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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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1015
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Juli 1676. 1015

^'geschlossen sei und der Stadt Genf laut Vertrag von St. Julien das Recht zustehe, über savohischen Bodendahin zu liefern, von Savohcn aber neuerlich allerlei Zwangsmittel aufgebracht wurden, die Ein-igung des Salzes, das für Genf ein wichtiges Regale sei, zu hindern, habe man zu Verhütung größcrn"ihens bei Nacht einige Wagen Salz nach Jussh gebracht; daran habe nun die Herzogin-Rcgcntinißcn Anstoß genommen; allein wenn der Vertrag von St. Julien von Savohen beobachtet würde, soman sich nicht gezwungen gesehen, solche Slnskunftömittel zu ergreifen. Leonard! dagegen ergänzte'e Erzählung der Genfer dahin, daß zehn Salzwagen, von achtzig Füsiliren begleitet, nach Jussh geführt""h dabei die savohischen gurclos cle sol nicht nur mit Drohungen angefallen, sondern auf der Brüke zu""e »gezwängt", hicmit eine offenbare Tcrritorialvcrlczung und Feindseligkeit begangen worden sei, um soihr, Jmportirung von Salz, von welcher der Vertrag von St. Julien rede, nur den Privaten

Laiche, Salz in Genf zu holen, nicht aber Genf berechtige, obrigkeitliche Salzniederlagen in Jussh anzu-endlich auch jener Vertrag vorbehalte, daß jenes Bcsalzungsrccht nicht zum Nachtheile Savohensheiibt werden dürfe; überdieß habe Genf neun Monate verstreichen lassen, ohne einen Versuch zu machen,"> der Madame Reale (königlichen Rcgcntin) für solche zugefügte Beleidigung sich zu entschuldigen; nichte vom verewigten Herzog geschehene Abkündung des Vertrags sei die Grundursache solcher Beleidigung,"dcrn die nachbarliche Unverträglichkeit Genfs. Nach Erdauerung dieser Angelegenheit meinten die mit""l Verbündeten Städte, ein freundliches Schreiben an die Madame Reale und an den ersten Ministera'guis de St. Thomas könnte zur Aussöhnung hinreichen; den mit Savohcn verbündeten Orten aberdieß nicht genügend; Leonardi namentlich verlangte veränderte Fassung der bereits entworfenene> Schreiben und eine Deputation von Genf. Die Angelegenheit blieb für einstweilen eingestellt. >».eber die Dekung der mit der burgundischen Gesandtschaft anferlaufcnen Kosten konnte man sich abermalseinigen. Auf die Klage des LandvogtS Keller, Mitglied des Raths von Lucern, daß ihm ein"antun, französischen WeinS, den er über den Neucnburgersec nach Lucern führen lassen wollte, an der^ , auf bernischcm Gebiete, von Bewaffneten der Stadt Neuenbürg, ungeachtet er sich vorher für dieBewilligung angemeldet habe, weggenommen worden sei, wurde der Stadt Neuenbürg zugeschrieben,wenn sie nicht dem Kläger bis Ende August Satiöfaction verschaffe, demselben Erlaubniß ertheiltauf öffentliches oder privates Eigenthum von Neuenburg zu greifen, wo er cö finde. Der Stadtwird überlassen, auf ihr beliebige Weise die erlittene Gcbietöverlezung zu ahnden. »». u. 8, (S.vier eunetb. Vogt, überh.). t. (S. u. Luggaruö). i> — (S. u. Rheinthal), »» — ff. (S.u.^''gau). K-Kx. (S. u. Frciämter). I»I». (S. u. deutsche Vogteien überh.). il—(S. u. Sar--(S. u. Baden). M. (S. u. Frciämter). «««. (S. u. Baden).

Gesuche um Schild und Fenster in das Wirthöhaus zum weißen Wind in Einsiedel» und in das" Haus des Jakob Hcussi in Mühlehorn werden in den Abschied genommen.

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

(Die mit dem Bischof von Basel verbündeten Orte.) In das Gesuch des Bischofs von Basel,"e Bitte um Aushändigung der Gefälle seines Domcapitels im Sundgau und Elsaß bei Frankreich zu""Worten, wird darum nicht weiter eingetreten, weil auf frühere Verwendung vor kurzer Zeit die Ant-eingegangen ist, daß wenn das Domcapitel an einem neutralen Orte wohnte ihm die Gefälle nicht