1094
November 1678.
bisherige Verfahren, mit Ausnahme der Gesandtschaft von Nri, welche austrat, und derjenigen von Unter-walden, welche die Sache ml rokorenllum nahm, endlich des Ortcö Schwhz, das gar nicht vertreten warEin Schreiben von Schwhz entschuldigte die Abwesenheit einer Abordnung mit dem von der oberste»Gewalt gefaßten Entschlüsse, an keiner Bcrathnng über das sogenannte Dcfcnsional weiter sich ZUtheiligen, und mit dem Bemerken, daß die Angelegenheit ausschließlich vor die regierenden Orte gehöreendlich mit der Versicherung, die ErbeinungSpflichtcn treu nach Herkommen beobachten zu wollen.gegen wurden nun Schwhz und Unterwaldcn rükantwortlich in Kcnntniß gesezt, daß alle Orte zurWahrung der Pässe sich entschlossen erklärt haben, sie also ersucht werden, die Forderungen der Zeil z"erwägen u. s. w. «I. Da nach zuverläßigen Nachrichten die LandSgemcinden von Uri und Obwaldennicht nur des Defensionalö und anderer fremder Worte und Sachen sich entschlagcn, sondern auchGesandtschaften, welche dasselbe unterzeichneten und besiegelten, bei Strafe verpflichtet haben, die SWHwieder zur Hand zu bringen, wird nach Austritt von Uri und Obwalden beschlossen, an sämmtlicheden Antrag zu stellen, möglichst schnell die Bewilligung einzusenden, daß die Siegel jener Orte von dc>»Schirmbricfc abgeschnitten und zurükgesandt werden, in Gewärtigung, daß dieselben dagegen bescheinigtjedes angefochtene Ort mit Ehr, Leib, Gut und Blut beschirmen, bcschüzcn und retten zu helfen.Bei Austritt von Uri und Obwalden wird auch nöthig erachtet, das aus ungleichem Verstände etlichefremder Worte, auch anderer ungleicher Auslegung wegen angefochtene Dcfensional dahin zu erläuftdaß die Verträge von 1393 und 1481 (Sempacherbrief und Stanscrverkommniß) beobachtet, statt delfremden Worte des DefensionalS „ländliche" Worte gebraucht, statt Magazin Vorrath an Fruchten, st^Kriegskassc Znsammcnschuß gesezt, von den Orten nichts an die Anschaffung der Früchte, sondern n»>für verbrauchte Früchte bezahlt, auf den Soldaten nur 9 Zürchcrschillinge für die Kricgsschreibcr cingeschössen, von dem mahnenden Orte den Zuzügern, so lange nicht ein feindlicher Angriff geschehe, auf^gehren das Commißbrod verabreicht, die Kricgoräthe und der Oberbefehlshaber nur auf so lange als >»anzu Felde liegt bestellt, Baden regelmäßig als Malstättc bezeichnet, den Pannerherren und anderndeshäuptcrn der Orte, sofern sie mit im AuSzuge seien, der Beisiz im KriegSrathe geöffnet, Rheinau »win erster und höchster Gefahr von Zürchcrn, dann aber möglichst bald von Zusäzern aller regierendenOrte besczt, jedem Orte die Justiz über seine Leute belassen und zur Aufrcchthaltung der Zucht, wielczten Auszüge, nach heutigem KricgSgebrauche der hölzerne Esel gebraucht, die Aufrichtung einesgcuS im bascl'schen Gebiete zur Schrckung der Soldaten als Erdichtung widersprochen, die einen u»andern Orte von gewissen ihnen lästigen Beschwerden befreit, überhaupt Anstalten zu einer guten Krie^ordnung getroffen werden sollen, l. Dem Vorkaufe sollen Schranken gesezt werden. K. Zur Eri»»^nng, wie die Vorfahren vor einem wirklichen feindlichen Ucberfall sich in Kriegsbereitschaft gesezt ha^"'wird auf die im Schwabcnkricge angewendete Kricgöordnung hingewiesen. I». Dem Kaiser wirdschrieben, seiner Zufriedenheit freue mau sich; die Erbeinung werde man ferner im Sinne des Vertragvon 151 l halten; dabei wünsche man von Herzen, daß die angränzcndcn Ortschaften in solch' gedeihlich^Mittel gesezt werden könnten, daß es zu des Kaisers und zu der Eidgenossenschaft besserer RuheSicherheit gereichte, i. Der französische Gesandte schreibt: In VorauSsezung, die Tagsazung verhauüber Dinge, welche den französischen Bund nicht berühren, habe er sich nicht persönlich eingefunden; wennman aber seiner bedürfe, sei er zn kommen crbötig; eine Zahlung zu leisten sei der König durch ^