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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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992 Januar 1676.

von Obwalden; Franz Ackermann, Landammann, und Karl Leodegar Lussi, Panncrherr, von Nidwaldci^Zug. Karl Brandenberg, Landeshauptmann; Andreas Jtten und Martin Schmid, beide Sckelmeiß^Glarus. Balthasar Freuler, Landammann; Fridolin Jselin, Statthalter. Basel. Joh. Rud^p'Burkhard, Burgermeister; Joh. Christoph Burkhard, Drcierherr. Frei bürg. Franz Peter Vondcrwe^Sekelmeister; Joh. Joseph Reiff, Burgermeister. Solothurn. Petermann Suri, Schultheiß; 8^Suri, Stadtfähnrich. Schaffhausen. Joh. Jakob Stocker und Tobias Holländer, beide Sekelmciß^Appenzell. Konrad Fäßler, Landammann von J.-Rh.; Pelagius Schläpfer, Landammann von A - 'Abt v o n St. G a l l e n. Fidel von Thurn, Landeshofmeister; Franz Ludwig Reding, Obervogt. St«St. Gallen. Jakob Hochrütincr, Zeugherr, Stadtkassier und des Raths.

»». Mit Erinnerung an die Verschiebung der bereits auf Martini*) verabredeten Tagsazung findet d>gegenseitige Begrüßung statt. Das fortwährende Verweilen fremder Heere an der Gränze veranlaßt Z"

nächst die Besprechung des Defensionalwesenö; indessen ergibt sich kein Grund, Veränderungen zu

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wohl aber wird strenge Beobachtung desselben eingeschärft. I». Ungeachtet von einigen Seiten ^Ermäßigung der hinsichtlich des Münzvcrbotö gefaßten Beschlüsse gedrungen wird, bleibt man dochgetroffenen Anordnung. Hinsichtlich der einheimischen Münzen stimmt Zürich zwar der Ansicht bei,man mit Prägung von überflüssig verbreiteten Handmünzcn einhalten solle, droht aber ebenfalls w><^auszumünzen, wenn Schwhz damit fortfahre. «. Um nicht Verdacht zu erregen, als wäre man ßth ^wüßt, gegen die eine oder andere kriegführende Partei zu viel gcthan zu haben, verzichtet man ausordnung einer Dcputatschaft an den Friedenöcongreß zu Nimwegen und begnügt sich damit, wie b^zu Köln gehaltenen Kongreß geschah, den Kaiser, die Könige von Frankreich und Spanien und die ^neralstaatcn zu bitten, daß sie die Eidgenossenschaft in den Frieden einschließen (l. Februar).

Mittel, durch welche der Eidgenossenschaft Ehre und Ansehen bei fremden Fürsten und Herrenerhalten werden, vereinigte man sich zu einem Verglcichsproject: t) Hinsichtlich der Bestimmung^ ^französischen Bundes wird an dem festgehalten, was darüber 1668 erläutert worden, daß nämlich "auf die Desension gerichtet sei. 2) Nach altem Brauche bewilligt kein Ort für sich einen Volksaufb^sondern nur im Einverständnisse der andern Orte, es wäre denn, wie Bern excipirt, daß eines Staueigene Wohlfahrt dabei hoch intcressirt wäre, oder daß man sich bei gemeinsamer erstmaliger Beratdarüber nicht einigen könnte. 3) Die Freicompagnieen bleiben laut Vergleich von 1666 aberkannt. ^ ^Particulardeclarationen sind laut Beschluß von 1669 ungültig. 5) Hauptsache dieses Vergleichs ss' ^Vollziehung, daher jedem Ort dieselbe ernstlich anempfohlen wird, namentlich auch TranSgressto>wu^strafen. 6) Rccrutirungen mag jedes Ort innerhalb seines Gebiets erlauben, v. Die Gesandtsch^ , ,Abtes von St. Gallen erinnert, daß man laut Beschluß von 1675 auch den wahren Sinn deS Erbv^'und ob die Niederlande darin eingeschlossen seien oder nicht, auSmitteln sollte, um der steten Zumuthu>>Frankreichs und der Klagen des ErzHauses Oesterreich einmal überhoben zu werden. Die andern ^schaften aber erklären, nicht instruirt zu sein. k. Der französische Gesandte St. Romain übergibt

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*) Der Ansicht der Vlllörtische» Conferenz vom 23. September 1675 Rechnung tragend, hatte Zürich die Tagsazung v" ^November aus den 28. November/8. Deccmber verlegt und dann abermals laut Schreiben an Lucern vom 17. Novcwbcden Januar verschoben.