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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
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1091
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September l678. I0!)l

'M Mai 1677 in der Tagsazung behandelt wurden, diejenigen, welche die Mahnung und die Malstättcbetreffen, näher erläuterten und begründeten und der Gesandtschaft von Schwhz freundschaftlich zu-redeten, ihre Landleute über alle Bedenken zu beruhigen, verdcuteten sie, daß im entgegengesehen Fallefür die Orte die Notwendigkeit eintreten werde, Gehör vor der versammelten Landsgemeindc von SchwhzZu verlangen, v. Am zweiten Tage fanden die vier Orte in gesöndcrter Versammlung, es müsse dochbcn sämmtlichen regierenden Orten selbst daran gelegen sein, daß der bereits in Baden beeidigte Land-bogt die Huldigung im Thnrgan einnehme und die Verwaltung der Landvogtci antrete; auch sei zubosfen, daß Schwhz solche Gefälligkeit mit Zustimmung zum Schirmwerk erwidern werde. Daher wurde

Zürich der Antrag gestellt, den Befehl zur Vornahme der Huldigung zu geben, an Schwhz aber das^"suchen gerichtet, sofern die der Gesandtschaft gegebenen Erläuterungen nicht den Beitritt zum Schirm-work zu bewirken vermögen, einer Abordnung der vier Orte den Vortrag der noch erforderlichen Erläu-terung vor versammelter Landsgemeinde zu gestatten, k. (S. n. Thurgau). K. (S. u. vier cnnetbir-ghche Vogteien überh.). I». Da die auf der badischcn Jahrrcchnung an die königlichen Minister Pom-bone und Louvoiö gerichteten ReconilnandationSschreibcn mit nur wenigen Linien erwidert wurden undbor Bischof von Basel sich entschloffen hat, eine besondere Gesandtschaft nach Frankreich zu senden, auchu» die Orte das Gesuch stellt, derselben einen Abgeordneten mitzugeben, was zu thun die Mehrheit be-reits auch zugesagt hat, erklärt Nidwalden ebenfalls seine Zustimmung und versprechen Uri und Schwhzb's folgenden Freitag ihren Entschluß einzusenden. I. Provisionalitcr wurden zu Händen des Bischofsbo» Basel ReeoMmandationsschrciben an die kaiserlichen und französischen Generalitäten ausgefertigt, beiabermaliger Annäherung an das Bisthum dasselbe verschonen zu wollen. Ii,. In dem zwischen Uri undGlarus entstandenen Marchcnstreitc hatte Landammann Beroldingen einen schiedsrichterlichen AusspruchIothan, aber wegen Drohungen auf Seite von GlaruS nicht gewagt, der Sezung der Märchen beizu-wohnen. GlaruS wird daher gemahnt, sichernde Maßnahmen zur Vollziehung des Spruchs anzuordnen.

Ein Ausschuß wird beauftragt, bei dem savohischen Gesandten Grcißh sich zu erkundigen, wie cS sich»>it den Beschwerden der Garde und den Ansprachen des Ulrich'schen Regiments verhalte. »». Da manbesorgt, daß bei Eintritt eines allgemeinen Friedens die in savohischen Diensten befindlichen Truppen aufwenige Compagniccn redueirt werden möchten, wird dem Gesandten Greißh ein Schreiben an MadameÜicale zur Uebcrmittelung übergeben, die Bitte enthaltend, daß, zu Verschonung schädlicher Conscquenzen,^»e solche Rcduction unterbleiben möge.

Alan sehe auch im Abschnitte HcrrschastSangclcgenhcitc»:

Bürgin,. t Art. 549. Kirchliches u. GlaubenSsachcn.

'^cr cniietb Bogt. »Herl,. « Art. t55. Kriegswesen.