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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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1098
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1098 " Februar 1679.

sezt. Obwalden wird dazu percmtorisch eingeladen, e. Schwhz und Untcrwalden verlangen AbM'stvon den Originalen der Bellenzer Wachtgelder; Uri nimmt es all rokoreväum, nicht zweifelnd, daß ent-sprochen werde.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegenhcitcn!

Bellenz:c. ». Art. 597.

7t«

Conferenz von Uri, Schwhz und Nidwalden.

Brunnen. IV7S, 17. Februar.

Landesarchiv Nidwalden.

Gesandte: U r i. Karl Emanuel Beßler, alt-Landaininann und Pannerherr; Gardchauptmann R>tl^Joh. Anton Schmid, Landeshauptmann. Schwhz. Franz Ehrler, Landammann; Joh. Gilg Jniling,Statthalter; vi-. Jakob Weber, Ritter, alt-Statthaltcr; Landvogt Dominik Schmidig. Nidwaldc»-Jakob Stultz, Landammann; Joh. Ludwig Lussi, alt-Landammann; Landvogt Niklaus Kaiser, alt -Statthaltc>-»». Auf den Vortrag Uri's und nach Eröffnung des OrteS Schwhz, waö in Bezug auf den Z>"»^zoll von Lucern und auch vom Legaten gethan wordeil sei, kam man zu der Ucberzeugung, daß der Strettnicht in Minne beigelegt werden könne; man entschloß sich also, das eidgenössische Recht zur Ha»d 5"nehmen und über daherigc Art und Weise sich zu besprechen, zunächst aber Zug anzufragen, ob Stadt und A»llder Aufforderung an Lucern, in das Recht zu treten und unterdessen mit den Tätlichkeiten einzuhalten,seinen Namen beisezen lassen wolle. Auch an Zürich soll davon Mitteilung geschehen. I». Jndc>»Schwhz und Nidwalden bemerkten, daß der Zinnenzoll vorzüglich für Uri Nachtheil bringe, gab Schwl'»ferner zu bedenken, daß zum Gelingen der Sache die Einigkeit der III Orte unentbehrlich, ohne sie »^Schimpf und Schaden zu erwarten, daher auch notwendig sei, daß Uri und Nidwalden in derHandlung über die von Bellen; verübte Bosheit daö Ort Schwhz nicht aus seinem Rechte verdränge»>denn nicht nur der beiden Orte Recht in Betreff der Stadt und ihrer Schlösser, sondern auch des OrtcöSchwhz Autorität sei verlezt, weun diese halsstarrigen ungehorsamen Leute nicht angehalten werden, a»^in Schwhz sich zu stellen und Abbitte zu leisten; in Privatappellationen mögen wohl die major» derregierenden Orte gelten; hier handle sich aber so sehr um die obrigkeitliche Reputation, daß, wenn d>ebeiden Orte die Bellenzer abhalten, sich auch in Schwhz zu stellen, dieses Ort beschimpft sei und keineGesandten mehr nach Bellenz schiken könne. Uri und Nidwalden versichern, daß keinerlei Schmälerungder Rechte von Schwhz beabsichtigt worden sei, nehmen die Sache all rokoroiulum. «» u. «I. (S-Bellenz:c.). v. Nidwalden klagt, daß Obwalden die Beteiligung an der parmcsanischcn Rcchn»^rundweg abschlage. ES sollen also von Uri die Säze ernannt und von diesen soll Obwalden auf dr»14. März nach Form Rechtens citirt werden; widrigenfalls würde laut Bündnissen der Spruch zurcution gebracht, Die constanzischen Zuschriften mag jedes Ort für sich beantworten.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheilen:

Bellenz :c. v u. «> Art. övv u. 901.