Juli 1675. 973
ewige Friede Oesterreich nur insofern vorbehalte, als es der angegriffene Theil sei, die Krone^nien dagegen als solche dabei gar nicht anders betheiligt sei, als nur in Bezug auf die an das dort3'ncilde Haus abgetretene Freigrafschaft Burgund und keineswegs in Bezug auf die Niederlande; über-/"Ht sei der der Erbeinung gewesen, der Eidgenossenschaft Ruhe zuzusichern, nicht aber ihre Frei-^ und ibre freiwilligen Kriegsdienste zu beschränken. Diese Behauptung wird dann auch sowohl nach^ Inhalt der verschiedenen später» Verträge und Friedensschlüsse, als auch in einer Beilage durch ein^ichnjß 452t den Dienst Frankreichs eingetretenen und auf verschiedene Seiten hin ver-
ödeten schweizerischen Mannschaft durchgeführt. Auf diese Vorstellungen der französischen Gesandtschaftrde von der Tagsazung am 1(1. Juli erwidert: Die Handbietuug zu weiterer Ncutralitätsverhandlungdem Könige gebührend verdankt; Oesterreichs Zurükhaltung bleibe dahingestellt; bezüglich der Neu-" >tät des Bisthums Basel lassen es die mit demselben verbündeten Orte bei dem bewenden, was sie^ ihrer Excellenz mündlich verhandelt; den Erbvercin werden die Eidgenossen nach seinem wahren^i»ne beobachten; alle Orte seien sich bewußt, das französische Bündniß treu erfüllt zu haben, gewärtigendaß der König sie alle gleichermaßen die Bnndcöfrüchte genießen lasse, sowohl in Bezug der Pen-u. s. w. als in Bezug auf die Zollbefreiung und den Handelsverkehr. Was den Abschied von^ betrifft, auf den der französische Gesandte so großen Nachdruk legt, soll derselbe in den Kanzleiengesucht werden. K. Die Bcralhung über die von den katholischen Orten laut Conferenzbeschluß vom»nd 14, December 1674 gemachten Anträge brachte die im Jahr 1666 verfügte Aberkennung der Frei-^ dagniceu in Erinnerung und führte zu dem Antrage, daß wenn ein Ort um Werbung oder Gestat-'3 besonderer Compagnicen angesucht würde, zur Autwort srtheilt werden solle, man könne nichts thnnWilberathung der Eid- und Bundesgenossen. Auch fand man, die'Declarationcn betreffend, im>ed von 1669 bereits eine genügende Gesammtdeclaration; ebenso, die Transgression betreffend, das' November 1668 an den König gesandte Schreibeil hinreichend klar und bestimmt. Ferner wurde alsstverständlich angenommen, daß die einzelnen Orte befugt seien, Recrutirung für die mit ihrer Er-geworbenen und bundcSgcmäß dienenden Compagnieen zu erlauben, dagegen die Bestimmung^ Iwendig erachtet, daß die dem gemeinsamen Einverständnisse zuwider handelnden Orte von der Tag-zur Verantwortung gezogen und die Particularen, die von ihren Obrigkeiten nicht bestraft wurden,^ bie Tagsazung citirt und bei Nichterscheinen mit Verbannung bestraft werden sollen. Einläßlichere^thung und Abschluß wurde auf eine zu solchem Zweke auf den 1./I1. November angesezte Tagsazung
^ ..., wobei denn auch wegen der Ansprachen an fremde Fürsten berathcn werden kann. I»« Dievon dem Ableben des Herzogs von Savohcn ist mit Condolcnzschreibcn zu erwidern, l Auf^ ^oposition des holländischen Gesandten Malapcrt wurde geantwortet, man hätte seinem Wunsche,til französischen Diensten stehenden Eidgenossen von der Theilnahme an dem gegen Holland
erneuernden ungerechten Kriege zurükzuhaltcn, gerne entsprochen; und wenn auch der Mchrtheil der^ "bteii nicht instruirt sei, um darüber einen Beschluß zu fassen, so liege es doch immerhin nicht in^ Willen, daß jene Truppen außerhalb Frankreichs Gränzen Jemand beleidigen, Da in Nim-ßc» Friedensunterhandlungen vorgenommen werden sollen und die Eidgenossenschaft während desdurch die zwei an der Gränze stehenden feindlichen Heere mit Thcurung geplagt und zu kost-Gränzbesczung und Tagsaznngcn genöthigt wurde, ist in Berathung zu nehmen, ob die Eidgenossen-