964 April 1675.
und dem holländischen Gesandten Malapert, der ebenfalls seine Freude über die der Stadt Straßbu^bewiesene Freundschaft bezeugt hatte, wird von der Übereinkunft Mittheilung gemacht. I. Dasfrüher entworfene Schreiben an Venedig wird, weil man bei der Herrschaft mit gelinden Worten n>P'ausrichtet, verschärft: Man habe mit Volksaufbrüchen und Pässen den Bundesvertrag pünktlich erfuwährend Venedig so zurükblieb, daß große Summen nachgelassen werden mußten und jezt abermalsPensionen ausstehen, deren vorangehende unfehlbare Zahlung erwartend man übrigens, bei Ablaufzwölfjährigen Termins, zur Erneuerung des Vertrages geneigt sei.
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Conferenz von Schwyz und Glarns.
Einsiedeln. 1K7S, 8. April.
Landesarchiv Schwyz.
Gesandte: Schwhz. Franz Ehrler, alt-Landammann; Franz Betschart, LandesfähnrichlActuare Jakob Weber, Statthalter, Joh. Gilg Jmling, Landessekelmeister, Richter Heinrich AbegSGesandter Victor Schorns. Glarus. Fridolin Streifs, Landeshauptmann; Franz Gallatin, alt-La»^sekelmeister.
Der um das Brunälplein ergangene Rechtsspruch hatte GlaruS vermocht, am 2. März sich "«tSchreiben an den gewesenen Obmann, Landammann Joh. Peregrin von Bcroldingen, lobl. Ortes ^zu wenden, um in Bezug auf die neuen nnd alten Kosten eine Moderation zu erlangen. Nachd^genannte, ebenfalls anwesende Obmann dieses Schreiben vorgelegt hatte und von der Glarner Gesa"schaft die Billigkeit des Begehrens noch näher auseinandergcsezt worden war, erwidert die Gesandtevon Schwyz, GlaruS habe durch Verzögerung des Streites die vielen Kosten selbst verschuldet, .bei jeder Verhandlung seine Kosten in'ö Recht gelegt. Indem GlaruS antwortlich hinsichtlich der aKosten sich nicht erinnern konnte, daß sie in das Recht gesezt worden seien, und nur in dieser Mzic>Milderung verlangte, beschwert sich Schwyz über ein an Uri gerichtetes beleidigendes Schreiben, das>wisse Verehrungen imputire und das man schriftlich oder mündlich kräftigst zu rügen sich vorbeiGlarus erwidert, jenes Schreiben werde von Herrn Weiß verfaßt sein und gehe insoweit das Ortnichts an, sondern Particulare. Auch der Obmann behält sich vor, seiner Zeit entweder selbst oder d»^seine Obrigkeit jenes ungebührliche Schreiben zu beantworten. GlaruS stellt schließlich darauf ab,möge der Obmann das Begehren von GlaruS in Erwägung ziehen und die Gebühr walten law'Schwyz stimmt bei. Hinsichtlich der Nuzungen wird der Antrag des Obmanns beiderseits angens'»^^nämlich: derselbe möge auf Mittel denken, um einen Vergleich sowohl um die vergangenen als künst^Nuzungen zu Stande zu bringen.