934 Januar 1676.
Alters her gestanden sei. In Erwägung dessen, was in diesem Memorial „widcräfert" worden, wie^holte die Tagsazung ebenfalls ihre frühere Erklärung, bei dem auf die Defensive gesezten Bunde,Vorbehalt gebührender Rcciprocation, bleiben zu wollen (1. Febr.). zx. Die kaiserlichen Abgeordnc -Dionysius Rost, Vogt von Nellenburg, und I. Anton Wirz, hatten ebenfalls eine vom 36. 2"'^datirte Vorstellung eingegeben, in welcher auseinandergesezt wurde, daß Frankreichs unersättliche Ehr- ^Regierungösucht ohne Grund die vereinigten niederländischen Provinzen überzogen und seine Waste»wüstend den Rhein hinauf verbreitet, das römische Reich zur Nothwehr gezwungen und die in franzel> ^Diensten stehende schweizerische Mannschaft vertragöwidr.g zum Angriffe verwendet habe, auch ^Eidgenossenschaft fortwährend, wenn auch ohne Bewilligung der Regierungen, Recruten beziehe »»^Eidgenossen zumuthe, die im Widerspruche mit den Bestimmungen des westphälischen Friedens ange»>" ^Ländereien und Städte vcrtheidigen zu helfen; die kaiserliche Majestät, die gerne die Neutralität^Schweiz anerkenne und ihr Gebiet vor den Waffen verschone, sofern von daher die feindliche ^gestärkt und die Protection des Elsaßes nicht bewilligt werde, wünsche namentlich zu erfahren, ^Eidgenossenschaft sich verhalten werde, wenn der Feind auf die Waldstädte einen Angriff ^
Mit Schreiben vom 3. Februar drüken die kaiserlichen Abgeordneten ihr Befremden aus,keine Antwort erhalten zu haben. Am 4. Februar verlangen sie aber wieder über den unterdessen ^ ^tencn Beschluß vom 1. Februar Erläuterungen, und zwar bemerken sie, das Bündniß mit Frankreich .pflichte nur zu Bewilligung von 16,000 Mann, wogegen die sämmtlichc im Dienste stehendeunter 22 Fahnen bei 20,MI Mann betrage, hiemit zu neuen Recrutirungcn kein Grund Vorhände»^die nicht bloß zur Ergänzung, sondern zur Vermehrung jener Anzahl und zu Errichtung von F" ^pagniecn stattfindenden Rccrutirungen und die agressivc Verwendung der Truppen stehen im Widersmit dem Vorbehalte des „anverwandten" römischen Reichs und müssen als das Haupthindernis derstellung des Friedens angeschen werden; die Niederlande seien als Bestandtheil des römischenebensowohl wie das Elsaß in jenem Vorbehalte des römischen Reichs wie nicht weniger in der öste>»schen Erbeinung einbegriffen gewesen, somit habe die Eidgenossenschaft namentlich kein Recht, das reReich an der Wiedercroberung der im westphälischen Frieden nur bedingungsweise zugestandenen ^lassung des Elsaßes an Frankreich zu hindern; die gegebene Zusage des getreuen Aufsehens ha^ ^Verlust der Freigrafschaft nicht gehindert, und für die Waldstädte genüge sie eben so wenig;sollten, wie 1668, bestimmter^ Hilfszusicherungcn gemacht werden, auf welche die Kriegöbefehlshabcrkönnen, z. B. wann und wie bald und in welcher Stärke Zusäzc gesandt werden sollen; in ErwtNentsprechender Beschlüsse werde nach Vorschlag von 1668 und 1673 die Rcciprocation, ein Annate"^und auf künftigen Johannistag ein Mehrercö erfolgen. Bei Vorlegung dieser Eingabe fandendie Gesandtschaften der Orte nicht hinlänglich instruirt, beschränkten sich also darauf, sich auf ^ -wort vom 1. Februar zurükzubeziehen: Die Erbeinigung wolle man nach der Weise der Väter bcob»den Mißbrauch der Dicnstmannschaft bedauernd arbeite man aus ihre Dcfcnsivbeschränkung, lafstauch die Rccrutirung nur in bescheidenem Maße zu; in die Protection des Elsaßeö sei man nochgetreten und es sei auch jczt noch keine Veranlaßung, darüber sich in Verhandlungen einzulassen;^,^man die Verschonung der eidgenössischen Dcfcnsionsgränzen mit Dank aufnehme, lasse man es hi»N ^der Waldstädte bei den dem Herrn von Landsce 1673 gegebenen Erläuterungen bewendet sein.