher soll demselbenauch die Angelegenheit des Landschreibers Reding, das Canonicat in Konstanz betreffend, sofern die Dom-stist nach Rom citirt ist, empfohlen werden, e. (S. u. Thurgau). k. Da der zwischen den mayländischenConservatorcn der Sanität und den III Bünden eingetretene Zwist nicht nur die Suspension des Ver-kehrs mit den III Bünden zur Folge hat, sondern auch der Eidgenossenschaft zugemuthct wird, entwedergegen die III Bünde ebenfalls zu sperren, oder selbst, sammt den ennetbirgischen Vogteien, in Bann er-klärt zu werden, soll Zürich ersucht werden, die Gränzaufsicht neuerdings einzuschärfen, den III BündenNachgiebigkeit gegen Mayland zu rathen, widrigenfalls den Abbruch des Verkehrs von Seite der Eidge-