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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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998
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993 Januar 1676.

der Mannschaft auf entferntere Pläzc bewirkt, unterdessen auch die Recrutirung eingestellt worden st^jedoch laut Tractaten diese Recrutirung jezt nicht länger verweigert werden könne, um so weniger, ^ein so mächtiger Nachbar nicht leichthin beleidigt werden dürfe; immerhin aber werde man dabei dieandern Befreundeten und besonders den Generalstaaten schuldigen Präcautioncn beobachten, e ^klagt über erlittene Beeinträchtigung in den Herrschaften Utznach, Gaster und Werdcnberg und c> >freundschaftlichen Rath: Als nämlich gemäß dem Defcnsional aus diesen Herrschaften einige Man"!-zum Auszug unter die Fahne von Glarus aufgerufen werden sollte, haben ihre „sogenannten katho > ^Mitlandleutc ihrem Landvogt in Gaster Kriegömannschaft daselbst auszuheben untersagt, unter du» ^geben, „daß eigentlich nicht von ihnen, sondern von den Eidgenossen von Schwyz, denen wir gsSachen nachgegeben, an solchen Orten der Eintrag geschehe;" als auch die Erinnerung an denvon 1638 keinen Eindruk machte, habe man sich an Schwyz selbst gewendet, zuerst eine ganz unklare, ^die verständlichere Antwort erhalten, eS mit dergleichen Novitäten zu verschonen und dengleiche Berechtigung in Mitbehcrrschung von Utznach und Gastcr fahren zu lassen; auf diedaß nur in etwas specificirtcn Rcligionspunkten freiwillig etwas nachgegeben worden sei, habegegen die Behauptung gleicher Mitbeherrschung das innert Monatsfrist auszuführende unparteiisch^ ^dargeschlagen und eventuelle Protestation; Glarus habe die Protestation erwidert und abermals 'katholischen Mitlandleutc sich gewendet, sie an den gemeinsamen Landeöeid erinnert und an den ' ^von 1638, dann aber vernommen, daß, was Schwyz dem evangelischen Theile von Glarusdem katholischen Theile, der in der Religion nichts abgeändert habe, zu Gute kommen solle, so daßendlich den katholischen Mitlandleuten erklärt habe, man werde sie von der 1638 zugestandenen ^herrschung in Werdenberg ausschließen und dennoch, mit Ausnahme der Religionöpunktc, gleiches ^in Utznach und Gaster festhalten; seither sei nun zwar keine Antwort erfolgt, aber die Absicht ^zuwalten, zu bewirken, daß von Glarus kein evangelischer Landvogt in jene Vogteien gesandtdürfe, und Schwyz sei es und die V katholischen Orte, von wo her die Mißstimmung zwischen de"Religionstheilen unterhalten werde, im Kapuziner-Handel Hilfe gesucht, lezthin sogar Glarusschließung aus der Mitrcgicrung der gemeinen Vogteien bedroht worden sei; daher evangelischsich gedrungen sehe, bei den evangelischen Orten Rath und Hilfe zu suchen. Der Rath, denthcilten, gieng dahin, den katholischen Landslcuten freundlich zu begegne», gegenüber Schwyz mitheit auf der eigenen Meinung zu beharren. «I. Wenn aus die von evangelisch Glarus an dsn P^V^von St. Gallen wegen der Kinderlehre im Toggenburg crlasseue Zuschrift eine Autwort eingeht, sd ^den andern evangelischen Orten mitgetheilt werden, welche zu weiterer Handbietung erbötig st"d. ^ ^wohl im Toggenburg das obere und das untere Amt über den getroffenen Zollverzleich streitigman doch angemessen, am Vergleich zu halten, t. Zur Reparatur des baufälligen Pfarrhausesnau und Niedcrglatt beizusteuern werden die evangelischen Orte bereitwillig sein. GlaruS bndaß seit fünfundzwanzig Jahren der dortige Stand keine Eompagnic mehr in französischenund nun vom französischen Gesandten mit Entziehung der Pension bedroht werde, zudem auch d^ ^mit so viel Volk gefüllt sei, daß wenn nicht obrigkeitlich die Werbung geöffnet werde, die Leute sich ^verlaufen; woraus in Antwort gegeben wurde, bei gegenwärtiger Zeit werde man wohl damit "halten können, um zu erwarten, was andere Orte thun werden. I». (S. u. SarganS). I» ^