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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Mai 1680.

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tvälschen Lande aufgebürdet werden könne. KK Kit. (S. u. die betreffenden Vogteien). II. Freiburgbringt an, daß der Gouverneur und fürstliche Rath zu Neuenbürg wegen des Abzugs eine Conferenzbegehrt habe. Bern, nicht instruirt, nimmt die Sache in den Abschied, in«» (S. u. Mutten).

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Bern-Freib. Bogt, iiberh. Kit. Art. 35.

Schwarzenbiirg. » «l . Art. 122127.

Orbe mit Tscherlitz. « k » ,I « I»I» ««-Ii. Art. 279293.

Ärandson »I. A»r. HvArt. 492499.

Murteil. I». V. ««. ««. »»>»» «Z«K Art. 524532.

VS5.

Conferenz von acht katholischen Orten.

Lucern. 23. u. Mai.

Staatsarchiv Luccrn. Mg. Absch. Bd. I.XVI, kol. ilt.

Gesandte: Lucern. Eustachius von Sonnenbcrg, Schultheiß; Joseph Amrhpn, Pannerherr; Ru-dolph Mohr, Statthalter und Stadtvenner; Thüring Göldlin, Lcnner. U r i. Sebastian Muheim, Land-ammann; Joh. Karl Emanuel Bcßler, Pannerherr. S ch w h z. Jakob Weber, Landammann; FranzBetschart, Landcöfähnrich. U il t c r w a l d c n. Joh. Melchior von Atzingen, Landammann, von Obwalden;Joh. Ludwig Lussi, Landammann, von Nidwalden. Zug. Beat Jakob Zurlanben, alt-Ammann; HansBernhard Stammler, Fürsprecher und des Raths. Glarus. Daniel Bnssi, Landammann. FreiburgFranz Petermann Gottran, Schultheiß. Solothurn. Franz Suri, Schultheiß; Victor Besenval,Venner.

«. Nach abgcstattetem eidgenössischem Gruße wurde gemäß der Ausschreibung als Hauptsache derBund mit der Republik Wallis in Behandlung genommen und das von dem Abgeordneten von Wallis,Christian Gaßner, Zchndenhauptmann zu Lenk, mitgebrachte Crcditiv vorgelegt, dann über die im Aus-schreiben bezeichneten, den Bund betreffenden Punkte eingetreten. Der erste bezog sich auf die Alternativeoder Kehre, wie der BundeSact vom einen zum andern Thcile den Umgang zu den bestimmten Jahr-zielen haben sollte, um welche von Seite des Wallis eine mehrere Moderation verlangt wird. Von derAnsicht aus, das Bund- und Landrccht mit Wallis sei ein Contract zwischen zwei Contrahcntcn, den VIIOrten einer- und der Republik und dem Bischof von Wallis andererseits, erschien das Abänderungsgesuchvon Wallis unerwartet; man war aber geneigt, demselben zu entsprechen, sei es, daß die Alternative aufzehn, sei es, daß sie auf zwanzig Jahre gestellt, oder bei einem ganzen Umgang die Kehre zwei Mal indas Wallis gesezt würde, so daß der BundeSact nach zehn Jahren in Uri, nach zwanzig in Schwhz, nachdreißig in Unterwalden, nach vierzig in Wallis, dann in den übrigen Orten und endlich nach neunzigJahren wieder in Wallis vorgienge und sodann der neue Umgang begänne. Dem Einwurfe, daß diese