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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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1014 Juli 1676.

heimischen Obrigkeit gcthan haben, nicht in späterer Zeit für die Obrigkeit verbindlich sein könne.auch, wie Grave! behaupte, ein Schreiben Philipps II. vom Jahr 1556 von der Einverleibungburgunds in den Erbverein nichts erwähnt haben, so sei dagegen in demjenigen vom 16. Juni 1557wie die beigelegte Copie bezeuge, ganz anSdrüklich enthalten. Eine andere Behauptung, nämlich daßKreis Burgund vom deutschen Reiche sei aufgegeben worden, sei eine Verdrehung und könne diegenossen, die durch den wcstphälischeu Frieden die Exceptio» erlangt haben, nicht täuschen. Wie SP»'vor zwanzig Jahren die von den Eidgenossen wegen eigenen Kriegs zurukbcrufenen Truppen nicht zugehalten habe, so möge nun auch Frankreich und die daselbst stehende schweizerische Mannschaft dem !der Heimat schuldige Rüksicht gewähren. Auch auf diese Vorstellungen ließ die Tagsazung in frulU-Sinne antworten, mit dem Beisazc, über die von Philipp II. 1557 gegebene Konfirmation in den ^ ^nachschlagen lassen zu wollen. Ii. Auf eine durch Expressen vom Rcichöcollegium aus Regenöburg ^gelangte Aufforderung vom 60. Juni, die in Frankreich dienende Mannschaft zurükzurufen, wird ern» ^zur Ergänzung der von Solothurn aus gegebenen Erklärung könne man nur nachtragen, daß man esderselben bewenden lasse; daß die vertragsmäßig in Frankreich dienende Mannschaft unter der bedung^Zahl stehe, die sogenannten Frcicompagnieen aber nicht von den Obrigkeiten bewilligt und eigentlich ^verschiedenen Nationen zusammen gesezt seien, für welche sich die Eidgenossenschaft nicht verantwsrerachte; daß endlich die Beziehungen auf das niederburgundische Land eine bis dahin der Eidgenosse»!^ganz unbekannte Sache sei. I. Die von dem holländischen Gesandten eingegebene neue Vorstellungmit den frühern in Einklang und wurde auch ähnlich beantwortet. Ii.. Ebenso wurde daöbeantwortet, welches I. A. Wirz von Rudcnz im Auftrag der Regierung zu Innsbruck eingab,jedoch Herr Wirz entgegnete, daß man nächstens daö Memorial des französischen Gesandten beantlvswerde. I. In Bezug auf die den fremden Gesandten zu gebenden Antworten erklären Schwhz, ^ , ßSolothurn und Uri, daß sie zwar dieselben bei ihrem Inhalte verbleiben lassen, Schwhz jedoch den Beider LandSgemcinde vom 23. Mai, Glaruö die erthciltc Bewilligung einer Compagnie, Solothul»Befugniß, in den Niederlanden und außerhalb Frankreich den Dienst zu leisten, Uri die in der vorjälss'Tagsazung gegen die Orte, welche keine Eompagniceu haben, abgegebene Erklärung, sowie dender Landögemeinde vom 14. Juni vorbehalte». «». Entgegen dem gefallenen Antrage, sich ein'»»!den Erbverein mit Oesterreich unter einander in klares Einverständnis; zu sezen, wurde gefunden,die Erläuterungen solcher Hauptsachen entweder zu Fricdcnözcitcn oder aber bei Aufrichtung ^Neuerung der Bundestractate geschehen müssen, mau auch leicht durch etwas Erläuterung sich als ss)an den Tag geben könnte, unsere Meinung auch bis dato nicht dahin gegangen sei, auch obrigkeitl^fehlt zu haben niemals gestehen wollen, also iuögcsammt daö Beste erachtet, diese Sache imWesen gestellt sein zu lassen." Zur Abordnung einer Gesandtschaft an den Friedenscongrcßman sich noch nicht vereinigen; dagegen hielt man dafür, man sollte die bereits im Januar besprühZuschriften an die Bevollmächtigten der andern Staaten abgehen lassen, was in den Abschied ü^ns»'^wird. «. Der in der Schweiz residirendc savohischc Rath und Generalauditor Leonard! trägt d>cSavohen gegen die Stadt Genf geführte Beschwerde vor über gcwaltthätigc Einführung von Salz ^Fleken Jussh und dabei geschehene Verlczung des savoyischen Territoriums. Die Genfer Abgeord»^Dupan und Ehapeaurouge erzählen hieraus: Weil der zu Genf gehörige Fleken von savohischcm 6W