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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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1071
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Februar 1678. 1071

Kniete, durch päpstliche Bulle verliehene Domhcrrnstellc zu Constanz, unangeschen der Eingabe seines^iche,, Stammbaumes, von der Domstift in Berbindung mit dem gräfl chcn Collcgium und der Rilter-^aft des schwäbischen Kreises verweigert werde, wurde, um nicht auf solche verächtliche Weise die schwei-^riichx Nation von ihren Anrechten ausschließe» zu lasse», eine im Namen der Eidgenossenschaft an die""lltift abzulassende Deklaration entworfen, in welcher, sofern die Domstift.auf ihrer Weigerung be-l^droht wurde, auf ihre im Gebiete der Eidgenossenschaft liegenden Gefälle zu greifen, »i. Das/lchscollcgium Z" Regcnsburg und der spanische Gesandte Gras Casati erneuern die Beschwerde, daß'k Eidgenossenschaft Frankreich im Kriege gegen das Neich untcrstüze, indem 130 Compagnieen ihrer""»Ichaft mit im Kampfe gegen Deutschland stehen, fortwährend neue Werbungen getrieben und Pferdc-^käufe gestattet werden. Sie verlangen Zurlikberufung der eidgenössischen Mannschaft n. s. w. ESihnen zu antworten beschlossen, die eidgenössische Dienstmannschaft in Frankreich belaufe sich weder^ die angegebene Zahl, noch werde sie gegen daS Reich verwendet; auch könne freier Kauf und Ber-uf ho» Pferden u. s. w. nicht verwehrt werden. Solothurn jedoch findet, frühere Antworten auf solche"rwürfe machen diese Erwiderung unnöthig. i». An die englischen FriedenSvcrmittler ergeht daS An-^en, die Eidgenossenschaft als souveränen Staat in den Friedensschlußeinrüken" zu wollen. Gleicher-wird auch dem Prinzen von Oranicn als Generalissimus der Generalstaaten geschrieben und nebcn-" iurhohen Henrath" gratulirt. «». Der französische Gesandte wird ersucht, wenn, wie verlaute, einZoll in Mümpelgard eingerichtet werde, sich zn verwenden, daß dem Inhalte der Bünde und Bei-lcte Genüge geschehe. >». Die Zusammenstellung der eidgenössischen Münzen, Maße und Gewichte bc-^chtigt keineswegs die Einführung einer Gleichheit, sondern nur eine Information für den Handel,^ in den Abschied gesezt wird. «>. Schwyz dringt wieder auf Zurükzichnng des gegen drei seiner An-^iirigen geschehenen Verrufs und spricht das Recht an, dieselben selbst zu bestrafen, wird aber auf dasanstr Vcrkommniß verwiesen und auf Ancrbictung sichern Geleits für die Schuldigen. Als S. Frisch-ei sich zur Verantwortung einstellte, erinnerte die Gesandtschaft von Schwyz bei ihrem Austritte den-behutsam zu sein, indem seine Herren und Obern sich ihr Recht vorbehalten. Auf geleistete Ab-^ wurde, zu Respcct von Schwyz, der Verruf des Frischherz aufgehoben, i. Die Ocrtchcn von Zürich,^chlvhz und Schaffhauscn mögen, nachdem die drei Orte sich erklärt haben, dieselben jederzeit in ihremolle» Werth? anzunehmen und die weitere Auömünzung einzustellen, bis Ende des Jahres 1678 freien"uf haben, Niemand aber soll gebunden sein, sie zu höhen» Wcrthe als 11 Lucerner Schillinge anzu-'^)inen. «. (S. u. Luggaruö). t. (S. u. Freiämter).

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

Freiburg sezt auseinander, wie der Streit mit dem Bischof und also auch mit dem Nuntius vonUrsulincrinnen und einer testamcntlichen. Schenkung herrühre, indem die Judicatur über das legirte^ und das dazu gehörige Stük Weinreben von der Stadt Stäfis den Nonnen streitig gemacht, da-Stäfis mit der Censur bedroht und Freiburg genöthigt wurde, solchem Verfahren entgegenzutreten." ""n im Gcgcnsazc dazu der Nuntius über Vcrlezung geistlicher Immunitäten sich beschwert hatte,er sowohl als Freiburg ersucht, der Vermittlung Raum zu gehen und unterdessen mit allen wciternFitten einzuhalten. Bevor aber das dießfälligc Schreiben dem Nuntius zukam, hatte er zwei Geist-