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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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December 1674. 955

""' den Gesandtschaften der Fürsten in Unterhandlung trete und Deklarationen ausstelle, und die >n fran-i°»Ichcn Diensten stehende Mannschaft durch Ucbcrschrcitung der Defensive mißbraucht werde; man müsse

strafen

liebet durch gemeinsame Maßnahmen wehren und sowohl die dagegen handelnden Particularcn

^ als die betreffenden Orte bei Strafe der Ausschließung von dem Beisize bei den Tagsazungcn undMuffe der gemeinen Herrschaften verantwortlich machen. Bei Anerkennung dieser allgemeinen Ver-werden dann folgende Hanptsäze aufgestellt: t) Der alten Vorschrift des Scmpachcr Vertrags,straffälligen Angehörigen selbst bestrafen solle, wird beigefügt: welches Ort diesesleist andern Orten beim Eide gemahnt und, wenn es dieser Mahnung nicht Folge

^ ' als selbst straffällig betrachtet werden; weil dieses aber eine gemeinsame Sache ist, soll sie vor Bc-gemeinsame Tagsazung gebracht werden. 2) Als Tranögression betrachtet man die Ver-^""3 der Dicnstmannschaft gegen Länder und Fürsten, welche in den Verträgen vorbehalten sind,' wlbst Verträge mit den Eidgenossen haben, also namentlich auch gegen die spanischcn Niederlande,^ >5ll beim Abschlüsse der Erbcinung schon im Bcsizc Oesterreichs waren, wobei jedoch immerhin

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^ verschreitung der Defensive gegen nicht vorbehaltcne Länder nicht von einzelnen Orten, sondern

!oli^ ^Meinsamen Beschluß gestattet werden dürfe. Für Bestrafung der Schuldigen bei Transgressioncn

^ gleichmäßige Ordnung gemacht werden. 3) Im Gegcnsaze gegen die bisherige Art der Satis-e^"^'stungen wird, damit nicht die Gesandtschaften der verbündeten Mächte vermittelst derselben die^ ^rte zu neuen Eonccssioncn nöthigcn können, der im Rütli gemachte Vorschlag gebilligt, daß»ow Gesandtschaft der Orte mit den Gesandten der verbündeten Mächte eine Abrechnung vorgc-'^t>c, und zwar in der Meinung, daß dieß zuerst bei dem spanischen Gesandten Easati in An->»el ^bracht und danil auch den übrigen Orten in Bezug auf den französischen Gesandten um soKegkb werde, als der 1663 versprochenen Ablieferung von jährlich 400,660 Kronen noch nie statt-^ ^ geschehene Zahlung mit willkürlichen Einschränkungen geleistet, im Kriege die Größe des-st ^"^wandes, im Frieden die Armuth vorgcwendet oder sogar die Mannschaft entlassen worden sei.^ijscl ^ ^"^brung weiterer Dcclarationcn von einzelnen Orten wird untersagt und die früher dem fran-^^Wudtcn gegebenen Deklarationen werden zurükgcnommen, also der Jahrrcchnungsabschicd vongültig ancrkännt. 5) In Erneuerung des Abschieds von t670 wird die Gcstattung von bc-bii>>. " Audienzen bei den einzelnen Orten insoweit unznläßig erklärt, daß die Gesandtschaften der vcr-»»b Fürsten das Begehren um neue Volksaufbrüche oder Werbungen vor die Tagsazung bringen^ lolchci» Zmck auch die Kosten der Versammlung der Tagsazung übernehmen sollen, wobei jedoch^ü)whz den Vorbehalt stellen, daß die zur Zeit der Verhandlungen im Rütli von den Landö-luden zu llri und Schwyz erneuerte Bewilligung eines Volksaufbruchs für Frankreich als geschehenes^"ü)e angesehen werden solle, andere Orte aber einwenden, daß besonders unter gegenwärtigen ttm-'wch ^ bereits mehr Leute in Frankreich seien, als das Bündniß fordere, und auch die Kriegsgefahrstke üauz von den eigenen Gränzen entfernt sei, endlich der Sinn des Bündnisses von Frankreichßde üeiuacht werde, nur mit Zustimmung aller Orte und nach gegebener Beschränkung auf die Dcfcn-^ >wue Aufbrüche bewilligt werden dürfen. 6) Der von Uri und Schwyz festgehaltene Antrag, daß diebesondern Eidgclübde zu Beobachtung dieser Punkte verpflichtet werden sollen, wird dahin""bern gut erachtet, daß jedes Ort bei dem dem Vaterland schuldigen Eide daran zu halten der-