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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
1090
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September 1678.

Joh. Karl Emauuel Bcßler, Paiinerherr; Joh. Percgrin voil Beroldingcn, alt-Landammann und gs-wesener Landvogt im Thurgan; Joh. Anton Schmid, Laildeöhauptmann. Schwyz. Kaspar Abhbcrg,Laudeshauptmann; Franz Betschart, Landesfähnrich. Unterwalden. Joh. Melchior von Alzings»,alt-Laildammanil, und Johann von Deschwandcn, Statthalter, voil Obwalden; Hans Jakob Stulß, Landammann, und Hans Ludwig Lussi, Landeshauptmann, von Nidwalden. Zug. Beat Jakob Zurlauben,Ammann und Landeshauptmann der Freiämter; Christoph Andermatt, Kirchenvogt und des Raths.

«. Nach dem eidgenössischen Gruße wird der erste Gegenstand, zu dessen Berathung die Konferenzbestimmt war, zur Hand genommen, die Einstellung der Huldigung des von Schwhz ernannten Land-Vogts im Thurgan, Joh. Walthcr Gasser. Da nämlich Schwhz bei dem leztcn so hoch nothwendigen »ndwohlerschossenen Auözuge der eidgenössischen Mannschaft zum Schirm der Gränzen und Pässe abermals ansgeblieben und in Folge dessen unterm 25. Juli ausgefordert worden war, innerhalb vier Wochen c»u'kategorische Entschließung abzugeben, bei allem treu mithalten zu wollen, was zum Schirm des Vata-landes von den eidgenössischen Orten angeordnet werde, diese Erklärung aber nicht erfolgte und daherdie landvögtlichc Huldigung unterblieb, wünschte Schwhz den ungehinderten Antritt der Amtsvcrwaltnngdes Landvogtö im Thurgan durch diese Konferenz zu erwirken. Es durste erwartet werden, daß dieser"Begehren jene verlangte Erklärung vorausgcsandt werde; da aber Schwhz verlangte, daß die Orte zucsilerklären, ob sie an dem in Baden gefaßten Beschlüsse halten wollen, so war vor der Hand keineständigung zu erzielen. I». Zum zweiten Gegenstände, dem eidgenössischen Schirmwcrk, übergehend »ndzu der Klage, daß der Corrcctur desselben bei dem Auszuge an die basel'schc Gränzc nicht durchaus »achgelebt worden sei, wurde erwähnt, daß an einen Offizier das Begehren gestellt worden sei, einige Seidateu wegen Plünderung aufgefangener kaiserlicher und französischer Soldaten vor die Generalität Z"stellen, daß man den eidgenössischen Soldaten oft den Eintritt in die Stadt Basel verweigert habe, u»ddaß für Ist- Pfund Brod statt 8 Rappen 14 Rappen haben bezahlt werden müssen. Hieraus wurde ent-gegnet, die eidgenössischen Soldaten haben mit Plündern, Rauben und Ausziehen der durchpassircude"Fremdeil zum Spotte der Nation so große Unehrbarkcit verübt, daß man solches nicht habe dulden dürfen,dahcr ein Hauptmann zum zweiten Male gewarnt und an die Verantwortlichkeit vor seiner Ortsobrigkerterinnert werden mußte; ein anderer Offizier, welcher gegen Verlesung der Ordonnanz Einwendung machte-habe sich durch die Bemerkung beruhigen lassen, diese Ordonnanz enthalte ja eben das, wozu die Bcr-antwortlichkeit vor der eigenen Obrigkeit jeden verpflichte, thuc hiemit der Justiz derselben keinen ErN-trag; hinsichtlich der erwünschteil Kommlichkeit habe allerdings manches gefehlt, sei aber zu ändern nichtmöglich gewesen; hingegen seien die eidgenössischen Soldateil so oft von der Arbeit weg in die Stadtgelaufen, daß man sich gezwungeil gesehen habe, diejenigen, welche nicht von ihrem Hauptmann einenErlaubnißschein vorzeigen konnten, der Ordnung wegen zurükzuwciscn; in Betreff des Brodes endlichseien die Fruchtpreise so gestiegen, daß 1'/2 Pfund Brod zu 66 Loth unter 14 Rappen nicht erhältlich lsswesen seien. Diese Erläuterungen wurden dem Abschiede beigcsczt, umwidrigen Einbildungen" zu l'sgegnen. «. Als auch die übrigen Bestimmungen des Schirmwerkö mit den von den V Orten früher ge-Pflogencn Verhandlungeil durchbesprochcu waren und Schwhz darüber angefragt wurde, gab die Gesandt'schaft die Autwort, sie habe keinen Auftrag, sich darauf einzulassen, werde referircn; Schwhz werde lautBünden seine Schuldigkeit thun. «I. Indem die vier Orte noch besonders aus den acht Punkten, ^